Aus der Begründung:
Der Geschäftsführer ist im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG zwar gemäß Abs. 4 zu hören, diese Anhörung ist aber nicht in seinen persönlichen, sondern ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert. Nur dieser und dem antragstellenden Gesellschafter, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern (daher im vorliegenden Fall auch nicht dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter) kommen im Verfahren zur Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu (HS VI/11). Die gegenteilige, in HS I/25 vertretene Ansicht verkennt, daß eine Sonderprüfung, mag sie auch in aller Regel mit Vorwürfen gegen die Gebarung der bestellten Geschäftsführer begrundet werden, zunächst nur einer Aufklärung des Jahresabschlusses und der ihr zugrundliegenden Geschäftsgebarung im Interesse der Gesellschaft dient, und durch die administrativen und möglicherweise finanziellen Belastungen, die mit einer Sonderprüfung verbunden sind, nur die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen der Gesellschaft als solcher, nicht aber auch die des Geschäftsführers unmittelbar berührt werden können. Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher zurückzuweisen.Der Geschäftsführer ist im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach Paragraph 45, GmbHG zwar gemäß Absatz 4, zu hören, diese Anhörung ist aber nicht in seinen persönlichen, sondern ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert. Nur dieser und dem antragstellenden Gesellschafter, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern (daher im vorliegenden Fall auch nicht dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter) kommen im Verfahren zur Bestellung von Revisoren nach Paragraph 45, GmbHG Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu (HS VI/11). Die gegenteilige, in HS I/25 vertretene Ansicht verkennt, daß eine Sonderprüfung, mag sie auch in aller Regel mit Vorwürfen gegen die Gebarung der bestellten Geschäftsführer begrundet werden, zunächst nur einer Aufklärung des Jahresabschlusses und der ihr zugrundliegenden Geschäftsgebarung im Interesse der Gesellschaft dient, und durch die administrativen und möglicherweise finanziellen Belastungen, die mit einer Sonderprüfung verbunden sind, nur die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen der Gesellschaft als solcher, nicht aber auch die des Geschäftsführers unmittelbar berührt werden können. Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher zurückzuweisen.
Das durch die §§ 45 bis 47 GmbHG geregelte Minderheitsrecht weist nach der systematischen Einordnung in den zweiten Abschnitt, der über die gesellschaftlichen Organe handelt, und nach den Intentionen der Herrenhauskommission (vgl. Ofner - Thorsch, GmbHG[2], Verlag Hölder 1911, 58 und Skerlj GmbHG, Manz 1906, 54 ff.) die Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, als ein Gesellschaftsorgan für den konkreten Anlaßfall aus, welches zwar formell im eigenen Namen, materiell aber Interessen der Gesellschaft als solcher zu wahren hat. Diese wird dabei von den ständigen satzungsmäßigen Organen vertreten. Im gesellschaftsinternen Interessenwiderstreit über eine weitergehende Aufklärung und Prüfung der Geschäftsgebarung, wie sie in dem zur Genehmigung vorgelegten Jahresabschluß niedergelegt wurde, hat vorweg die Generalversammlung zu erkennen. Erst wenn diese einen Sonderprüfungsantrag ablehnt, hat der in § 45 Abs. 1 GmbHG genannte Gerichtshof zu entscheiden. Dabei ist abzuklären, ob, durch wen und in der Folge auch auf wessen Kosten eine Sonderprüfung vorzunehmen sei. Nach dem Antragsvorbringen liegt zu diesen drei Fragen bereits ein bindender Beschluß der Generalversammlung vor, sodaß es diesbezüglich keiner gerichtlichen Beschlußfassung bedürfte. Erteilte aber der Geschäftsführer in der Generalversammlung während der Beratung über einen Sonderprüfungsantrag der Minderheitsgesellschafterin seine Zustimmung zur begehrten Prüfung, ohne daß die Antragstellerin weiterhin auf einer Beschlußfassung über ihren Sonderprüfungsantrag bestand und die Generalversammlung die Erklärung ihres Geschäftsführers, der sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach § 45 GmbHG zu vertreten gehabt hätte, in irgendeiner Weise abänderte oder berichtigte, dann liegt eine namens der Gesellschaft abgegebene und vom Minderheitsgesellschafter angenommene Erklärung des Geschäftsführers vor. Dies ist als außergerichtliche Bereinigung einer sonst im gerichtlichen Verfahren nach § 45 GmbHG zu erledigenden Auseinandersetzung anzusehen und materiell in derselben Weise wie ein entsprechender Gerichtsbeschluß verbindlich.Das durch die Paragraphen 45 bis 47 GmbHG geregelte Minderheitsrecht weist nach der systematischen Einordnung in den zweiten Abschnitt, der über die gesellschaftlichen Organe handelt, und nach den Intentionen der Herrenhauskommission vergleiche Ofner - Thorsch, GmbHG[2], Verlag Hölder 1911, 58 und Skerlj GmbHG, Manz 1906, 54 ff.) die Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, als ein Gesellschaftsorgan für den konkreten Anlaßfall aus, welches zwar formell im eigenen Namen, materiell aber Interessen der Gesellschaft als solcher zu wahren hat. Diese wird dabei von den ständigen satzungsmäßigen Organen vertreten. Im gesellschaftsinternen Interessenwiderstreit über eine weitergehende Aufklärung und Prüfung der Geschäftsgebarung, wie sie in dem zur Genehmigung vorgelegten Jahresabschluß niedergelegt wurde, hat vorweg die Generalversammlung zu erkennen. Erst wenn diese einen Sonderprüfungsantrag ablehnt, hat der in Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG genannte Gerichtshof zu entscheiden. Dabei ist abzuklären, ob, durch wen und in der Folge auch auf wessen Kosten eine Sonderprüfung vorzunehmen sei. Nach dem Antragsvorbringen liegt zu diesen drei Fragen bereits ein bindender Beschluß der Generalversammlung vor, sodaß es diesbezüglich keiner gerichtlichen Beschlußfassung bedürfte. Erteilte aber der Geschäftsführer in der Generalversammlung während der Beratung über einen Sonderprüfungsantrag der Minderheitsgesellschafterin seine Zustimmung zur begehrten Prüfung, ohne daß die Antragstellerin weiterhin auf einer Beschlußfassung über ihren Sonderprüfungsantrag bestand und die Generalversammlung die Erklärung ihres Geschäftsführers, der sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 45, GmbHG zu vertreten gehabt hätte, in irgendeiner Weise abänderte oder berichtigte, dann liegt eine namens der Gesellschaft abgegebene und vom Minderheitsgesellschafter angenommene Erklärung des Geschäftsführers vor. Dies ist als außergerichtliche Bereinigung einer sonst im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 45, GmbHG zu erledigenden Auseinandersetzung anzusehen und materiell in derselben Weise wie ein entsprechender Gerichtsbeschluß verbindlich.
Die Antragstellerin begrundete ihren Antrag auch nur mit Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der ihr zugestandenen Sonderprüfung. Es liegt daher in Wahrheit ein Streit über den Vollzug einer Sonderprüfung vor, von der unbestritten ist, daß, von wem und auf wessen Kosten sie - im gesetzlichen Umfang - vorzunehmen ist.
§ 46 Abs. 1 GmbHG normiert Rechte der gerichtlich bestellten Revisoren. Diesen Rechten entsprechen Verpflichtungen der Organe und Angestellten der Gesellschaft. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz nicht, ob und auf welche Weise diese Verpflichtungen durchsetzbar seien. Eine dem § 258 Abs. 1 (in bezug auf § 121 Abs. 1 und 2) AktG vergleichbare Regelung fehlt. Soll die Revision aber im Falle eines sich widersetzenden Geschäftsführers nicht auf eine Darstellung dieses Verhaltens im Revisionsbericht beschränkt bleiben, was dem Ziel und Zweck einer Sonderprüfung nicht gerecht würde, müssen die Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 GmbHG im Wege des § 19 AußStrG durchsetzbar sein.Paragraph 46, Absatz eins, GmbHG normiert Rechte der gerichtlich bestellten Revisoren. Diesen Rechten entsprechen Verpflichtungen der Organe und Angestellten der Gesellschaft. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz nicht, ob und auf welche Weise diese Verpflichtungen durchsetzbar seien. Eine dem Paragraph 258, Absatz eins, (in bezug auf Paragraph 121, Absatz eins und 2) AktG vergleichbare Regelung fehlt. Soll die Revision aber im Falle eines sich widersetzenden Geschäftsführers nicht auf eine Darstellung dieses Verhaltens im Revisionsbericht beschränkt bleiben, was dem Ziel und Zweck einer Sonderprüfung nicht gerecht würde, müssen die Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz eins, GmbHG im Wege des Paragraph 19, AußStrG durchsetzbar sein.
Für diese grundsätzliche Konzeption mag es dahingestellt bleiben, ob im Behinderungsfall zunächst immer ein besonderer gerichtlicher Auftrag an das sich widersetzende Organ zu erlassen wäre oder ob die Anordnung der Sonderprüfung bereits eine unmittelbar durchsetzbare Verpflichtung der einzelnen Organe und Angestellten begrundete.
Für den zur Entscheidung vorliegenden Fall ist lediglich die Überlegung wesentlich, daß auch eine (außergerichtliche) bindende Regelung über die Durchführung einer Sonderprüfung im Interesse der Gesellschaft, deren interner Widerstreit zwischen ihren Organen (zur Minderheit als Ad-hoc-Organ s.o.) gelöst werden soll, wegen der größeren Anpassungsfähigkeit an die jeweilige Interessenlage (vgl. EvBl. 1982/78) nicht durch einen im Streitverfahren zu schaffenden und mit den Mitteln der Exekutionsordnung durchzusetzenden Titel, sondern im Wege des § 19 AußStrG durchzusetzen ist (vgl. hiezu die Überlegung zur Durchsetzung vertraglich eingeräumter Kontrollrechte eines Kommanditisten in SZ 50/90).Für den zur Entscheidung vorliegenden Fall ist lediglich die Überlegung wesentlich, daß auch eine (außergerichtliche) bindende Regelung über die Durchführung einer Sonderprüfung im Interesse der Gesellschaft, deren interner Widerstreit zwischen ihren Organen (zur Minderheit als Ad-hoc-Organ s.o.) gelöst werden soll, wegen der größeren Anpassungsfähigkeit an die jeweilige Interessenlage vergleiche EvBl. 1982/78) nicht durch einen im Streitverfahren zu schaffenden und mit den Mitteln der Exekutionsordnung durchzusetzenden Titel, sondern im Wege des Paragraph 19, AußStrG durchzusetzen ist vergleiche hiezu die Überlegung zur Durchsetzung vertraglich eingeräumter Kontrollrechte eines Kommanditisten in SZ 50/90).
Aus diesen Erwägungen fehlte es dem Antrag auf Bestellung von Revisoren gemäß § 45 GmbHG jedenfalls an den gesetzlichen Voraussetzungen. In einen Antrag auf Durchsetzung der der Antragstellerin zugestandenen Sonderprüfung, etwa durch konkrete, dem Geschäftsführer zu erteilende Aufträge und durch unmittelbare Anwendung von angemessenen Zwangsmaßnahmen kann aber der gestellte Antrag auf Bestellung von Revisoren zur Überprüfung des letzten Jahresabschlusses nicht umgedeutet werden.Aus diesen Erwägungen fehlte es dem Antrag auf Bestellung von Revisoren gemäß Paragraph 45, GmbHG jedenfalls an den gesetzlichen Voraussetzungen. In einen Antrag auf Durchsetzung der der Antragstellerin zugestandenen Sonderprüfung, etwa durch konkrete, dem Geschäftsführer zu erteilende Aufträge und durch unmittelbare Anwendung von angemessenen Zwangsmaßnahmen kann aber der gestellte Antrag auf Bestellung von Revisoren zur Überprüfung des letzten Jahresabschlusses nicht umgedeutet werden.