Rechtssatz RS0060403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060403
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
1) § 82 Abs 1 GmbHG ist zwingendes Recht.1) Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist zwingendes Recht.
2) Eine Gewinnbezugsgarantie, also die Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung von Gewinn ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher bilanzmäßig ausgewiesen ist, widerstreitet § 82 Abs 1 GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung; darauf, ob durch die Gewinnzahlung auch das Stammkapital verringert wird, kommt es nach österreichischem Recht nicht an.2) Eine Gewinnbezugsgarantie, also die Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung von Gewinn ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher bilanzmäßig ausgewiesen ist, widerstreitet Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung; darauf, ob durch die Gewinnzahlung auch das Stammkapital verringert wird, kommt es nach österreichischem Recht nicht an.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 719/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 1 Ob 719/78
Veröff: SZ 51/148 = EvBl 1979/55 S 158 = GesRZ 1979,79
- 1 Ob 2028/96h
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2028/96h
nur: § 82 Abs 1 GmbHG ist zwingendes Recht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060403
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0010OB00719_7800000_001