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Entscheidung 1 Ob 2028/96h×

Entscheidung 1 Ob 2028/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2028/96h

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhard T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GesellschaftmbH, wider die beklagte Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4,547.184,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 2 R 253/95-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG haben Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf Bilanzgewinn. Diese Bestimmung ist zwingend. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG haben sie dem entgegenstehende, also unerlaubte - aus welchem Titel auch immer erfolgte Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, außer sie haben einen Gewinnanteil in gutem Glauben bezogen (Gellis, Kommentar zum GmbHG3 504 f, 511 f; Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG, Rz 3 zu Paragraph 82,, Rz 3 f zu Paragraph 83,; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 652, Kiejci in WBl 1993, 269 [270, 272]; SZ 51/148). Die Vorinstanzen haben die Gutgläubigkeit der Beklagten zu Recht verneint. Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten Paragraph 326, ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist (Koppensteiner aaO Rz 10 zu Paragraph 83, mwN). Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus (Reich-Rohrwig aaO 653). Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken (Koppensteiner aaO; Reich-Rohrwig aaO). Nach den Feststellungen waren der Beklagten die jährlichen Bilanzen, nach denen ein Gewinn nicht zu verteilen war, bekannt (Seite 4 f des Ersturteils); ihre positive Kenntnis vom Nichtvorhandensein von Gewinnen begründet jedenfalls ihre Rückzahlungsverpflichtung. Was im vorliegenden Fall unter „gutem Glauben“ i.S. des Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG zu verstehen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E42010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02028.96H.0326.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB02028_96H0000_000

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