Nach § 82 Abs 1 GmbHG haben Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf Bilanzgewinn. Diese Bestimmung ist zwingend. Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG haben sie dem entgegenstehende, also unerlaubte - aus welchem Titel auch immer erfolgte Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, außer sie haben einen Gewinnanteil in gutem Glauben bezogen (Gellis, Kommentar zum GmbHG3 504 f, 511 f; Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG, Rz 3 zu § 82, Rz 3 f zu § 83; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 652, Kiejci in WBl 1993, 269 [270, 272]; SZ 51/148). Die Vorinstanzen haben die Gutgläubigkeit der Beklagten zu Recht verneint. Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist (Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 83 mwN). Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus (Reich-Rohrwig aaO 653). Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken (Koppensteiner aaO; Reich-Rohrwig aaO). Nach den Feststellungen waren der Beklagten die jährlichen Bilanzen, nach denen ein Gewinn nicht zu verteilen war, bekannt (Seite 4 f des Ersturteils); ihre positive Kenntnis vom Nichtvorhandensein von Gewinnen begründet jedenfalls ihre Rückzahlungsverpflichtung. Was im vorliegenden Fall unter „gutem Glauben“ i.S. des § 83 Abs 1 GmbHG zu verstehen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar.Nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG haben Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf Bilanzgewinn. Diese Bestimmung ist zwingend. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG haben sie dem entgegenstehende, also unerlaubte - aus welchem Titel auch immer erfolgte Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, außer sie haben einen Gewinnanteil in gutem Glauben bezogen (Gellis, Kommentar zum GmbHG3 504 f, 511 f; Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG, Rz 3 zu Paragraph 82,, Rz 3 f zu Paragraph 83,; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 652, Kiejci in WBl 1993, 269 [270, 272]; SZ 51/148). Die Vorinstanzen haben die Gutgläubigkeit der Beklagten zu Recht verneint. Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten Paragraph 326, ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist (Koppensteiner aaO Rz 10 zu Paragraph 83, mwN). Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus (Reich-Rohrwig aaO 653). Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken (Koppensteiner aaO; Reich-Rohrwig aaO). Nach den Feststellungen waren der Beklagten die jährlichen Bilanzen, nach denen ein Gewinn nicht zu verteilen war, bekannt (Seite 4 f des Ersturteils); ihre positive Kenntnis vom Nichtvorhandensein von Gewinnen begründet jedenfalls ihre Rückzahlungsverpflichtung. Was im vorliegenden Fall unter „gutem Glauben“ i.S. des Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG zu verstehen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).