Rechtssatz RS0102252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102252
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken.Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten Paragraph 326, ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2028/96h
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2028/96h
- 6 Ob 72/16f
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 72/16f
Vgl auch; Beisatz: Da unrechtmäßige Zahlungen das Gesellschaftsvermögen vermindern und dadurch der Haftungsfonds der Gläubiger geschmälert wird, ist die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen weit auszulegen und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen. Demgemäß gelten Gewinnanteile nur dann als gutgläubig erworben, wenn sie aufgrund eines regulären Gewinnverwendungsbeschlusses in Form einer Dividende empfangen worden sind. (T1)
- 6 Ob 84/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 84/17x
Vgl; Beisatz: Der gute Glaube muss sich auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und – sofern erforderlich – auch auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses beziehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102252
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02028_96H0000_001