Rechtssatz RS0060409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060409
Entscheidungsdatum
27.04.2015
Rechtssatz
Die rückwirkende Abänderung einer die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile betreffenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages bedarf jedenfalls der Zustimmung aller hievon betroffenen Gesellschafter.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 31/94
Veröff: SZ 67/199
- 6 Ob 4/15d
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 4/15d
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest, wonach sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. (T1)
Beisatz: Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (T2)
Beisatz: Im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung durch das EU-GesRÄG 1996, die mit dieser Änderung deutlich hervorgekommene gesetzgeberische Wertung und die seitdem praktisch einhellige Meinung in der Literatur hält der Oberste Gerichtshof an der bereits in den Entscheidungen 1 Ob 38/67 und 6 Ob 31/94 vertretenen Auffassung fest. (T3)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060409
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0060OB00031_9400000_001