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Rechtssatz RS0060447×

Rechtssatz RS0060447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060447

Geschäftszahl

4Ob556/71; 1Ob526/77; 7Ob675/81; 5Ob521/83 (5Ob522/83); 6Ob631/84; 1Ob252/11g

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Rechtssatz

Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 556/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 556/71
    Veröff: EvBl 1972/136 S 242
  • 1 Ob 526/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 526/77
    nur: Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). (T1)
  • 7 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 675/81
    nur: Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsüberganges nicht geheilt werden. (T2); nur T1
  • 5 Ob 521/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 521/83
    nur T2; nur T1; Beisatz: Hier: Servitut (T3)
  • 6 Ob 631/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 631/84
    nur: Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz der Liegenschaft ist. (T4)
  • 1 Ob 252/11g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 252/11g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00556_7100000_001