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Rechtssatz RS0060565×

Rechtssatz RS0060565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060565

Geschäftszahl

5Ob29/74; 5Ob219/01v; 5Ob66/08d; 5Ob195/11d

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Rechtssatz

Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt zwar eine Prüfung, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind, aus, doch macht diese Bindung eine Prüfung im Sinne des Paragraph 94, GBG nicht entbehrlich. Diese Prüfung hat sich wie erwähnt ua darauf zu erstrecken, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Bestehen hieran Zweifel, so ist auch im Falle öffentlicher Urkunden eine Bewilligung zu versagen. Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechtes verbietet es dem Gericht, auch über bloße Versehen, offenbare Unrichtigkeiten und dergleichen hinwegzugehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 29/74
  • 5 Ob 219/01v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 219/01v
  • 5 Ob 66/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 66/08d
    nur: Die Prüfung hat sich unter anderem auch darauf zu erstrecken, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Bestehen hieran Zweifel, ist auch im Falle öffentlicher Urkunden eine Bewilligung zu versagen. Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Gericht, auch über bloße Versehen, offenbare Unrichtigkeiten und dergleichen hinwegzugehen. (T1)
  • 5 Ob 195/11d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 195/11d
    Auch; Beisatz: Die Bindung des Grundbuchgerichts an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid schließt eine Prüfung aus, ob dieser durch das Gesetz gedeckt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00029_7400000_002