Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060578×

Rechtssatz RS0060578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060578

Geschäftszahl

4Ob58/89; 10ObS124/90

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Rechtssatz

Das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 3, GewO) erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Betriebsstätte, auf die sich die Anmeldung bezieht, gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
    Veröff: RdW 1989,333
  • 10 ObS 124/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 124/90
    nur: Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. (T1) Beisatz: Allerdings unter der Voraussetzung, daß die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen allgemeinen und gegebenenfalls auch besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060578

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00058_8900000_001