Rechtssatz RS0060653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060653
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Rechtssatz
Die Zustimmung jedes Pfandgläubigers ist erforderlich, dessen bücherliche Rechte auf Anteilen haften, die zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum eine Verringerung erfahren sollen. Hat der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht nur auf einzelnen Anteilen der Liegenschaft haftet, bereits bei Erwerb des Pfandrechtes Kenntnis gehabt, daß die Begründung von Wohnungseigentum beabsichtigt und eine Änderung der zunächst nicht den späteren Nutzwerten entsprechenden Anteile vorgesehen ist, und dieser zugestimmt, oder wird seine Sicherheit nicht gefährdet, weil nur eine unbedeutende Änderung erfolgt oder durch Begründung von Wohnungseigentum höhere Sicherheit entsteht, wird die dann unberechtigt verweigerte Zustimmung des Pfandgläubigers im streitigen Verfahren erzwungen werden können. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die dem Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 7/82
Entscheidungstext OGH 22.06.1982 5 Ob 7/82
Veröff: SZ 55/91
- 5 Ob 241/98x
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 241/98x
nur: Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die dem Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen. (T1); Beisatz: Eingriffe in Rechte von Pfandgläubigern dürfen nicht über den in § 12 Abs 3 WEG geregelten Fall hinausgehen. Dort ist aber nur die Festsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 oder 1 a WEG genannt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060653
Dokumentnummer
JJR_19820622_OGH0002_0050OB00007_8200000_001