Aus der Begründung:
Wohl vermag der OGH der Rechtsmeinung der zweiten Instanz nicht beizutreten, es lägen weitere Abweisungsgrunde in der Gleichzeitigkeit aller das Wohnungseigentum betreffenden Eintragungen voraussetzenden Aufsandungsklausel (§ 97 Abs. 1 GBG) und dem Fehlen der im § 87 Abs. 2 GBG geforderten, zur Auffindung der Originalurkunde durch das Grundbuchsgericht dienenden Angabe vor, weil dem Erstgericht bei seiner Beschlußfassung zugleich die kurz hintereinander eingebrachten Gesuche TZ 1006/81 und TZ 1007/81 mit allen Originalurkunden vorlagen und die vom Rekursgericht vermißte Verbücherung des mit den je 225/2946 Anteilen der Eheleute Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang W und Elisabeth W verbundenen Wohnungseigentums unter einem erfolgt ist. Bei dieser Sachlage wäre das Beharren auf einer geänderten Aufsandungserklärung und dem Hinweis auf die Vorlage der Originalurkunden zu TZ 1006/81 nicht mehr gebotene Wahrung der Strenge des Urkundenverfahrens, sondern unnötiger Formalismus.Wohl vermag der OGH der Rechtsmeinung der zweiten Instanz nicht beizutreten, es lägen weitere Abweisungsgrunde in der Gleichzeitigkeit aller das Wohnungseigentum betreffenden Eintragungen voraussetzenden Aufsandungsklausel (Paragraph 97, Absatz eins, GBG) und dem Fehlen der im Paragraph 87, Absatz 2, GBG geforderten, zur Auffindung der Originalurkunde durch das Grundbuchsgericht dienenden Angabe vor, weil dem Erstgericht bei seiner Beschlußfassung zugleich die kurz hintereinander eingebrachten Gesuche TZ 1006/81 und TZ 1007/81 mit allen Originalurkunden vorlagen und die vom Rekursgericht vermißte Verbücherung des mit den je 225/2946 Anteilen der Eheleute Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang W und Elisabeth W verbundenen Wohnungseigentums unter einem erfolgt ist. Bei dieser Sachlage wäre das Beharren auf einer geänderten Aufsandungserklärung und dem Hinweis auf die Vorlage der Originalurkunden zu TZ 1006/81 nicht mehr gebotene Wahrung der Strenge des Urkundenverfahrens, sondern unnötiger Formalismus.
Damit ist aber für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil ihr Versuch, aus § 136 GBG und § 3 WEG 1975 abzuleiten, die begehrten bücherlichen Eintragungen könnten ohne Zustimmung und gegen den Willen der Pfandgläubigerin erfolgen, fehlschlägt. Ob in jedem Fall einer Begründung von Wohnungseigentum auch ohne Verringerung der ihm als Pfand haftenden Liegenschaftsanteile die Rechte des Pfandgläubigers durch die rechtliche Veränderung der Pfandsache berührt werden können und seine Einwilligung zur Beschränkung zu fordern ist, bedarf hier nicht der Untersuchung. Es ist davon auszugehen, daß der bücherlich Berechtigte, der ein Pfandrecht an einem ideellen Anteil besitzt, eine Schmälerung seiner Sicherheit nicht hinnehmen muß, wenn die Nutzwertfeststellung zur Begründung von Wohnungseigentum Verschiebungen der Anteile an der gemeinsamen Liegenschaft zur Schaffung der Mindestanteile nach § 3 Abs. 1 WEG erfordert. Der durch § 12 Abs. 3 WEG zulässige Eingriff in die Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten und sich "ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil beziehen", wenn nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach § 3 Abs. 2 Z 1 WEG neu festgesetzt werden und es deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG zu einer Berichtigung der Mindestanteile kommen muß, kann nicht auf den durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Fall ausgedehnt werden, daß in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der bisher schlichten Miteigentümer der Liegenschaft ihre Anteile bis zur Schaffung der der Nutzwertfeststellung entsprechenden Mindestanteile verringert und vergrößert werden. Während § 12 Abs. 3 WEG 1975 unter der Fiktion, dadurch würden bestehende bücherliche Rechte nicht betroffen, eine Berichtigung des Grundbuchs in dem Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 WEG 1975 ohne Bedachtnahme auf die am Mindestanteil bücherlich Berechtigten vorsieht, weil die Identität des Mindestanteils nicht beseitigt wird und nur eine geringfügige Modifikation erfolgt (vgl. Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 132, Anm. 40 zu § 3 WEG 1975), hat der Pfandgläubiger, der sich auf einem Anteil der Liegenschaft besichert, keine Gewähr, daß nicht durch Übertragung von Anteilen an andere Miteigentümer zum Zwecke der Erreichung von Mindestanteilen seine Sicherheit Gefahr läuft. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 WEG auf den Fall, daß erstmals Mindestanteile zur Begründung von Wohnungseigentum durch Anteilsverschiebungen geschaffen werden, kommt wegen des Eingriffs in die Rechte der Pfandgläubiger nicht in Frage. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist im Grundbuchsverfahren kein Raum für die Prüfung der Frage, ob durch Abtretung von Anteilen, die mit dem Pfandrecht belastet sind, in das Eigentum anderer Miteigentümer die vereinbarte Sicherheit des Gläubigers beeinträchtigt wird, weil die Entscheidung hier nur auf Grund vorliegender Urkunden erfolgt. Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, müssen auf dem Rechtsweg geklärt werden (vgl. SZ 23/230 ua.; zuletzt 5 Ob 27/81). Hat der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht nur auf einzelnen Anteilen der Liegenschaft haftet, bereits bei Erwerb des Pfandrechtes Kenntnis gehabt, daß die Begründung von Wohnungseigentum beabsichtigt und eine Änderung der zunächst nicht den späteren Nutzwerten entsprechenden Anteile vorgesehen ist, und dieser zugestimmt, oder wird seine Sicherheit nicht gefährdet, weil nur eine unbedeutende Änderung erfolgt oder durch Begründung von Wohnungseigentum höhere Sicherheit entsteht, wird die dann unberechtigt verweigerte Zustimmung des Pfandgläubigers im streitigen Verfahren erzwungen werden können. Bei den nach dem Buchstande sehr hohen Höchstbetragsforderungen der Pfandgläubigerin können aber schon unter den Umständen des konkreten Falles unbedeutende Verringerungen der Anteile, auf welchen das Pfandrecht haftet, nachteilig sein. Das Rekursgericht hat daher jedenfalls zutreffend die Zustimmung jedes Pfandgläubigers für erforderlich angesehen, dessen bücherliche Rechte auf Anteilen haften, die zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum eine Verringerung erfahren sollen (§ 32 Abs. 1 lit. b und § 94 GBG). Die von den Revisionsrekurswerbern dagegen ins Treffen geführten Erwägungen, die zum Teil als Neuerungen keine Beachtung finden können, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht entscheidend, ob eine geänderte Nutzwertfeststellung auch vor Begründung des Wohnungseigentums erfolgen kann, sondern nur, daß eine Ausdehnung der Eingriffe in Rechte von Pfandgläubigern über den im § 12 Abs. 3 WEG geregelten Fall hinaus nicht stattfinden kann. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen.Damit ist aber für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil ihr Versuch, aus Paragraph 136, GBG und Paragraph 3, WEG 1975 abzuleiten, die begehrten bücherlichen Eintragungen könnten ohne Zustimmung und gegen den Willen der Pfandgläubigerin erfolgen, fehlschlägt. Ob in jedem Fall einer Begründung von Wohnungseigentum auch ohne Verringerung der ihm als Pfand haftenden Liegenschaftsanteile die Rechte des Pfandgläubigers durch die rechtliche Veränderung der Pfandsache berührt werden können und seine Einwilligung zur Beschränkung zu fordern ist, bedarf hier nicht der Untersuchung. Es ist davon auszugehen, daß der bücherlich Berechtigte, der ein Pfandrecht an einem ideellen Anteil besitzt, eine Schmälerung seiner Sicherheit nicht hinnehmen muß, wenn die Nutzwertfeststellung zur Begründung von Wohnungseigentum Verschiebungen der Anteile an der gemeinsamen Liegenschaft zur Schaffung der Mindestanteile nach Paragraph 3, Absatz eins, WEG erfordert. Der durch Paragraph 12, Absatz 3, WEG zulässige Eingriff in die Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten und sich "ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil beziehen", wenn nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG neu festgesetzt werden und es deshalb in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG zu einer Berichtigung der Mindestanteile kommen muß, kann nicht auf den durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Fall ausgedehnt werden, daß in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der bisher schlichten Miteigentümer der Liegenschaft ihre Anteile bis zur Schaffung der der Nutzwertfeststellung entsprechenden Mindestanteile verringert und vergrößert werden. Während Paragraph 12, Absatz 3, WEG 1975 unter der Fiktion, dadurch würden bestehende bücherliche Rechte nicht betroffen, eine Berichtigung des Grundbuchs in dem Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 ohne Bedachtnahme auf die am Mindestanteil bücherlich Berechtigten vorsieht, weil die Identität des Mindestanteils nicht beseitigt wird und nur eine geringfügige Modifikation erfolgt vergleiche Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 132, Anmerkung 40 zu Paragraph 3, WEG 1975), hat der Pfandgläubiger, der sich auf einem Anteil der Liegenschaft besichert, keine Gewähr, daß nicht durch Übertragung von Anteilen an andere Miteigentümer zum Zwecke der Erreichung von Mindestanteilen seine Sicherheit Gefahr läuft. Eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, WEG auf den Fall, daß erstmals Mindestanteile zur Begründung von Wohnungseigentum durch Anteilsverschiebungen geschaffen werden, kommt wegen des Eingriffs in die Rechte der Pfandgläubiger nicht in Frage. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist im Grundbuchsverfahren kein Raum für die Prüfung der Frage, ob durch Abtretung von Anteilen, die mit dem Pfandrecht belastet sind, in das Eigentum anderer Miteigentümer die vereinbarte Sicherheit des Gläubigers beeinträchtigt wird, weil die Entscheidung hier nur auf Grund vorliegender Urkunden erfolgt. Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, müssen auf dem Rechtsweg geklärt werden vergleiche SZ 23/230 ua.; zuletzt 5 Ob 27/81). Hat der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht nur auf einzelnen Anteilen der Liegenschaft haftet, bereits bei Erwerb des Pfandrechtes Kenntnis gehabt, daß die Begründung von Wohnungseigentum beabsichtigt und eine Änderung der zunächst nicht den späteren Nutzwerten entsprechenden Anteile vorgesehen ist, und dieser zugestimmt, oder wird seine Sicherheit nicht gefährdet, weil nur eine unbedeutende Änderung erfolgt oder durch Begründung von Wohnungseigentum höhere Sicherheit entsteht, wird die dann unberechtigt verweigerte Zustimmung des Pfandgläubigers im streitigen Verfahren erzwungen werden können. Bei den nach dem Buchstande sehr hohen Höchstbetragsforderungen der Pfandgläubigerin können aber schon unter den Umständen des konkreten Falles unbedeutende Verringerungen der Anteile, auf welchen das Pfandrecht haftet, nachteilig sein. Das Rekursgericht hat daher jedenfalls zutreffend die Zustimmung jedes Pfandgläubigers für erforderlich angesehen, dessen bücherliche Rechte auf Anteilen haften, die zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum eine Verringerung erfahren sollen (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und Paragraph 94, GBG). Die von den Revisionsrekurswerbern dagegen ins Treffen geführten Erwägungen, die zum Teil als Neuerungen keine Beachtung finden können, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht entscheidend, ob eine geänderte Nutzwertfeststellung auch vor Begründung des Wohnungseigentums erfolgen kann, sondern nur, daß eine Ausdehnung der Eingriffe in Rechte von Pfandgläubigern über den im Paragraph 12, Absatz 3, WEG geregelten Fall hinaus nicht stattfinden kann. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen.