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Rechtssatz RS0083206×

Rechtssatz RS0083206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083206

Geschäftszahl

5Ob7/82; 5Ob79/03h

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Der durch Paragraph 12, Absatz 3, WEG zulässige Eingriff in die Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten und sich "ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil beziehen", wenn nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG neu festgesetzt werden und es deshalb in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG zu einer Berichtigung der Mindestanteile kommen muß, kann nicht auf den durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Fall ausgedehnt werden, daß in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der bisher schlichten Miteigentümer der Liegenschaft ihre Anteile bis zur Schaffung der der Nutzwertfeststellung entsprechenden Mindestanteile verringert und vergrößert werden. Eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, WEG auf den Fall, daß erstmals Mindestanteile zur Begründung von Wohnungseigentum durch Anteilsverschiebungen geschaffen werden, kommt wegen des Eingriffs in die Rechte der Pfandgläubiger nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 22.06.1982 5 Ob 7/82
    Veröff: SZ 55/91 = MietSlg 34531(22)
  • 5 Ob 79/03h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 79/03h
    Auch; nur: Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 WEG auf den Fall, daß erstmals Mindestanteile zur Begründung von Wohnungseigentum durch Anteilsverschiebungen geschaffen werden, kommt wegen des Eingriffs in die Rechte der Pfandgläubiger nicht in Frage. (T1); Beisatz: §10 Abs3 letzter Satz WEG 2002 geht auf §12 Abs3 WEG 1975 zurück und erlaubt ausdrücklich in den Fällen des §9 Abs2 Z1 bis3, nicht aber in denen der Z4 und5, die auf direkten Antrag beim Grundbuchsgericht erfolgende und daher (naturgemäß) erst bei einverleibtem Wohnungseigentum mögliche Berichtigung der Mindestanteile in der Weise, dass jedem Wohnungseigentümer der für sein Wohnungseigentumsobjekt nun erforderliche Mindestanteil zukommt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083206

Dokumentnummer

JJR_19820622_OGH0002_0050OB00007_8200000_004