Rechtssatz RS0060707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060707
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hegt in bezug auf die Regelung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.Der Oberste Gerichtshof hegt in bezug auf die Regelung des Paragraph 38, Litera c, GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1004/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 1004/92
Veröff: NZ 1992,277 (Hofmeister, 281)
- 5 Ob 163/99b
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 163/99b
Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 68/50), ist angesichts der strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze ein ausreichendes Korrektiv. (T1)
- 3 Ob 96/04w
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 96/04w
Auch; Beisatz: Die anlässlich der Rechtfertigung vorzunehmende Überprüfung der Deckung der dem vorgemerkten Pfandrecht zugrunde liegenden mit der zu rechtfertigenden Forderung kann nämlich ohne weiteres klären, ob es sich bei den betreffenden Abgabenforderungen um diejenigen handelt, die durch die seinerzeitige Pfandrechtsvormerkung gesichert wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060707
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB01004_9200000_001