Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist bücherlicher Alleineigentümer der im Kopf der Entscheidung angeführten Liegenschaften.
Am 4. 12. 1998 beantragte das Finanzamt Salzburg-Land unter Berufung auf § 38 lit c GBG "auf Grund des Schreibens des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. 12. 1998, Steuernummer ***** lautend auf H***** Winfried L., *****, zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen H***** Winfried L., w. o., an Abgaben im Betrag von 118,994.088,-- öS" die Vormerkung des (Simultan-)Pfandrechtes auf beiden Liegenschaften. Das erwähnte Schreiben war dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen.Am 4. 12. 1998 beantragte das Finanzamt Salzburg-Land unter Berufung auf Paragraph 38, Litera c, GBG "auf Grund des Schreibens des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. 12. 1998, Steuernummer ***** lautend auf H***** Winfried L., *****, zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen H***** Winfried L., w. o., an Abgaben im Betrag von 118,994.088,-- öS" die Vormerkung des (Simultan-)Pfandrechtes auf beiden Liegenschaften. Das erwähnte Schreiben war dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag; das Rekursgericht bestätigte dessen Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die Bestimmung des § 38 lit c GBG gehe schon auf das allgemeine Grundbuchsgesetz 1871 zurück. Sie verfüge gegenüber den allgemeinen, in § 36 GBG enthaltenen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten bestimmter öffentlicher Forderungen im Zusammenhalt mit § 41 lit b GBG Erleichterungen sowohl in den Voraussetzungen als auch in Ansehung der Rechtfertigung (vgl Klang in Klang II2, 441). Von den Bestimmungen der Exekutionsordnung und der dort gegebenen Möglichkeit der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung seien die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung unberührt geblieben (Art. XIII Z 5 EGEO). Auch durch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere §§ 232 und 233, sei eine materielle Derogation des § 38 lit c GBG nicht eingetreten (SZ 49/141). Neben der Exekution zur Sicherstellung nach § 233 Abs 2 BAO sei daher auch eine Sicherstellung nach § 38 lit c GBG 1955 zulässig (Heller/Berger/Stix, Kommentar II, 919; 3 Ob 28/95 ua).Die Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG gehe schon auf das allgemeine Grundbuchsgesetz 1871 zurück. Sie verfüge gegenüber den allgemeinen, in Paragraph 36, GBG enthaltenen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten bestimmter öffentlicher Forderungen im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Litera b, GBG Erleichterungen sowohl in den Voraussetzungen als auch in Ansehung der Rechtfertigung vergleiche Klang in Klang II2, 441). Von den Bestimmungen der Exekutionsordnung und der dort gegebenen Möglichkeit der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung seien die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung unberührt geblieben (Artikel römisch dreizehn, Ziffer 5, EGEO). Auch durch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere Paragraphen 232 und 233, sei eine materielle Derogation des Paragraph 38, Litera c, GBG nicht eingetreten (SZ 49/141). Neben der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 233, Absatz 2, BAO sei daher auch eine Sicherstellung nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 zulässig (Heller/Berger/Stix, Kommentar römisch zwei, 919; 3 Ob 28/95 ua).
Erfolgt die Vormerkung aufgrund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach § 38 lit c GBG, so handle es sich nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141; 3 Ob 28/95) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, sodaß die Bestimmungen der Exekutionsordnung keine Anwendung fänden. Das Recht der Republik Österreich, gemäß § 38 lit c GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, sei nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderung gebunden (Landesgericht Eisenstadt RPflSlgG 696; 3 Ob 28/95). Demnach ersetze schon die Behauptung der einschreitenden Behörde die Bescheinigung im Sinne des § 36 GBG, wobei das Grundbuchsgericht nur zu prüfen habe, ob diese Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht (SZ 49/41; 3 Ob 28/95).Erfolgt die Vormerkung aufgrund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach Paragraph 38, Litera c, GBG, so handle es sich nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141; 3 Ob 28/95) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, sodaß die Bestimmungen der Exekutionsordnung keine Anwendung fänden. Das Recht der Republik Österreich, gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, sei nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderung gebunden (Landesgericht Eisenstadt RPflSlgG 696; 3 Ob 28/95). Demnach ersetze schon die Behauptung der einschreitenden Behörde die Bescheinigung im Sinne des Paragraph 36, GBG, wobei das Grundbuchsgericht nur zu prüfen habe, ob diese Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht (SZ 49/41; 3 Ob 28/95).
Auch wenn es zutreffe, daß die Behörde mit einem Antrag auf Pfandrechtsvormerkung zur Sicherstellung nur vorgehen darf, wenn ein entsprechender Sicherungstitel (Sicherstellungsauftrag) besteht, so sei damit nach dem Gesagten für eine andere Beurteilung der Voraussetzungen eine Vormerkung nach § 38 lit c GBG im Grundbuchsverfahren nichts gewonnen. Daß das Finanzamt Salzburg-Land als Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, könne im vorliegenden Falle nicht bezweifelt werden. Eine Überprüfung des Sicherstellungsauftrages dahin, ob er den inhaltlichen Erfordernissen der BAO entspricht, sei zwar im Exekutionsverfahren vorgesehen, nicht aber im Verfahren nach § 38 lit c GBG, in dem eine Vorlage dieser Urkunde gar nicht vorgesehen sei. Auch eine Aufgliederung der Abgabenforderungen im Antrag bedürfe es nicht, sodaß der vorliegende Antrag des Finanzamtes Salzburg-Land auf Pfandrechtsvormerkung den Erfordernissen des § 38 lit c GBG genüge. Wenn dort von einem "Schreiben" des einschreitenden Finanzamtes die Rede ist, so reiche dies zur Umschreibung des Einschreitens einer öffentlichen Behörde (vgl SZ 49/41 bei einem gleichlautend formulierten Antrag). Auch schade es nicht, wenn im Antrag als Antragstellerin nicht die Republik Österreich, sondern nur das Finanzamt Salzburg-Land als einschreitende Behörde genannt wird, werde doch im Antrag ausdrücklich die Sicherstellung einer Forderung der Republik Österreich begehrt.Auch wenn es zutreffe, daß die Behörde mit einem Antrag auf Pfandrechtsvormerkung zur Sicherstellung nur vorgehen darf, wenn ein entsprechender Sicherungstitel (Sicherstellungsauftrag) besteht, so sei damit nach dem Gesagten für eine andere Beurteilung der Voraussetzungen eine Vormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG im Grundbuchsverfahren nichts gewonnen. Daß das Finanzamt Salzburg-Land als Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, könne im vorliegenden Falle nicht bezweifelt werden. Eine Überprüfung des Sicherstellungsauftrages dahin, ob er den inhaltlichen Erfordernissen der BAO entspricht, sei zwar im Exekutionsverfahren vorgesehen, nicht aber im Verfahren nach Paragraph 38, Litera c, GBG, in dem eine Vorlage dieser Urkunde gar nicht vorgesehen sei. Auch eine Aufgliederung der Abgabenforderungen im Antrag bedürfe es nicht, sodaß der vorliegende Antrag des Finanzamtes Salzburg-Land auf Pfandrechtsvormerkung den Erfordernissen des Paragraph 38, Litera c, GBG genüge. Wenn dort von einem "Schreiben" des einschreitenden Finanzamtes die Rede ist, so reiche dies zur Umschreibung des Einschreitens einer öffentlichen Behörde vergleiche SZ 49/41 bei einem gleichlautend formulierten Antrag). Auch schade es nicht, wenn im Antrag als Antragstellerin nicht die Republik Österreich, sondern nur das Finanzamt Salzburg-Land als einschreitende Behörde genannt wird, werde doch im Antrag ausdrücklich die Sicherstellung einer Forderung der Republik Österreich begehrt.
Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers könne aber auch darin nicht beigetreten werden, daß die Bestimmung des § 38 lit c GBG verfassungswidrig sei, weil eine ungerechtfertigte Pivilegierung der Abgabenbehörden vorliege. In der Entscheidung 5 Ob 1004/92 (NZ 1992, 277) habe der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, daß gegen die Bestimmung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestünden. Auch der von Hofmeister in einer Glosse zu dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die Bestimmung sei aus dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes bedenklich, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn die Pfandrechtsvormerkung eine Eigentumsbeschränkung darstellt, so sei dieser Eingriff in das Eigentum durch das Allgemeininteresse gerade bei der Sicherung von Abgabenforderungen gerechtfertigt. Da die Behörde bei ihrer Vorgangsweise an die für ihr Tätigwerden speziell bestehenden Vorschriften gebunden ist, liege auch im Hinblick auf das Fehlen einer Frist für die Rechtfertigung kein unverhältnismäßiger Eingriff vor, denn die Behörde dürfe nur bei Bestehen eines Sicherstellungsauftrages mit einer Vormerkung nach § 38 lit c GBG vorgehen. Werde der Sicherstellungsauftrag im Verwaltungsverfahren von der Abgabenbehörde aufgehoben, so habe die Behörde auch eine Löschung der Pfandrechtsvormerkung zu veranlassen. Damit sei es auch nicht erforderlich, die Bestimmung des § 38 lit c GBG gleichsam im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation einschränkend dahin auszulegen, daß der abgabenbehördliche Titel mit dem Gesuch vorzulegen ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die inhaltlichen Erfordernisse der BAO für eine Sicherstellung vorliegen. Gerade der von Pichler vertretenen Auffassung, der zwar von der weiteren Gültigkeit des § 38 lit c GBG 1995 ausgeht, aber hinsichtlich der vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und des Verfahrens die Vorschriften der Exekutionsordnung angewendet wissen will, sei der Oberste Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen nicht gefolgt.Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers könne aber auch darin nicht beigetreten werden, daß die Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG verfassungswidrig sei, weil eine ungerechtfertigte Pivilegierung der Abgabenbehörden vorliege. In der Entscheidung 5 Ob 1004/92 (NZ 1992, 277) habe der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, daß gegen die Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestünden. Auch der von Hofmeister in einer Glosse zu dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die Bestimmung sei aus dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes bedenklich, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn die Pfandrechtsvormerkung eine Eigentumsbeschränkung darstellt, so sei dieser Eingriff in das Eigentum durch das Allgemeininteresse gerade bei der Sicherung von Abgabenforderungen gerechtfertigt. Da die Behörde bei ihrer Vorgangsweise an die für ihr Tätigwerden speziell bestehenden Vorschriften gebunden ist, liege auch im Hinblick auf das Fehlen einer Frist für die Rechtfertigung kein unverhältnismäßiger Eingriff vor, denn die Behörde dürfe nur bei Bestehen eines Sicherstellungsauftrages mit einer Vormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG vorgehen. Werde der Sicherstellungsauftrag im Verwaltungsverfahren von der Abgabenbehörde aufgehoben, so habe die Behörde auch eine Löschung der Pfandrechtsvormerkung zu veranlassen. Damit sei es auch nicht erforderlich, die Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG gleichsam im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation einschränkend dahin auszulegen, daß der abgabenbehördliche Titel mit dem Gesuch vorzulegen ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die inhaltlichen Erfordernisse der BAO für eine Sicherstellung vorliegen. Gerade der von Pichler vertretenen Auffassung, der zwar von der weiteren Gültigkeit des Paragraph 38, Litera c, GBG 1995 ausgeht, aber hinsichtlich der vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und des Verfahrens die Vorschriften der Exekutionsordnung angewendet wissen will, sei der Oberste Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen nicht gefolgt.
Damit habe das Erstgericht die Pfandrechtsvormerkung zu Recht bewilligt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den auftretenden Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des § 38 lit c GBG komme nämlich gerade im Hinblick auf kritische Stimmen in der Lehre (zuletzt Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 2 zu § 38) unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Auch habe der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob im Antrag eine individualisierende Benennung der Abgabenforderungen erforderlich ist, bisher nur in der Entscheidung 3 Ob 28/95 - soweit überblickbar - Stellung genommen, bei der es allerdings um die Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes ging, sodaß insoweit auch nicht vom Bestehen einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden könne.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den auftretenden Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG komme nämlich gerade im Hinblick auf kritische Stimmen in der Lehre (zuletzt Feil, Grundbuchsgesetz3, Rz 2 zu Paragraph 38,) unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Auch habe der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob im Antrag eine individualisierende Benennung der Abgabenforderungen erforderlich ist, bisher nur in der Entscheidung 3 Ob 28/95 - soweit überblickbar - Stellung genommen, bei der es allerdings um die Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes ging, sodaß insoweit auch nicht vom Bestehen einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden könne.
In seinem Revisionsrekurs macht der Rechtsmittelwerber vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 38 lit c GBG geltend. Er hat deshalb auch angeregt, der Oberste Gerichtshof möge den VfGH zur Überprüfung dieser Gesetzesbestimmung anrufen. Zumindest wäre § 38 lit c GBG verfassungskonform so auszulegen, daß zur Erwirkung einer Pfandrechtsvormerkung nach dieser Gesetzesstelle die Vorlage der Titelurkunde oder ein Hinweis im Gesuch verlangt wird, daß ein Sicherstellungsauftrag erlassen wurde und welchen Inhalt er hat. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den gegenständlichen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen und der Republik Österreich die Verfahrenskosten aller drei Instanzen aufzuerlegen.In seinem Revisionsrekurs macht der Rechtsmittelwerber vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 38, Litera c, GBG geltend. Er hat deshalb auch angeregt, der Oberste Gerichtshof möge den VfGH zur Überprüfung dieser Gesetzesbestimmung anrufen. Zumindest wäre Paragraph 38, Litera c, GBG verfassungskonform so auszulegen, daß zur Erwirkung einer Pfandrechtsvormerkung nach dieser Gesetzesstelle die Vorlage der Titelurkunde oder ein Hinweis im Gesuch verlangt wird, daß ein Sicherstellungsauftrag erlassen wurde und welchen Inhalt er hat. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den gegenständlichen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen und der Republik Österreich die Verfahrenskosten aller drei Instanzen aufzuerlegen.