Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Erfolgte die Vormerkung auf Grund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach § 38 lit c GBG, handelte es sich zwar nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141Erfolgte die Vormerkung auf Grund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach Paragraph 38, Litera c, GBG, handelte es sich zwar nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141
ua) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, die öffentliche Behörde kann aber die Rechtfertigung nicht nur nach § 41 lit b GBG im Grundbuchsverfahren, sondern auch mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechts erreichen (Heller-Berger-Stix 919; RPflSlgG 2251-LGZ Graz). Anders als im Fall der Rechtfertigung eines durch das Exekutionsgericht mit Exekutionsbewilligung vorgemerkten Pfandrechtes (JUS 1990/347; Feil GBG2 Rz 5 zu § 41 GBG; GBG MGA4 Anm 2 zu § 41 GBG) handelt es sich dann aber um das erste Einschreiten eines Exekutionsgerichtes, sodaß eine formelle Bewilligung der Exekution erforderlich ist. Ebenso wie es der öffentlichen Behörde freisteht, die Vormerkung im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren zu erwirken, muß ihr auch für die Rechtfertigung dieses Wahlrecht offenstehen.ua) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, die öffentliche Behörde kann aber die Rechtfertigung nicht nur nach Paragraph 41, Litera b, GBG im Grundbuchsverfahren, sondern auch mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechts erreichen (Heller-Berger-Stix 919; RPflSlgG 2251-LGZ Graz). Anders als im Fall der Rechtfertigung eines durch das Exekutionsgericht mit Exekutionsbewilligung vorgemerkten Pfandrechtes (JUS 1990/347; Feil GBG2 Rz 5 zu Paragraph 41, GBG; GBG MGA4 Anmerkung 2 zu Paragraph 41, GBG) handelt es sich dann aber um das erste Einschreiten eines Exekutionsgerichtes, sodaß eine formelle Bewilligung der Exekution erforderlich ist. Ebenso wie es der öffentlichen Behörde freisteht, die Vormerkung im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren zu erwirken, muß ihr auch für die Rechtfertigung dieses Wahlrecht offenstehen.
Strittig ist, ob der Exekutionsantrag ausreichende Behauptungen und Belege darüber enthält, daß die mit der Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit c GBG durch den erstgerichtlichen Beschluß vom 3.4.1992 gesicherte Abgabenforderung mit den nunmehr aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 5.4.1994 betriebenen Abgabenforderungen identisch ist, und sohin trotz Konkurs der Abgabeschuldnerin gemäß § 13 KO (vgl SZ 32/126; Feil, KO Rz 1 zu § 13; Heller-Berger-Stix 115) die Rechtfertigung der Vormerkung der sichergestellten Forderungen im Grundbuch eingetragen werden kann, weil sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Dies ist jedoch im Sinne der zutreffenden Ausführungen der betreibenden Partei zu bejahen:Strittig ist, ob der Exekutionsantrag ausreichende Behauptungen und Belege darüber enthält, daß die mit der Pfandrechtsvormerkung gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG durch den erstgerichtlichen Beschluß vom 3.4.1992 gesicherte Abgabenforderung mit den nunmehr aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 5.4.1994 betriebenen Abgabenforderungen identisch ist, und sohin trotz Konkurs der Abgabeschuldnerin gemäß Paragraph 13, KO vergleiche SZ 32/126; Feil, KO Rz 1 zu Paragraph 13,; Heller-Berger-Stix 115) die Rechtfertigung der Vormerkung der sichergestellten Forderungen im Grundbuch eingetragen werden kann, weil sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Dies ist jedoch im Sinne der zutreffenden Ausführungen der betreibenden Partei zu bejahen:
Das Recht der Republik Österreich, gemäß § 38 lit c GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, ist somit nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderungen gebunden. Das Grundbuchsgericht hat nur zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, eine Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben ist ihm verwehrt (SZ 49/141 ua). Dann muß es aber ausreichen, wenn bei der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes in einem Exekutionsantrag durch Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Behörde dargetan wird, daß es sich bei den nunmehr in Zwangsvollstreckung gezogenen Abgabeforderungen ganz oder zum Teil um jene handelt, welche durch die seinerzeitige Pfandrechtsvormerkung gesichert wurden. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag der betreibenden Partei dadurch, daß aus ihm und den angeschlossenen Urkunden zu entnehmen ist, daß mit der seinerzeitigen Vormerkung Abgabenforderungen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge- und Zuschläge) aus der Zeit 1990-91 und Säumniszuschläge aus der Zeit 1991-92 (jedenfalls vor dem 10.2.1992 = Datum des vorgelegten Rückstandsausweises mit einer Endsumme von S 222.451,--) aufgrund des Schreibens des Finanzamtes 3./11. Bezirk vom 23.3.1992 im Betrag von S 215.951,-- gesichert wurden und mit dem nunmehrigen Exekutionsantrag ein Teilbetrag davon als vollstreckbare Abgabenforderung in Exekution gezogen wird. Aus den Behauptungen der betreibenden Partei und den von ihr dem Antrag beigelegten Urkunden ergeben sich keine betraglichen Überschreitungen oder zeitlichen Überschneidungen, die Zweifel über die Identität der seinerzeit gesicherten mit der nunmehr betriebenen Forderung zuließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand. Das war hier der Rückstandsausweis als rechtskräftiges Erkenntnis im Sinn des § 41 lit b GBG. Dessen Vorlage reichte dann aber - ergab sich aus ihm kein Widerspruch zudem für die Vormerkung ausreichenden Antrag - nicht nur zur Rechtfertigung nach § 41 lit b GBG, sondern auch zur Bewilligung der Exekution nach § 89 EO aus.Das Recht der Republik Österreich, gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, ist somit nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderungen gebunden. Das Grundbuchsgericht hat nur zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, eine Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben ist ihm verwehrt (SZ 49/141 ua). Dann muß es aber ausreichen, wenn bei der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes in einem Exekutionsantrag durch Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Behörde dargetan wird, daß es sich bei den nunmehr in Zwangsvollstreckung gezogenen Abgabeforderungen ganz oder zum Teil um jene handelt, welche durch die seinerzeitige Pfandrechtsvormerkung gesichert wurden. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag der betreibenden Partei dadurch, daß aus ihm und den angeschlossenen Urkunden zu entnehmen ist, daß mit der seinerzeitigen Vormerkung Abgabenforderungen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge- und Zuschläge) aus der Zeit 1990-91 und Säumniszuschläge aus der Zeit 1991-92 (jedenfalls vor dem 10.2.1992 = Datum des vorgelegten Rückstandsausweises mit einer Endsumme von S 222.451,--) aufgrund des Schreibens des Finanzamtes 3./11. Bezirk vom 23.3.1992 im Betrag von S 215.951,-- gesichert wurden und mit dem nunmehrigen Exekutionsantrag ein Teilbetrag davon als vollstreckbare Abgabenforderung in Exekution gezogen wird. Aus den Behauptungen der betreibenden Partei und den von ihr dem Antrag beigelegten Urkunden ergeben sich keine betraglichen Überschreitungen oder zeitlichen Überschneidungen, die Zweifel über die Identität der seinerzeit gesicherten mit der nunmehr betriebenen Forderung zuließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand. Das war hier der Rückstandsausweis als rechtskräftiges Erkenntnis im Sinn des Paragraph 41, Litera b, GBG. Dessen Vorlage reichte dann aber - ergab sich aus ihm kein Widerspruch zudem für die Vormerkung ausreichenden Antrag - nicht nur zur Rechtfertigung nach Paragraph 41, Litera b, GBG, sondern auch zur Bewilligung der Exekution nach Paragraph 89, EO aus.
Demgemäß ist die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO (aus dem Grunde der § 78 EO, §§ 50, 41 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO (aus dem Grunde der Paragraph 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO).