Rechtssatz RS0050105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050105
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Rechtssatz
Da die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand, reicht sowohl nach § 41 lit b GBG als auch bei der Exekutionsbewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 89 EO die Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Abgabenbehörde aus, wenn dieses nicht im Widerspruch zum seinerzeitigen Antrag steht.Da die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand, reicht sowohl nach Paragraph 41, Litera b, GBG als auch bei der Exekutionsbewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 89, EO die Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Abgabenbehörde aus, wenn dieses nicht im Widerspruch zum seinerzeitigen Antrag steht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 28/95
- 5 Ob 163/99b
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 163/99b
Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 68/50), ist angesichts der strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze ein ausreichendes Korrektiv. (T1)
- 3 Ob 96/04w
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 96/04w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050105
Dokumentnummer
JJR_19950313_OGH0002_0030OB00028_9500000_002