Rechtssatz RS0060741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060741
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Unbeschadet der Bestimmung des § 40 GBG ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung (hier: von 2000000,-- Schilling samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten auf einen höheren Betrag lautenden Pfandrechtes auf diesen Betrag verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, auf Grund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodaß unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrages (hier: von 500000,-- Schilling samt Zinsen) an sich in Zukunft noch erwirkt werden könnte.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 40, GBG ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung (hier: von 2000000,-- Schilling samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten auf einen höheren Betrag lautenden Pfandrechtes auf diesen Betrag verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, auf Grund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodaß unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrages (hier: von 500000,-- Schilling samt Zinsen) an sich in Zukunft noch erwirkt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060741
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00126_8400000_002