Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Wie bereits vom Rekursgericht dargelegt wurde, wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. Juli 1980, GZ 10 Cg 115/80-4, aufgrund des Wechselzahlungsauftrags vom 10. Juli 1980, GZ 10 Cg 115/80, der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien 1. Wolfgang M***** und 2. Gunthild M***** zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2.500.000 S die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts ob der je im Hälfteeigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ *****, Katastralgemeinde *****, bewilligt, Es wurde somit damals das Pfandrecht für die gesamte Wechselforderung auf der ganzen Liegenschaft vorgemerkt, also sowohl auf jener Liegenschaftshälfte, die im Eigentum des Wolfgang M***** stand, als auch auf jener, die bereits damals Eigentum der Verpflichteten war. In der Folge wurde jedoch aufgrund des Vergleichs vom 25. Mai 1981 hinsichtlich des Liegenschaftsanteils des Wolfgang M***** die Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für die Forderung von 2.000.000 S samt Zinsen und Kosten angemerkt.
Unbeschadet der Bestimmung des § 40 GBG, wonach jede Vormerkung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, begründet, ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten Pfandrechts auf den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, aufgrund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodass unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrags von 500.000 S (samt Zinsen) an sich in Zunkunft noch erwirkt werden könnte. Dies ist aber nach Punkt 5 des Vergleichs vom 25. Mai 1981 nicht der Fall. Eine Rechtfertigung des gegen Wolfgang M***** auf der vormals in seinem Eigentum gestandenen Hälfte der Liegenschaft vorgemerkten Pfandrechts über den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) hinaus kann daher nicht mehr erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete mit einem Betrag von 2.500.000 S samt Anhang gerechtfertigt sein sollte; denn auf der vormals im Eigentum des Wolfgang M***** gestandenen Liegenschaftshälfte konnte nach dem hiefür bestehenden Exekutionstitel eine Pfandrechtsvormerkung nur hinsichtlich der gegen diesen bestehenden Forderung stattfinden. Ist deshalb auch Wolfgang M***** durch die weiterbestehende Vormerkung des Pfandrechts (hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S samt Anhang) nicht mehr beschwert, weil er nicht mehr Eigentümer jenes Liegenschaftsanteils ist (vgl 3 Ob 24/84 im Verfahren 4 E 226/80 des Bezirksgerichts Favoriten), so könnte doch die Verpflichtete als derzeitige Liegenschaftseigentümerin ohne weiteres und mit Erfolg einen entsprechenden Aufhebungsantrag (in Ansehung des nicht „gerechtfertigten“ Teilbetrags von 500.000 S samt Anhang) stellen.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 40, GBG, wonach jede Vormerkung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt, begründet, ist mit der Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit nur für eine Forderung von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) an sich noch keine Einschränkung des vorgemerkten Pfandrechts auf den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) verbunden; denn es könnte sich bei dem Titel, aufgrund dessen die Rechtfertigung erfolgte, um einen Teilvergleich (ähnlich dem Teilurteil) handeln, sodass unter dieser Voraussetzung die Rechtfertigung hinsichtlich des vorgemerkten Restbetrags von 500.000 S (samt Zinsen) an sich in Zunkunft noch erwirkt werden könnte. Dies ist aber nach Punkt 5 des Vergleichs vom 25. Mai 1981 nicht der Fall. Eine Rechtfertigung des gegen Wolfgang M***** auf der vormals in seinem Eigentum gestandenen Hälfte der Liegenschaft vorgemerkten Pfandrechts über den Betrag von 2.000.000 S (samt Zinsen und Kosten) hinaus kann daher nicht mehr erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete mit einem Betrag von 2.500.000 S samt Anhang gerechtfertigt sein sollte; denn auf der vormals im Eigentum des Wolfgang M***** gestandenen Liegenschaftshälfte konnte nach dem hiefür bestehenden Exekutionstitel eine Pfandrechtsvormerkung nur hinsichtlich der gegen diesen bestehenden Forderung stattfinden. Ist deshalb auch Wolfgang M***** durch die weiterbestehende Vormerkung des Pfandrechts (hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S samt Anhang) nicht mehr beschwert, weil er nicht mehr Eigentümer jenes Liegenschaftsanteils ist vergleiche 3 Ob 24/84 im Verfahren 4 E 226/80 des Bezirksgerichts Favoriten), so könnte doch die Verpflichtete als derzeitige Liegenschaftseigentümerin ohne weiteres und mit Erfolg einen entsprechenden Aufhebungsantrag (in Ansehung des nicht „gerechtfertigten“ Teilbetrags von 500.000 S samt Anhang) stellen.
Daraus ergibt sich aber, dass die betreibende Partei hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S (samt Zinsen und Kosten) ungeachtet der bestehenden grundbücherlichen Eintragung ein rechtliches Interesse an der Erwirkung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die Verpflichtete auch auf der vormals im Eigentum des Wolfgang M***** gestandenen Liegenschaftshälfte besitzt.
Soweit allerdings hinsichtlich des auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte vorgemerkten Pfandrechts bereits die Rechtfertigung (und Vollstreckbarkeit) angemerkt wurde, hat sich an diesem Pfandrecht durch den Eigentümerwechsel hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte keine Änderung ergeben. Das Pfandrecht haftet weiterhin auf diesem Liegenschaftsanteil; die Pfandbelastung ist auf die Verpflichtete als die neue Eigentümerin übergegangen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 466; Koziol-Welser, Grundriß6 II 106; Klang in Klang2 II 513). Die betreibende Partei hat daher kein rechtliches Interesse (Rechtsschutzinteresse), die Exekution zur Sicherstellung der Forderung in diesem Umfang auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte zu erwirken, auch wenn die seinerzeitige Exekutionsbewilligung in Ansehung dieser Liegenschaftshälfte nicht gegen die Verpflichtete Gunthild M***** erfolgte und daher die Bestimmung des § 63 EO hier entgegen der Meinung des Rekursgerichts keinen Abweisungsgrund darstellt.Soweit allerdings hinsichtlich des auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte vorgemerkten Pfandrechts bereits die Rechtfertigung (und Vollstreckbarkeit) angemerkt wurde, hat sich an diesem Pfandrecht durch den Eigentümerwechsel hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte keine Änderung ergeben. Das Pfandrecht haftet weiterhin auf diesem Liegenschaftsanteil; die Pfandbelastung ist auf die Verpflichtete als die neue Eigentümerin übergegangen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 466,; Koziol-Welser, Grundriß6 römisch zwei 106; Klang in Klang2 II 513). Die betreibende Partei hat daher kein rechtliches Interesse (Rechtsschutzinteresse), die Exekution zur Sicherstellung der Forderung in diesem Umfang auf der vormals dem Wolfgang M***** gehörigen Liegenschaftshälfte zu erwirken, auch wenn die seinerzeitige Exekutionsbewilligung in Ansehung dieser Liegenschaftshälfte nicht gegen die Verpflichtete Gunthild M***** erfolgte und daher die Bestimmung des Paragraph 63, EO hier entgegen der Meinung des Rekursgerichts keinen Abweisungsgrund darstellt.
Dem Revisionsrekurs war deshalb nur hinsichtlich eines Betrags von 500.000 S samt Zinsen und Kosten Folge zu geben und die begehrte Pfandrechtsvormerkung in diesem Umfang zu bewilligen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags dagegen erfolgte die Abweisung des Antrags der betreibenden Partei durch das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht, sodass dem Rechtsmittel ein Erfolg insoweit zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 74, 402 EO bzw nach den §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO. (Bemessungsgrundlage der jeweilige Teilerfolg, also 500.000 S für Antrag und Revisionsrekurs, 2.000.000 S beim Rekurs der Verpflichteten an die 2. Instanz).Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 74, 402, EO bzw nach den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO. (Bemessungsgrundlage der jeweilige Teilerfolg, also 500.000 S für Antrag und Revisionsrekurs, 2.000.000 S beim Rekurs der Verpflichteten an die 2. Instanz).