Rechtssatz RS0060791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060791
Geschäftszahl
5Ob34/79; 5Ob35/79; 5Ob5/82; 5Ob167/00w; 5Ob39/13s
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß § 122 GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt.Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß Paragraph 122, GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 34/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 34/79
- 5 Ob 35/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 35/79
- 5 Ob 5/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 5/82
Vgl auch
- 5 Ob 167/00w
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 167/00w
Beisatz: Der Beschluss, mit dem die Abschreibung bewilligt wird, muss für den bücherlich Berechtigten anfechtbar sein, weil seine Rechte durch die Eintragung aufgehoben werden. (T1)
- 5 Ob 39/13s
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
Vgl; Beisatz: Die Rechte der Buchberechtigten erlöschen ‑ selbst im Fall einer vorliegenden Freilassungserklärung oder eines Aufforderungsverfahrens, in dem ein Einspruch unterlassen wurde, ‑ erst mit der Abschreibung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060791
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0050OB00034_7900000_001