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Rechtssatz RS0060798×

Rechtssatz RS0060798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060798

Geschäftszahl

1Ob673/47; 5Ob313/00s

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Rechtssatz

Die Finanzprokuratur ist jederzeit berechtigt, behufs Ausübung des ihr zur Wahrung des öffentlichen Interesses nach dem GVG zustehenden Rekursrechtes die Zustellung des Grundbuchsbescheides über die Eigentumseinverleibung zu begehren. In Wahrung dieses Rekursrechtes ist die Finanzprokuratur auch befugt, geltend zu machen, daß die Genehmigung des Vertrages von einer nicht zuständigen Grundverkehrskommission ausgesprochen wurde. Die Pflicht des Grundbuchsrichters, die ihm vorgelegten Urkunden in der Richtung zu prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde (Grundverkehrskommission) ausgestellt sind, ist dahin begrenzt, daß untersucht wird, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit jener Behörde vorliegt, die die Urkunde ausgestellt oder den Bescheid erlassen hat. Die Art der Verwendung der Grundstücke im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c GVG ist von der Grundverkehrskommission zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/47
    Entscheidungstext OGH 13.11.1947 1 Ob 673/47
    Veröff: SZ 21/50
  • 5 Ob 313/00s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 313/00s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0060798

Dokumentnummer

JJR_19471113_OGH0002_0010OB00673_4700000_001