Rechtssatz RS0060798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060798
Entscheidungsdatum
27.02.2001
Rechtssatz
Die Finanzprokuratur ist jederzeit berechtigt, behufs Ausübung des ihr zur Wahrung des öffentlichen Interesses nach dem GVG zustehenden Rekursrechtes die Zustellung des Grundbuchsbescheides über die Eigentumseinverleibung zu begehren. In Wahrung dieses Rekursrechtes ist die Finanzprokuratur auch befugt, geltend zu machen, daß die Genehmigung des Vertrages von einer nicht zuständigen Grundverkehrskommission ausgesprochen wurde. Die Pflicht des Grundbuchsrichters, die ihm vorgelegten Urkunden in der Richtung zu prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde (Grundverkehrskommission) ausgestellt sind, ist dahin begrenzt, daß untersucht wird, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit jener Behörde vorliegt, die die Urkunde ausgestellt oder den Bescheid erlassen hat. Die Art der Verwendung der Grundstücke im Sinne des § 10 Abs 1 lit a bis c GVG ist von der Grundverkehrskommission zu beurteilen.Die Finanzprokuratur ist jederzeit berechtigt, behufs Ausübung des ihr zur Wahrung des öffentlichen Interesses nach dem GVG zustehenden Rekursrechtes die Zustellung des Grundbuchsbescheides über die Eigentumseinverleibung zu begehren. In Wahrung dieses Rekursrechtes ist die Finanzprokuratur auch befugt, geltend zu machen, daß die Genehmigung des Vertrages von einer nicht zuständigen Grundverkehrskommission ausgesprochen wurde. Die Pflicht des Grundbuchsrichters, die ihm vorgelegten Urkunden in der Richtung zu prüfen, ob sie von der zuständigen Behörde (Grundverkehrskommission) ausgestellt sind, ist dahin begrenzt, daß untersucht wird, ob nicht eine klar erkennbare Unzuständigkeit jener Behörde vorliegt, die die Urkunde ausgestellt oder den Bescheid erlassen hat. Die Art der Verwendung der Grundstücke im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis c GVG ist von der Grundverkehrskommission zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 673/47
Entscheidungstext OGH 13.11.1947 1 Ob 673/47
Veröff: SZ 21/50
- 5 Ob 313/00s
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 313/00s
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0060798
Dokumentnummer
JJR_19471113_OGH0002_0010OB00673_4700000_001