Rechtssatz RS0060832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060832
Geschäftszahl
1Ob775/82; 5Ob197/08v
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Bei § 53 GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.Bei Paragraph 53, GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 775/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 775/82
- 5 Ob 197/08v
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 197/08v
Vgl; Beisatz: Für die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts ist mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060832
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00775_8200000_001