Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig:
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für die hier (zu Punkt 1.) begehrte Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts - mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig war (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, § 53 GBG Anm 5). Gegen diese Rechtsansicht tragen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs auch keine Argumente vor.1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für die hier (zu Punkt 1.) begehrte Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts - mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig war (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, Paragraph 53, GBG Anmerkung 5). Gegen diese Rechtsansicht tragen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs auch keine Argumente vor.
2. Nach § 3 Abs 3 LiegTeilG hindert eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheids vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken. Die Beschlüsse betreffend die Anmerkung der Rangordnungen zu C-LNR 4a, 5a und 6a haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Dass das Rekursgericht dies als Bewilligungshindernis erkannte, entspricht der klaren Rechtslage (§ 3 Abs 3 LiegTeilG), der bereits in 5 Ob 317/00d (= SZ 74/7 = bbl 2001/82, 118 = NZ 2002/522, 61 [zust Hoyer]) geäußerten Rechtsansicht des erkennenden Senats und auch der Lehre (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, § 3 LiegTeilG Rz 15).2. Nach Paragraph 3, Absatz 3, LiegTeilG hindert eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheids vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken. Die Beschlüsse betreffend die Anmerkung der Rangordnungen zu C-LNR 4a, 5a und 6a haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Dass das Rekursgericht dies als Bewilligungshindernis erkannte, entspricht der klaren Rechtslage (Paragraph 3, Absatz 3, LiegTeilG), der bereits in 5 Ob 317/00d (= SZ 74/7 = bbl 2001/82, 118 = NZ 2002/522, 61 [zust Hoyer]) geäußerten Rechtsansicht des erkennenden Senats und auch der Lehre (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 3, LiegTeilG Rz 15).
3. Die von den Antragstellern reklamierte Möglichkeit eines Verbesserungsverfahrens kommt im vorliegenden Fall nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Grundbuchs-Novelle 2008 (vgl § 137 Abs 4 GBG nF) nicht in Betracht (vgl 5 Ob 120/06t; RIS-Justiz RS0002642; RS0111176; Nachweise bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 95 GBG Rz 8).3. Die von den Antragstellern reklamierte Möglichkeit eines Verbesserungsverfahrens kommt im vorliegenden Fall nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Grundbuchs-Novelle 2008 vergleiche Paragraph 137, Absatz 4, GBG nF) nicht in Betracht vergleiche 5 Ob 120/06t; RIS-Justiz RS0002642; RS0111176; Nachweise bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 95, GBG Rz 8).
Da sich vorliegend keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellen, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da sich vorliegend keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG stellen, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.