Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zu den Abweisungsgründen im Einzelnen:
1.) Nach § 9 Oö BauO 1994, der von der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken handelt, bedarf die Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage von Grundstücken, die entweder zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören (Z 1) oder nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind (Z 2), einer Bewilligung der Baubehörde. Nach § 9 Abs 5 Oö BauO dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs 1, die nicht gemäß Abs 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde oder aber aufgrund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers durchgeführt werden, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 Oö BauO betrifft. Im zweiten Fall geht es also darum, dass der Antragsteller eine mit verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen für den Fall ihrer Unrichtigkeit bewehrte Wissenserklärung abzugeben hat, dass die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht einen Bauplatz oder bebaute Grundstücke betrifft. Nach der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 Oö BauO handelt es sich bei dieser Erklärung um eine vom Grundbuchsgericht anlässlich der Entscheidung über den Grundbuchsantrag zu prüfende Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens. Daraus folgt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass der als Vertreter des Antragstellers einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß §§ 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO und § 77 GBG auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft, durch diese Berufung zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuchs dartut, nicht aber auch seine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Erklärung nach § 9 Abs 5 Oö BauO (5 Ob 22/23/96i = RIS-Justiz RS0106125 = RPflSlgG 2549 = NZ 1997, 405/402). Der Vertreter der Antragsteller hat sich im verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch auf eine ihm gemäß § 8 RAO mündlich erteilte Vollmacht berufen. Die allgemeine uneingeschränkte Vollmacht, die nunmehr in Kopie dem Revisionsrekurs angeschlossen ist, war hingegen dem Grundbuchsgesuch nicht beigefügt.1.) Nach Paragraph 9, Oö BauO 1994, der von der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken handelt, bedarf die Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage von Grundstücken, die entweder zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören (Ziffer eins,) oder nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind (Ziffer 2,), einer Bewilligung der Baubehörde. Nach Paragraph 9, Absatz 5, Oö BauO dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,, die nicht gemäß Absatz 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde oder aber aufgrund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers durchgeführt werden, dass die Änderung kein Grundstück im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO betrifft. Im zweiten Fall geht es also darum, dass der Antragsteller eine mit verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen für den Fall ihrer Unrichtigkeit bewehrte Wissenserklärung abzugeben hat, dass die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht einen Bauplatz oder bebaute Grundstücke betrifft. Nach der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, Oö BauO handelt es sich bei dieser Erklärung um eine vom Grundbuchsgericht anlässlich der Entscheidung über den Grundbuchsantrag zu prüfende Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens. Daraus folgt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass der als Vertreter des Antragstellers einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß Paragraphen 8, RAO, Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 77, GBG auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft, durch diese Berufung zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuchs dartut, nicht aber auch seine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 5, Oö BauO (5 Ob 22/23/96i = RIS-Justiz RS0106125 = RPflSlgG 2549 = NZ 1997, 405/402). Der Vertreter der Antragsteller hat sich im verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch auf eine ihm gemäß Paragraph 8, RAO mündlich erteilte Vollmacht berufen. Die allgemeine uneingeschränkte Vollmacht, die nunmehr in Kopie dem Revisionsrekurs angeschlossen ist, war hingegen dem Grundbuchsgesuch nicht beigefügt.
Zufolge § 94 Abs 1 GBG iVm § 95 Abs 1 GBG steht das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach § 9 Abs 5 Oö BauO einer Bewilligung des Gesuchs entgegen. Keineswegs war das Erstgericht gehalten, den Antragstellern eine Möglichkeit zur Verbesserung ihres Gesuchs einzuräumen. Dass nach der Rechtsprechung der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs auch in Grundbuchssachen trotz des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG behoben werden kann (SZ 71/185), bedeutet nicht, dass auch materiellrechtliche Mängel eines Gesuchs einer Verbesserung zugeführt werden könnten. Von der im Revisionsrekurs behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher keine Rede sein.Zufolge Paragraph 94, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, GBG steht das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach Paragraph 9, Absatz 5, Oö BauO einer Bewilligung des Gesuchs entgegen. Keineswegs war das Erstgericht gehalten, den Antragstellern eine Möglichkeit zur Verbesserung ihres Gesuchs einzuräumen. Dass nach der Rechtsprechung der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs auch in Grundbuchssachen trotz des Zwischenerledigungsverbots des Paragraph 95, Absatz eins, GBG behoben werden kann (SZ 71/185), bedeutet nicht, dass auch materiellrechtliche Mängel eines Gesuchs einer Verbesserung zugeführt werden könnten. Von der im Revisionsrekurs behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher keine Rede sein.
2.) Nach § 1 Abs 2 Z 5 Oö GVG 1994 bedarf die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken und Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, außer das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes, der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG oder einer schriftlichen Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist.2.) Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Oö GVG 1994 bedarf die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken und Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, außer das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes, der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG oder einer schriftlichen Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist.
Wohl trifft es zu, dass im vorliegenden Fall nicht die Begründung eines Pfandrechts auf ihre Genehmigungsbedürftigkeit hin zu untersuchen ist, sondern eine Forderungseinlösung mit Pfandrechtsübergang. Die nach § 3 LiegTeilG erforderliche Zustimmung stammt nämlich hier vom Übernehmer der Forderung, dem neuen Pfandgläubiger.Wohl trifft es zu, dass im vorliegenden Fall nicht die Begründung eines Pfandrechts auf ihre Genehmigungsbedürftigkeit hin zu untersuchen ist, sondern eine Forderungseinlösung mit Pfandrechtsübergang. Die nach Paragraph 3, LiegTeilG erforderliche Zustimmung stammt nämlich hier vom Übernehmer der Forderung, dem neuen Pfandgläubiger.
Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 13 Abs 1 Z 2 Oö GVG 1994 aber nicht vom Grundbuchsgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten (RIS-Justiz RS0110729; RS0060508; RS0099943; 5 Ob 262/98k; 5 Ob 211/98k). Gewichtige Gründe sprechen dafür, von der zuständigen Grundverkehrsbehörde prüfen zu lassen, ob nicht auch im Fall einer Forderungseinlösung mit Pfandrechtsübergang eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 Oö GVG 1994 stattzufinden hat. Die bezeichnete Bestimmung soll nämlich verhindern, dass in irgendeiner Weise Pfandrecht und Nutzungsrecht am Grundstück zusammentrifft. Dieser Fall könnte auch dann eintreten, wenn durch eine Forderungseinlösung ein Pfandrechtsübergang an den am Grundstück Nutzungsberechtigten stattfände und es auf diese Weise zu dem vom Gesetz verpönten Fall einer Pfandrechtsbelastung zugunsten eines Nutzungsberechtigten käme. Der erkennende Senat folgt wie das Rekursgericht in dieser Frage der von Eccher in „Grundbuchsrecht und Grundverkehrsrecht in den Einlösungsfällen des § 1422 ABGB" in Besprechung der Entscheidung des LG Innsbruck vom 17. 5. 1994, 51 R 92/94, in ÖBA 1995, 789 vertretenen Ansicht (vgl auch Reischauer in Rummel³ Rz 32 zu § 1422 ABGB).Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Oö GVG 1994 aber nicht vom Grundbuchsgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten (RIS-Justiz RS0110729; RS0060508; RS0099943; 5 Ob 262/98k; 5 Ob 211/98k). Gewichtige Gründe sprechen dafür, von der zuständigen Grundverkehrsbehörde prüfen zu lassen, ob nicht auch im Fall einer Forderungseinlösung mit Pfandrechtsübergang eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Oö GVG 1994 stattzufinden hat. Die bezeichnete Bestimmung soll nämlich verhindern, dass in irgendeiner Weise Pfandrecht und Nutzungsrecht am Grundstück zusammentrifft. Dieser Fall könnte auch dann eintreten, wenn durch eine Forderungseinlösung ein Pfandrechtsübergang an den am Grundstück Nutzungsberechtigten stattfände und es auf diese Weise zu dem vom Gesetz verpönten Fall einer Pfandrechtsbelastung zugunsten eines Nutzungsberechtigten käme. Der erkennende Senat folgt wie das Rekursgericht in dieser Frage der von Eccher in „Grundbuchsrecht und Grundverkehrsrecht in den Einlösungsfällen des Paragraph 1422, ABGB" in Besprechung der Entscheidung des LG Innsbruck vom 17. 5. 1994, 51 R 92/94, in ÖBA 1995, 789 vertretenen Ansicht vergleiche auch Reischauer in Rummel³ Rz 32 zu Paragraph 1422, ABGB).
Die Übertragung des Pfandrechts bedürfte daher einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, einer Negativbestätigung oder einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Rechtserwerbers nach § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994.Die Übertragung des Pfandrechts bedürfte daher einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, einer Negativbestätigung oder einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Rechtserwerbers nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994.
Die von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 Oö GVG 1994 werden vom erkennenden Senat deshalb nicht geteilt, weil eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dieser Eigentumsfreiheitsbeschränkung - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit eines exekutiven Erwerbs einer Liegenschaft und der damit verbundenen Möglichkeit der Umgehung der Grundverkehrsbeschränkungen - zu erkennen ist. Deshalb folgt der erkennende Senat dem Antrag (richtig: Anregung) der Revisionsrekurswerber auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht.Die von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Oö GVG 1994 werden vom erkennenden Senat deshalb nicht geteilt, weil eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dieser Eigentumsfreiheitsbeschränkung - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit eines exekutiven Erwerbs einer Liegenschaft und der damit verbundenen Möglichkeit der Umgehung der Grundverkehrsbeschränkungen - zu erkennen ist. Deshalb folgt der erkennende Senat dem Antrag (richtig: Anregung) der Revisionsrekurswerber auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht.
3.) Zu der vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG angesehenen Frage, ob im Verfahren nach § 3 LiegTeilG eine (analoge) Anwendung der Bestimmung des § 22 zweiter Satz GBG für Freilassungserklärungen eines außerbücherlichen Pfandrechtserwerbers zulässig ist, hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:3.) Zu der vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG angesehenen Frage, ob im Verfahren nach Paragraph 3, LiegTeilG eine (analoge) Anwendung der Bestimmung des Paragraph 22, zweiter Satz GBG für Freilassungserklärungen eines außerbücherlichen Pfandrechtserwerbers zulässig ist, hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:
Die Ab- und Zuschreibung (§ 3 Abs 2 GBG) von Bestandteilen einer Liegenschaft ist nur nach den Regeln des LiegTeilG zulässig (§§ 11, 74 Abs 2 GBG). Nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), (nur dann) nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Das bedeutet, dass eine lastenfreie Abschreibung der ausdrücklichen Einwilligung des Buchberechtigten (§ 32 GBG) bedarf, weil eine lastenfreie Abschreibung der Einverleibung einer Löschung des Rechts gleichkommt.Die Ab- und Zuschreibung (Paragraph 3, Absatz 2, GBG) von Bestandteilen einer Liegenschaft ist nur nach den Regeln des LiegTeilG zulässig (Paragraphen 11, 74, Absatz 2, GBG). Nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), (nur dann) nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Das bedeutet, dass eine lastenfreie Abschreibung der ausdrücklichen Einwilligung des Buchberechtigten (Paragraph 32, GBG) bedarf, weil eine lastenfreie Abschreibung der Einverleibung einer Löschung des Rechts gleichkommt.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, im Verfahren über die Ab- und
Zuschreibung von Grundstücken die Bestimmung des § 22 zweiter Satz
GBG anzuwenden, wonach dann, wenn eine Hypothekarforderung
außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist und getilgt worden
ist, der Schuldner die Löschung des Pfandrechts ohne vorhergehende
Eintragung des außerbücherlichen Übergangs begehren kann. Dass § 3
LiegTeilG eine Sondervorschrift für die Ab- und Zuschreibung ist,
bedeutet nämlich nicht, dass allgemeine Vorschriften des GBG, denen
nicht von Bestimmungen des LiegTeilG derogiert ist, nicht anzuwenden
wären. Es reicht daher die Freilassungserklärung jenes
Hypothekargläubigers aus, auf den die Hypothekarforderung
außerbücherlich gemäß § 1422 ABGB übergegangen ist. Sie ist der
Zustimmung des Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von
Grundstücken gleichzuhalten. Dabei sind natürlich die von der
herrschenden Judikatur entwickelten Grundsätze für den Übergang einer
Höchstbetragshypothek bei Einlösung einer im Haftungsrahmen liegenden
Forderung einzuhalten (vgl 4 Ob 130/98s = ÖBA 1999, 59/761; 5 Ob
140/03d = NZ 2004/584 [Hoyer]; 5 Ob 189/03k = NZ 2004/590 [Hoyer];
Reischauer in Rummel³ Rz 16 f zu § 1422 ABGB mwN).Reischauer in Rummel³ Rz 16 f zu Paragraph 1422, ABGB mwN).
Aus § 74 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 GBG geht andererseits klar hervor, welche Urkundenerfordernisse diesfalls einzuhalten sind. Die beglaubigte Kopie der Erklärung der R***** reg. Genossenschaft mbH vom 31. 1. 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.Aus Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, GBG geht andererseits klar hervor, welche Urkundenerfordernisse diesfalls einzuhalten sind. Die beglaubigte Kopie der Erklärung der R***** reg. Genossenschaft mbH vom 31. 1. 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.
Außerdem fehlt die unter oben 2. dargestellte erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bzw Erklärung des Rechtsübernehmers.
Aus den dargestellten Gründen war dem Revisionsrekurs der Antragsteller der Erfolg zu versagen.