Begründung:
Zur Begründung seines Begehrens, das Grundbuch gemäß § 136 GBG durch eine Einverleibung so zu berichtigen, dass das zu C-LNR 6 der Einlage EZ ***** eingetragene Pfandrecht Höchstbetrag ATS 813.000,-- für ihn haftet, hat der Antragsteller folgende Einlösungserklärung und -bestätigung vorgelegt:Zur Begründung seines Begehrens, das Grundbuch gemäß Paragraph 136, GBG durch eine Einverleibung so zu berichtigen, dass das zu C-LNR 6 der Einlage EZ ***** eingetragene Pfandrecht Höchstbetrag ATS 813.000,-- für ihn haftet, hat der Antragsteller folgende Einlösungserklärung und -bestätigung vorgelegt:
"Bei der Liegenschaft Grundbuch *****, Eigentümer Anteil 1/1, T***** Edith, geb. *****, ist zu C-LNR 6 a das Pfandrecht Höchstbetrag ATS 813.000,00 für Raiffeisenbank F***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung eingetragen, wobei die Forderung in Höhe von EUR 56.816,49 mit Stichtag 01.12.2002 unberichtigt aushaftet.
Schuldner aus der Pfandurkunde vom 12.10.1989 ist Klaus Jürgen W*****.
Mit Zustimmung des Schuldners, Klaus Jürgen W*****, und der Liegenschaftseigentümerin Edith T*****, löst Herr D***** Markus, ***** die zugunsten der Raiffeisenbank F***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung eingetragene Höchstbetragsforderung ATS 813.000,00 im Sinne des § 1422 ABGB ein.Mit Zustimmung des Schuldners, Klaus Jürgen W*****, und der Liegenschaftseigentümerin Edith T*****, löst Herr D***** Markus, ***** die zugunsten der Raiffeisenbank F***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung eingetragene Höchstbetragsforderung ATS 813.000,00 im Sinne des Paragraph 1422, ABGB ein.
Die Raiffeisenbank F***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechtsnachfolger Raiffeisenbank D***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, erteilt somit mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin T***** Edith, geb. *****, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung ohne ihr weiteres Wissen und Zutun, jedoch nicht auf ihre Kosten bei der Liegenschaft GB ***** die Berichtigung gemäß § 136 GBG dahingehend einverleibt wird, dass das Pfandrecht C-LNR 6 a Höchstbetrag ATS 813.000,00 für D***** Markus, geb. *****, haftet."Die Raiffeisenbank F***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechtsnachfolger Raiffeisenbank D***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, erteilt somit mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin T***** Edith, geb. *****, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung ohne ihr weiteres Wissen und Zutun, jedoch nicht auf ihre Kosten bei der Liegenschaft GB ***** die Berichtigung gemäß Paragraph 136, GBG dahingehend einverleibt wird, dass das Pfandrecht C-LNR 6 a Höchstbetrag ATS 813.000,00 für D***** Markus, geb. *****, haftet."
Diese Urkunde trägt die jeweils notariell beglaubigten Unterschriften der Edith T*****, des Klaus Jürgen W*****, der (zeichnungsberechtigten) Geschäftsleiter der Raiffeisenbank D***** sowie des Markus D*****.
Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsgesuch ab, was das Rekursgericht wie folgt begründete:
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre gingen bei einer notwendigen Zession iSd § 1422 ABGB sowohl Faustpfand als auch (Verkehrs-)Hypothek automatisch (ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt) auf den Einlösenden über; die bücherliche Übertragung habe nur noch deklarativen Charakter und erfolge mittels Berichtigung gemäß § 136 GBG (MGA-ABGB 35. Aufl E 24 zu § 1358; NZ 1992/230 und 1993/261 je mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre gingen bei einer notwendigen Zession iSd Paragraph 1422, ABGB sowohl Faustpfand als auch (Verkehrs-)Hypothek automatisch (ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt) auf den Einlösenden über; die bücherliche Übertragung habe nur noch deklarativen Charakter und erfolge mittels Berichtigung gemäß Paragraph 136, GBG (MGA-ABGB 35. Aufl E 24 zu Paragraph 1358,; NZ 1992/230 und 1993/261 je mwN).
Im Gegensatz zur Verkehrshypothek hafte jedoch bei einer Höchstbetragshypothek das Pfandrecht nicht an der einzelnen Forderung, sondern am Kreditrahmen (NZ 1992/230; JBl 1988, 379; 5 Ob 77/94 = NZ 1995, 283 je mwN).
Bei der Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - sei es typisch, dass sie nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag den Rahmen bildet, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnutzung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist. Bei teilweiser Einlösung der Schuld gehe hier das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Zahler über. Das Höchstbetragspfandrecht hafte vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter. Es gehe nur die einzelne Forderung, nicht aber die Hypothek auf den Einlöser über (5 Ob 77/94 mwN; JBl 1988,379; RIS-Justiz RS0033415).
Zur Übertragung der einem Höchstbetragshypothekar zustehenden Sicherungsrechte bedürfe es daher entweder der (Teil-)Umwandlung des Höchstbetragspfandrechtes in eine Festbetragshypothek oder der Zustimmung des Schuldners (NZ 1995, 283 mwN; 5 Ob 53/86 = RdW 1986, 240 mwN; 3 Ob 2114/96w mwN).
Im vorliegenden Fall enthalte die "Einlösungserklärung und -bestätigung" zwar die Zustimmung des Schuldners zur Einlösung der Forderung durch Markus D*****, es könne der Urkunde jedoch weder mit Sicherheit entnommen werden, dass eine wirksame Beendigung des Kreditverhältnisses mit der Raiffeisenbank und eine Reduzierung des Pfandrechtes auf die eingelöste Forderung erfolgte noch dass eine im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Vertragsübernahme vorliege, in deren Rahmen eine Übertragung des Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0011369).
Weil sich im Grundbuchsverfahren die Voraussetzungen für eine Eintragung aus den Urkunden selbst ergeben müssten und eine Auslegung dahin, was die Parteien vielleicht gemeint haben könnten, nicht in Frage komme, habe das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Keine der zitierten Entscheidungen habe nämlich einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt. Die Frage, wie die Zustimmung des Schuldners zur Übertragung der Höchstbetragshypothek bzw zur Übertragung des Grundverhältnisses dargelegt (formuliert) werden muss, habe eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Bewilligung seines Eintragungsgesuches an. Er vertritt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt, dass sich der vorgelegten Einlösungserklärung und -bestätigung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Aufsandungserklärung - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - sehr wohl eine von der Zustimmung aller Beteiligten getragene Vertragsübernahme durch ihn samt Übertragung des Pfandrechtes ergebe. Es lägen auch die dazu erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen vor.