Hiezu wurde erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des oöGVG 1994 (alle in der Folge genannten Paragraphen sind solche dieses Gesetzes) haben folgenden Wortlaut:
§ 1 Paragraph eins
Zielsetzung, Geltungsbereich
Abs 2: Der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes erstreckt sich auf den zivilrechtlichen Rechtserwerb anAbsatz 2 :, Der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes erstreckt sich auf den zivilrechtlichen Rechtserwerb an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
2. Baugrundstücken sowie
3. sonstigen Grundstücken
Abs 3: Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unterliegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wennAbsatz 3 :, Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unterliegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wenn
1. das Grundstück in das Eisenbahnbuch eingetragen ist,
2. der Rechtserwerb den Voraussetzungen des § 13 oder der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, zuletzt geändert durch BGBl Nr 343/1989, entspricht,2. der Rechtserwerb den Voraussetzungen des Paragraph 13, oder der Paragraphen 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 343 aus 1989,, entspricht,
3. das Rechtsgeschäft im Zug von Maßnahmen der Bodenreform vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird und die Agrarbehörde bestätigt, daß das Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des Abs 1 widerspricht oder3. das Rechtsgeschäft im Zug von Maßnahmen der Bodenreform vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird und die Agrarbehörde bestätigt, daß das Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des Absatz eins, widerspricht oder
4. das Rechtsgeschäft im Zug einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird und dies die Landesregierung bestätigt.
§ 11Paragraph 11
Feststellungsbescheide, Negativbestätigung
Abs 1: Bestehen Zweifel, ob ein RechtserwerbAbsatz eins :, Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb
1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach Paragraph 4, oder Paragraph 8, oder
2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9 unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß Paragraph 9, unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
Abs 2: Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungsbzw anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs 1 einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wennAbsatz 2 :, Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungsbzw anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Absatz eins, einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn
1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (Paragraph 4, Absatz 7,) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (Paragraph 7,) gelegen ist oder
2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs 2 und Abs 3).2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,).
Abs 3: Ein Antrag nach Abs 1 oder Abs 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.Absatz 3 :, Ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.
§ 13Paragraph 13
Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb
Abs 1 Z 2: Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs 4) ist: Die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts.Absatz eins, Ziffer 2 :, Neben den im Paragraph 3 und Paragraph 6, angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (Paragraph 2, Absatz 4,) ist: Die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts.
Abs 5: § 10 bis § 12 gelten sinngemäß.Absatz 5 :, Paragraph 10 bis Paragraph 12, gelten sinngemäß.
§ 16Paragraph 16
Zulässigkeit der Eintragung
Abs 1: Ein von diesem Landesgesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem GrundbuchsgesuchAbsatz eins :, Ein von diesem Landesgesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch
1. der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder
2. die Bestätigung nach § 9 Abs 2 erster Satz oder2. die Bestätigung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz oder
3. eine Negativbestätigung (§ 11 Abs 2 erster Satz) oder3. eine Negativbestätigung (Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz) oder
4. im Fall des § 11 Abs 2 zweiter Satz eine Erklärung bzw der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des § 2 Abs 4 ist oder die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 oder 2 zutreffen, angeschlossen ist.4. im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz eine Erklärung bzw der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, ist oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 zutreffen, angeschlossen ist.
Abs 2: Abs 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrundeliegt.Absatz 2 :, Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrundeliegt.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des oöGVG unterliegt, grundsätzlich der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen ist (vgl zum TirGVG, nöGVG, KrntGVG RIS-Justiz RS0060508; anders hingegen das BgldGVG in seinem § 18 Abs 2 Z 2, vgl hiezu 5 Ob 135/97g = NZ 1998, 283 [Hoyer 286]). Dieses hat an sich lediglich zu prüfen, ob eine der im § 16 Abs 1 genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne - wie hier - kein Fall des § 16 Abs 2 vorliegt.Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des oöGVG unterliegt, grundsätzlich der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen ist vergleiche zum TirGVG, nöGVG, KrntGVG RIS-Justiz RS0060508; anders hingegen das BgldGVG in seinem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2,, vergleiche hiezu 5 Ob 135/97g = NZ 1998, 283 [Hoyer 286]). Dieses hat an sich lediglich zu prüfen, ob eine der im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne - wie hier - kein Fall des Paragraph 16, Absatz 2, vorliegt.
Dem Rechtsmittelwerber ist zuzustimmen, daß er eine Erklärung bzw einen Nachweis im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 seinem Gesuch nicht anschließen mußte, weil kein Fall des (beim Ausländergrundverkehr gemäß § 13 Abs 5 sinngemäß anzuwendenden) § 11 Abs 2 zweiter Satz vorlag. Die Anwendung der in dessen Z 1 genannten Vorschriften (§ 4 Abs 7, § 7) kam nicht in Betracht und unterlag der Rechtserwerb im allgemeinen dem Geltungsbereich des Landesgesetzes im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 (Grundstück gemäß Abs 2, keine Ausnahme gemäß Abs 3). Diese Frage war allerdings der gerichtlichen Prüfung zugänglich, weil im Fall des § 11 Abs 2 zweiter Satz die Grundverkehrsbehörde nicht einmal eine Negativbestätigung ausstellt.Dem Rechtsmittelwerber ist zuzustimmen, daß er eine Erklärung bzw einen Nachweis im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, seinem Gesuch nicht anschließen mußte, weil kein Fall des (beim Ausländergrundverkehr gemäß Paragraph 13, Absatz 5, sinngemäß anzuwendenden) Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz vorlag. Die Anwendung der in dessen Ziffer eins, genannten Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 7,) kam nicht in Betracht und unterlag der Rechtserwerb im allgemeinen dem Geltungsbereich des Landesgesetzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 (Grundstück gemäß Absatz 2,, keine Ausnahme gemäß Absatz 3,). Diese Frage war allerdings der gerichtlichen Prüfung zugänglich, weil im Fall des Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz die Grundverkehrsbehörde nicht einmal eine Negativbestätigung ausstellt.
Wenn der Rechtsmittelwerber hingegen geltend macht, sein Pfandrechtserwerb falle schon deshalb nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 13 Abs 1 Z 2, weil er kein Nutzungsberechtigter sei, so ist dies von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit - entsprechend der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers - offenkundig, wird der Vorsitzende dieser Behörde gemäß § 11 Abs 2 erster Satz auf Antrag eine Negativbestätigung ausstellen, die sodann gemäß § 16 Abs 1 Z 3 dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit zwar nicht offenkundig, aber doch gegeben, wird der Vorsitzende statt dessen einen negativen Feststellungsbescheid im Sinne des § 11 Abs 1 erlassen.Wenn der Rechtsmittelwerber hingegen geltend macht, sein Pfandrechtserwerb falle schon deshalb nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, weil er kein Nutzungsberechtigter sei, so ist dies von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit - entsprechend der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers - offenkundig, wird der Vorsitzende dieser Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz auf Antrag eine Negativbestätigung ausstellen, die sodann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit zwar nicht offenkundig, aber doch gegeben, wird der Vorsitzende statt dessen einen negativen Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, erlassen.
Schließlich wurde jüngst in 5 Ob 211/98k in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis darauf, daß dem Landesgesetzgeber einschlägige Kompetenzen nur hinsichtlich des Ausländergrundverkehrs zugewiesen sind (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), ausgesprochen, daß die in § 16 Abs 1 normierte Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchsgericht darauf zu reduzieren ist, daß ihr auch - ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde - durch den Nachweis der Inländereigenschaft des Pfandrechtserwerbers genügt werden kann.Schließlich wurde jüngst in 5 Ob 211/98k in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis darauf, daß dem Landesgesetzgeber einschlägige Kompetenzen nur hinsichtlich des Ausländergrundverkehrs zugewiesen sind (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), ausgesprochen, daß die in Paragraph 16, Absatz eins, normierte Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchsgericht darauf zu reduzieren ist, daß ihr auch - ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde - durch den Nachweis der Inländereigenschaft des Pfandrechtserwerbers genügt werden kann.
Hier war keine der in Frage kommenden Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen, weshalb es die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.