Rechtssatz RS0060932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060932
Entscheidungsdatum
31.08.1976
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs2
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2
Rechtssatz
Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Künftig beabsichtigte oder mögliche Änderungen begründen erst dann nach § 2 Abs 2 GrEStG eine - nachträgliche - Steuerpflicht, wenn die Änderung tatsächlich herbeigeführt wurde.Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Künftig beabsichtigte oder mögliche Änderungen begründen erst dann nach Paragraph 2, Absatz 2, GrEStG eine - nachträgliche - Steuerpflicht, wenn die Änderung tatsächlich herbeigeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060932
Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00572_7600000_002