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Rechtssatz RS0060944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0060944

Geschäftszahl

12Os157/93; 15Os86/94

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Rechtssatz

Der formale Verstoß des Unterbleibens der Kundmachung eines Ausdehnungsbeschlusses und die Berücksichtigung auch der weiteren Fakten im angefochtenen Beschluß vermag bei der gegebenen Fallkonstellation die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht zu beeinträchtigen, weil sich der bekämpfte Haftbeschluß schwergewichtig auf den bereits auf Grund der ersten Anzeige gegebenen dringenden Tatverdacht stützt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 157/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 12 Os 157/93
  • 15 Os 86/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1994 15 Os 86/94
    Vgl auch; Beisatz: Das bloß formale Unterbleiben der beschlußmäßigen Einbeziehung und Ausdehnung der Voruntersuchung, somit die Berücksichtigung auch weiterer strafbarer Handlungen im angefochtenen Beschluß, vermag nach Lage der Dinge weder die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beeinträchtigen noch für sich allein eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers zu bewirken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060944

Dokumentnummer

JJR_19931111_OGH0002_0120OS00157_9300000_001