Rechtssatz RS0060973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060973
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Eine für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (Taten) irrelevante unrichtige rechtliche Beurteilung (hier: § 12 statt richtig § 14 a SGG in bezug auf eines von mehreren Anklage - Fakten) kann im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens zunächst auf sich beruhen, weil dem erkennenden Gericht durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht vorgegriffen werden darf.Eine für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (Taten) irrelevante unrichtige rechtliche Beurteilung (hier: Paragraph 12, statt richtig Paragraph 14, a SGG in bezug auf eines von mehreren Anklage - Fakten) kann im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens zunächst auf sich beruhen, weil dem erkennenden Gericht durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht vorgegriffen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060973
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0110OS00040_9500000_001