Rechtssatz RS0061043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061043
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Rechtssatz
Eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft (hier: verspätete Übernahme in Strafhaft) kann erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist.Eine verspätete Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft (hier: verspätete Übernahme in Strafhaft) kann erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn zuvor Beschwerde gemäß Paragraph 113, StPO ergriffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061043
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0150OS00074_9300000_001