Rechtssatz RS0061060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061060
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Rechtssatz
Die rückwirkende Anrechnung einer Untersuchungshaft auf eine verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafe "gemäß § 38/1 StGB" stellt keine für einen Freiheitsbeschränkung ursächliche richterliche Anordnung im Sinne des § 1 GRBG dar, die nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. (Auf die offenkundige Gesetzwidrigkeit eines solchen Vorganges ist der OGH nicht eingegangen)Die rückwirkende Anrechnung einer Untersuchungshaft auf eine verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafe "gemäß Paragraph 38 /, eins, StGB" stellt keine für einen Freiheitsbeschränkung ursächliche richterliche Anordnung im Sinne des Paragraph eins, GRBG dar, die nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Grundrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. (Auf die offenkundige Gesetzwidrigkeit eines solchen Vorganges ist der OGH nicht eingegangen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061060
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0140OS00140_9400000_001