Rechtssatz RS0061085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061085
Entscheidungsdatum
04.04.1995
Rechtssatz
Gegen einen bereits vollzogenen Vorführbefehl ist eine Beschwerde zurückzuweisen, weshalb im Instanzenzug weder Abhilfe durch eine Sachentscheidung noch wenigstens die Feststellung der Grundrechtsverletzung zu erreichen gewesen wäre. Eine derartige freiheitsentziehende Verfügung ist daher mittelbar mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061085
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0150OS00152_9400000_002