Rechtssatz RS0061087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061087
Entscheidungsdatum
05.10.1993
Rechtssatz
Eine Verletzung des in Art 12 MRK verbrieften Grundrechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, kann an sich nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. Schon deshalb ist auf das darauf gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Aufrechterhaltung seiner Haft würde auf seine "familiären Bindungen keine Rücksicht genommen", nicht einzugehen.Eine Verletzung des in Artikel 12, MRK verbrieften Grundrechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, kann an sich nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. Schon deshalb ist auf das darauf gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Aufrechterhaltung seiner Haft würde auf seine "familiären Bindungen keine Rücksicht genommen", nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061087
Dokumentnummer
JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_002