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Rechtssatz RS0061087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061087

Geschäftszahl

14Os150/93

Entscheidungsdatum

05.10.1993

Rechtssatz

Eine Verletzung des in Artikel 12, MRK verbrieften Grundrechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, kann an sich nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. Schon deshalb ist auf das darauf gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Aufrechterhaltung seiner Haft würde auf seine "familiären Bindungen keine Rücksicht genommen", nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061087

Dokumentnummer

JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_002