Rechtssatz RS0061158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061158
Geschäftszahl
2Ob217/48; 3Ob444/53
Entscheidungsdatum
02.09.1953
Rechtssatz
Ein bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundstückverkehrsbekanntmachung (01.08.1938) gemäß § 21 GVG zustehendes, aber nicht geltendgemachtes Rücktrittsrecht des Verkäufers lebt ungeachtet der Wiedereinführung des GVG durch die GVNov 1946, BGBl 1946/123, nicht wieder auf.Ein bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundstückverkehrsbekanntmachung (01.08.1938) gemäß Paragraph 21, GVG zustehendes, aber nicht geltendgemachtes Rücktrittsrecht des Verkäufers lebt ungeachtet der Wiedereinführung des GVG durch die GVNov 1946, BGBl 1946/123, nicht wieder auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0061158
Dokumentnummer
JJR_19490819_OGH0002_0020OB00217_4800000_001