Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend ist, ob zwischen den Streitteilen ein wirksamer Kaufvertragabgeschlossen wurde. Es ist richtig, wie die Revision ausführt, daß sowohl nach der im Jahre 1923 und 1925 geltenden Gemeindeordnung als auch nach der derzeit geltenden Gemeindeordnung der Verkauf von Gemeindegrund der Beschlußfassung des Gemeinderates bedarf und auch der Genehmigung durch die Landesregierung. Es ist auch richtig, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen ein solcher Gemeinderatsbeschluß weder für das Jahr 1923 noch für das Jahr 1925 nachweisbar ist und daß eine Abmachung zwischen dem Bürgermeister und dem Beklagten für die Gemeinde nicht rechtsverbindlich wäre. Allein es steht fest, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1929 beschlossen hat, die Genehmigung der Landesregierung für den Grundverkauf an den Beklagten einzuholen. Damit hat aber der Gemeinderat den Grundstückverkauf, so wie er seinerzeit abgeschlossen wurde, genehmigt. Ebenso liegt auch die erforderliche Genehmigung der Landesregierung vor. Damit steht fest, daß zwischen den Streitteilen ein wirksamer Kaufvertrag über die Grundstücke 3/5, 3/6 und 157 zustande gekommen ist. Auf den Umstand, daß eine Urkunde einer besonderen Förmlichkeit bedarf, ist nicht weiter einzugehen, da auch ein Kaufvertrag, den eine Gemeinde schließt, bereits durch die mündliche Vereinbarung zustandekommt und rechtswirksam wird, wenn er vom Gemeinderat beschlossen und von der Landesregierung genehmigt wird. Die Formvorschrift wäre lediglich für die Grundbuchsurkunde einzuhalten.
Verfehlt ist die Meinung der Revision, daß der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach § 21 GVG. zustunde. Durch Art. 1 der Einführungsverordnung zur Grundstückverkehrsbekanntmachung wurde das österreichische Bundesgesetz Nr. 251/1937 (GVG.) mit Wirkung vom 1. August 1938 ausdrücklich aufgehoben. Mangels einer Übergangsvorschrift muß angenommen werden, daß das Rücktrittsrecht nach § 21 GVG. bei bereits geschlossenen Verträgen mit diesem Tage erloschen ist. Die Novelle vom 18. Juni 1946, BGBl. 123, welche das Grundverkehrsgesetz in der Fassung BGBl. 251/1937 wieder in Kraft setzte, enthält keine Bestimmung darüber, ob ein Rücktrittsrecht, welches vor Einführung der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch Vertragsabschluß begrundet worden ist, nunmehr wieder auflebt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 60/48 ausgesprochen, daß das Rücktrittsrecht jenen Verkäufern, die während der Zeit der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung einen nicht einverleibungsfähigen Vertrag über landwirtschaftliche Grundstücke abgeschlossen haben, nicht zusteht, weil das wiedereingeführte österreichische Gesetz nicht auf Verträge Anwendung finden könne, die unter der Herrschaft eines anderen Gesetzes geschlossen wurden. Aus dem Umstand nun, daß § 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1946, BGBl. 123, die während der Zeit der Grundstückverkehrsbekanntmachung verfügten Auflagen anerkennt und deren Nichterfüllung oder Verletzung der Strafsanktion des § 23 GVG. unterwirft, ist zu schließen, daß ungeachtet der Wiedereinführung des Grundverkehrsgesetzes Bestimmungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung als rechtswirksam erachtet werden, woraus a contrario folgt, daß auch der Nichtbestand eines Rücktrittsrechtes anerkannt werden sollte, ohne daß es jedoch für nötig erachtet wurde, darüber etwas zu sagen, was mit den früher begrundeten Rechten zu geschehen habe. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber dies deshalb nicht für nötig erachtete, weil er nicht annehmen konnte, daß Verkäufer ein Rücktrittsrecht, welches ja nur den Zweck hatte, sie vor übereilten Verträgen und etwa daraus entspringenden Schäden zu bewahren, nach vielen Jahren wieder auszuüben versuchen werden. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesen Gründen bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 217/48 das Wiederaufleben des Rücktrittsrechtes durch Wiedereinführen des Grundverkehrsgesetzes verneint. Er sieht sich durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Die Klägerin vermag daher von einem Rücktrittsrecht nach § 21 GVG. keinesfalls wirksam Gebrauch zu machen, so daß es einer Prüfung, ob § 21 GVG. seiner Voraussetzungen nach hier anwendbar wäre, nicht bedarf.Verfehlt ist die Meinung der Revision, daß der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, GVG. zustunde. Durch Artikel eins, der Einführungsverordnung zur Grundstückverkehrsbekanntmachung wurde das österreichische Bundesgesetz Nr. 251 aus 1937, (GVG.) mit Wirkung vom 1. August 1938 ausdrücklich aufgehoben. Mangels einer Übergangsvorschrift muß angenommen werden, daß das Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, GVG. bei bereits geschlossenen Verträgen mit diesem Tage erloschen ist. Die Novelle vom 18. Juni 1946, BGBl. 123, welche das Grundverkehrsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 251 aus 1937, wieder in Kraft setzte, enthält keine Bestimmung darüber, ob ein Rücktrittsrecht, welches vor Einführung der Grundstückverkehrsbekanntmachung durch Vertragsabschluß begrundet worden ist, nunmehr wieder auflebt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 60/48 ausgesprochen, daß das Rücktrittsrecht jenen Verkäufern, die während der Zeit der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung einen nicht einverleibungsfähigen Vertrag über landwirtschaftliche Grundstücke abgeschlossen haben, nicht zusteht, weil das wiedereingeführte österreichische Gesetz nicht auf Verträge Anwendung finden könne, die unter der Herrschaft eines anderen Gesetzes geschlossen wurden. Aus dem Umstand nun, daß Paragraph 5, des Gesetzes vom 18. Juni 1946, BGBl. 123, die während der Zeit der Grundstückverkehrsbekanntmachung verfügten Auflagen anerkennt und deren Nichterfüllung oder Verletzung der Strafsanktion des Paragraph 23, GVG. unterwirft, ist zu schließen, daß ungeachtet der Wiedereinführung des Grundverkehrsgesetzes Bestimmungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung als rechtswirksam erachtet werden, woraus a contrario folgt, daß auch der Nichtbestand eines Rücktrittsrechtes anerkannt werden sollte, ohne daß es jedoch für nötig erachtet wurde, darüber etwas zu sagen, was mit den früher begrundeten Rechten zu geschehen habe. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber dies deshalb nicht für nötig erachtete, weil er nicht annehmen konnte, daß Verkäufer ein Rücktrittsrecht, welches ja nur den Zweck hatte, sie vor übereilten Verträgen und etwa daraus entspringenden Schäden zu bewahren, nach vielen Jahren wieder auszuüben versuchen werden. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesen Gründen bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 217/48 das Wiederaufleben des Rücktrittsrechtes durch Wiedereinführen des Grundverkehrsgesetzes verneint. Er sieht sich durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Die Klägerin vermag daher von einem Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, GVG. keinesfalls wirksam Gebrauch zu machen, so daß es einer Prüfung, ob Paragraph 21, GVG. seiner Voraussetzungen nach hier anwendbar wäre, nicht bedarf.
Verfehlt ist schließlich die Meinung, daß der Beklagte die gekauften Grundstücke nur in den Grenzen der Grundbuchsmappe erworben hätte. Der Mappendarstellung kommt die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung nicht zu. Wer ein Grundstück erwirbt, erwirbt wohl die Parzelle, die im Gutsbestandsblatt angeführt ist, nicht aber notwendig auch mit den aus der Mappe ersichtlichen Grenzen und in der aus dieser hervorgehenden Ausdehnung. § 14 des für Tirol und Vorarlberg seinerzeit gültigen Anlegungsgesetzes sagt ausdrücklich "zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft bestimmt ist". Dies stimmt wörtlich mit § 3 Allg.GAG. überein. Die Mappe ist nach Zeit und Zweck ihrer Entstehung nicht dazu bestimmt, für das Eigentum Beweis zu machen und hiezu auch keineswegs geeignet. Sie ist ein einfaches Beweismittel. Der Richter hat das Maß der ihm zukommenden Beweiskraft nach freiem Ermessen zu beurteilen. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes ist daher nicht die rundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verkauften Grundstücke tatsächlich übergeben wurden. Es steht nun fest, daß das vom Beklagten gekaufte Grundstück auf Antrag der Klägerin im Jahre 1925 vermessen wurde und damals die Grenzen begangen und vermarkt wurden und dem Beklagten in diesem Umfange das Grundstück übergeben wurde. Die damals festgelegte Grenze ist in der Natur noch heute die gleiche wie im Jahre 1925. Dem Erstgerichte ist bei der rechtlichen Beurteilung in diesem Punkte mehrfach ein Irrtum unterlaufen. Richtig ist, das Punkt B unbestritten ist. Unrichtig widergegeben im erstgerichtlichen Urteil ist aber, daß Punkt B 10.1 m von der nordwestlichen Ecke des damals schon errichteten Hauses entfernt war. Aus dem Lageplan ergibt sich, daß Punkt B nicht von der nordwestlichen Hausecke ermessen wurde, sondern nur der Punkt A (M). Dies entspricht auch der Angabe des Zeugen H. Sollte aber der Punkt A 10.1 m von der nordwestlichen Hausecke entfernt sein, dann ergibt sich, daß dieser Eckpunkt dem Punkte Z im Lageplan des Sachverständigen entspricht. Der Sachverständige ist auch keineswegs, wie das Erstgericht annimmt, von seiner im schriftlichen Gutachten vorgetragenen Ansicht abgegangen, daß die Grundstücke des Beklagten im Jahre 1925 dieselben Grenzen aufwiesen wie zur Zeit der Neuvermessungim Jahre 1951, sondern er hat nur ausgeführt, daß laut Grundbuchsmappe das Dreieck M-Z-B zum Grundstück 180/2 gehört, was aber mit den Grenzen in der Natur nicht das geringste zu tun hat. Daraus folgt, daß die Grenze des Grundstückes 3/6 mit der Linie Z-B seinerzeit festgelegt wurde. Die Mappe wäre im Jahre 1925 anläßlich der Vermessung entsprechend zu berichtigen, nicht aber in der Mappe das Grundstück 3/6 entsprechend den Mappengrenzen zu verkleinern gewesen.Verfehlt ist schließlich die Meinung, daß der Beklagte die gekauften Grundstücke nur in den Grenzen der Grundbuchsmappe erworben hätte. Der Mappendarstellung kommt die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung nicht zu. Wer ein Grundstück erwirbt, erwirbt wohl die Parzelle, die im Gutsbestandsblatt angeführt ist, nicht aber notwendig auch mit den aus der Mappe ersichtlichen Grenzen und in der aus dieser hervorgehenden Ausdehnung. Paragraph 14, des für Tirol und Vorarlberg seinerzeit gültigen Anlegungsgesetzes sagt ausdrücklich "zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft bestimmt ist". Dies stimmt wörtlich mit Paragraph 3, Allg.GAG. überein. Die Mappe ist nach Zeit und Zweck ihrer Entstehung nicht dazu bestimmt, für das Eigentum Beweis zu machen und hiezu auch keineswegs geeignet. Sie ist ein einfaches Beweismittel. Der Richter hat das Maß der ihm zukommenden Beweiskraft nach freiem Ermessen zu beurteilen. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes ist daher nicht die rundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verkauften Grundstücke tatsächlich übergeben wurden. Es steht nun fest, daß das vom Beklagten gekaufte Grundstück auf Antrag der Klägerin im Jahre 1925 vermessen wurde und damals die Grenzen begangen und vermarkt wurden und dem Beklagten in diesem Umfange das Grundstück übergeben wurde. Die damals festgelegte Grenze ist in der Natur noch heute die gleiche wie im Jahre 1925. Dem Erstgerichte ist bei der rechtlichen Beurteilung in diesem Punkte mehrfach ein Irrtum unterlaufen. Richtig ist, das Punkt B unbestritten ist. Unrichtig widergegeben im erstgerichtlichen Urteil ist aber, daß Punkt B 10.1 m von der nordwestlichen Ecke des damals schon errichteten Hauses entfernt war. Aus dem Lageplan ergibt sich, daß Punkt B nicht von der nordwestlichen Hausecke ermessen wurde, sondern nur der Punkt A (M). Dies entspricht auch der Angabe des Zeugen H. Sollte aber der Punkt A 10.1 m von der nordwestlichen Hausecke entfernt sein, dann ergibt sich, daß dieser Eckpunkt dem Punkte Z im Lageplan des Sachverständigen entspricht. Der Sachverständige ist auch keineswegs, wie das Erstgericht annimmt, von seiner im schriftlichen Gutachten vorgetragenen Ansicht abgegangen, daß die Grundstücke des Beklagten im Jahre 1925 dieselben Grenzen aufwiesen wie zur Zeit der Neuvermessungim Jahre 1951, sondern er hat nur ausgeführt, daß laut Grundbuchsmappe das Dreieck M-Z-B zum Grundstück 180/2 gehört, was aber mit den Grenzen in der Natur nicht das geringste zu tun hat. Daraus folgt, daß die Grenze des Grundstückes 3/6 mit der Linie Z-B seinerzeit festgelegt wurde. Die Mappe wäre im Jahre 1925 anläßlich der Vermessung entsprechend zu berichtigen, nicht aber in der Mappe das Grundstück 3/6 entsprechend den Mappengrenzen zu verkleinern gewesen.
Aus der Tatsache, daß die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, folgt nicht, daß der Beklagte Eigentümer nur entsprechend der in der Mappe ersichtlichen Grundstücksgrenze geworden wäre. Dem Beklagten wurden vielmehr die Grundstücke im Rahmen der heute noch aufrecht bestehenden Grenzen übergeben, einschließlich des Dreieckes M-Z-B, das als zum Grundstück 3/6 gehörig behandelt wurde. Dies offensichtlich deshalb, weil auf der Linie Z-B die in der Natur ersichtliche Kulturgrenze verlaufen ist. In diesem Umfange kam wirksam ein Kaufvertrag zustande. In diesem Umfange hat der Beklagte durch Übergabe und bücherliche Eintragung Eigentum erworben. Er ist daher nicht verpflichtet, den Zaun auf die von der Klägerin bezeichnete Linie zurückzuversetzen, so daß das Klagebegehren mit Recht abgewiesen wurde.