Rechtssatz RS0023683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023683
Entscheidungsdatum
02.09.1953
Rechtssatz
Auch ein Kaufvertrag, den eine Gemeinde schließt, kommt durch mündliche Vereinbarung zustande und wird wirksam, wenn er vom Gemeinderat beschlossen und von der Landesregierung genehmigt wird. Die Formvorschriften sind nur für die Grundbuchurkunde einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023683
Dokumentnummer
JJR_19530902_OGH0002_0030OB00444_5300000_002