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Rechtssatz RS0061256×

Rechtssatz RS0061256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061256

Geschäftszahl

14Os175/93; 14Os83/96

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Rechtssatz

Ob das Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG verletzt worden, ist hat der OGH grundsätzlich an Hand der konkreten Beschwerdeeinwände (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) nach der Aktenlage zu prüfen, also auf Grund der dort dokumentierten (vorläufigen) Verfahrensergebnisse und prozessualen Vorgänge zu beurteilen, ob die für die freiheitsbeschränkende Entscheidung oder Verfügung normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren und die dabei einzuhaltenden Formalvorschriften befolgt worden sind. Im Regelfall ist der OGH darnach in der Lage, sogleich zu entscheiden, ob der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde oder nicht. Insbesondere auch mit Bezug auf die Annahme eines dringenden Tatverdachtes als Grundvoraussetzung jeder Haft ist es dem OGH daher im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht verwehrt, den Akten auch von sich aus Umstände zu entnehmen, die die Annahme der Gerichte, daß ein qualifizierter Tatverdacht vorliegt, zu stützen oder zu entkräften vermögen, denn an deren verdachtsbegründende Sachverhaltsannahmen ist er nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 175/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 175/93
    Veröff: EvBl 1994/49 S 204
  • 14 Os 83/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1996 14 Os 83/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061256

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00175_9300000_001