Rechtssatz RS0061275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061275
Entscheidungsdatum
16.08.1972
Rechtssatz
Das Gewerbe der Chemischputzer (Kleiderreiniger), Wäscher und Wäschebügler fällt unter § 1 Abs 2 Z 2 HGB. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Gewerbebetriebes liegt in der Verrichtung einer bestimmten Arbeitsleistung, der gegenüber die Beistellung gewisser Materialien (Chemikalien, Waschmittel etc) völlig in den Hintergrund tritt.Das Gewerbe der Chemischputzer (Kleiderreiniger), Wäscher und Wäschebügler fällt unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, HGB. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Gewerbebetriebes liegt in der Verrichtung einer bestimmten Arbeitsleistung, der gegenüber die Beistellung gewisser Materialien (Chemikalien, Waschmittel etc) völlig in den Hintergrund tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061275
Dokumentnummer
JJR_19720816_OGH0002_0050OB00168_7200000_003