Rechtssatz RS0061284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061284
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Die besonderen Treuepflichten und Sorgfaltspflichten des Handelsmäklers sind nicht durch die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit bedingt. So lange der Handelsmäkler als ein die Interessen beider Parteien berücksichtigender unabhängiger Mittler auftritt, muß er die Interessen beider wahren. Er wird von dieser Verpflichtung im allgemeinen auch dann nicht frei, wenn sein Mäklerlohn verabredungsgemäß nur von einem der Teile bezahlt wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 672/89
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061284
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0080OB00672_8900000_005