Rechtssatz RS0061293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061293
Geschäftszahl
5Ob580/81; 8Ob672/89
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Aus dem Mäklervertrag zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Handelsmäkler andererseits, der diesen zu Vermittlungsgeschäften berechtigt, aber nicht verpflichtet, schuldet der Mäkler Treue und Wahrung des Interesses des Auftraggebers. Es ist in der Regel nicht seine Aufgabe, besondere Erkundigungen einzuziehen oder Nachforschungen anzustellen. Alle im bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können, hat er aber diesem zur Kenntnis zu bringen. Der dabei anzulegende Bewertungsmaßstab wird objektiviert, wenn der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes beurteilt werden muß: der Mäkler hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 580/81
- 8 Ob 672/89
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
Vgl auch; nur: Aus dem Mäklervertrag zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Handelsmäkler andererseits, der diesen zu Vermittlungsgeschäften berechtigt, aber nicht verpflichtet, schuldet der Mäkler Treue und Wahrung des Interesses des Auftraggebers. (T1) Beisatz: Der Handelsmäkler tritt nicht nur zu seinem Auftraggeber, sondern auch zu dessen Vertragspartner in Rechtsbeziehungen, die Sorgfaltspflichten gegenüber beiden Parteien nach sich ziehen. Er darf nicht zum Nutzen der einen Partei, mag diese auch sein eigentlicher Auftraggeber sein, die Belange der anderen Partei des von ihm vermittelten Vertrags ungerechtfertigt beeinträchtigen. Als unparteiischer Mittler zwischen den Parteien hat er sich um einen gerechten, fairen, mit offenen Karten zu spielenden Ausgleich der Interessen zu bemühen. (T2) Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061293
Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00580_8100000_001