Rechtssatz RS0061314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061314
Entscheidungsdatum
22.02.1977
Rechtssatz
In der Bestellung von Personen zu Verwaltern, die keine gewerbebehördliche Genehmigung zur Immobilienverwaltung haben, liegt keine grobe Pflichtverletzung der Organe des Vereins zur Verwaltung des Miteigentums, da auch Privatpersonen bestellt werden dürfen, sofern sie nicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 in Gewinnabsicht tätig sind. Grobe Pflichtvernachlässigung liegt nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Interessen der Miteigentümer vor; verwaltungsbehördliche Maßnahmen wegen unbefugter Ausübung der Verwaltertätigkeit treffen jedoch nur den Verwalter.In der Bestellung von Personen zu Verwaltern, die keine gewerbebehördliche Genehmigung zur Immobilienverwaltung haben, liegt keine grobe Pflichtverletzung der Organe des Vereins zur Verwaltung des Miteigentums, da auch Privatpersonen bestellt werden dürfen, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 in Gewinnabsicht tätig sind. Grobe Pflichtvernachlässigung liegt nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Interessen der Miteigentümer vor; verwaltungsbehördliche Maßnahmen wegen unbefugter Ausübung der Verwaltertätigkeit treffen jedoch nur den Verwalter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061314
Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00027_7600000_002