Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Parteistellung in dem Verfahren Außerstreitsachen zur Entscheidung über die im § 26 Abs 1 WEG 1975 genannten Angelegenheiten kommt nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumswerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, zu. Im Verfahren nach Abs 1 Z 4 hat auch der Verwalter Parteistellung. Es müssen daher an jedem derartigen Verfahren, in dem Gemeinschaftsinteressen berührt sind, sämtliche Miteigentümer schon kraft des Wesens des Miteigentums beteiligt sein (vgl. MietSlg 18.060, 25.050, 26.052; 27.630; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 209; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 808). Nun tritt wohl als Antragsgegnerin der zur tatsächlichen Durchführung der Verwaltungsagenden begründete Verein auf. Dieser Verein ist schon seiner rechtlichen Struktur nach nicht identisch mit den Liegenschaftsmiteigentümern. Dies ganz abgesehen davon, daß sich auch der Kreis der Vereinsmitglieder nicht mit den Liegenschaftseigentümern decken muß und tatsächlich deckt. Die Antragssteller haben in ihrem Antrag darauf verwiesen, daß abgesehen von ihnen noch mehr als zehn Personen seinerzeit die konzessionierte Verwalterin I* S* mit der Verwaltung betraut hätten und nun ständig unter Klagsandrohung von der Antragsgegnerin aufgefordert würden, dem Verein als Mitglied anzugehören (AS 13). Wenn das Rekursgericht daraus abgeleitet hat, daß es noch eine Reihe von Miteigentümern gibt, die nicht der Antragsgegnerin angehören und somit am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt sind, so entbehrt dies sohin entgegen dem Vorwurf der Revisionsrekurswerber nicht der aktenmäßigen Grundlage. Am gegenständlichen Verfahren ist wohl die Antragsgegnerin als Hausverwalterin beteiligt, was ihr im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens zukommt, nicht aber, abgesehen von den drei Antragstellern, unmittelbar irgendein weiterer Miteigentümer der Liegenschaft. Dabei ist der Hinweis auf die Schwierigkeit ihrer Feststellung und Benennung zufolge der bereits erfolgten Verbücherung der Miteigentumsanteile und ihrer Ersichtlichkeit aus dem offenen Grundbuch unstichhältig. Aus der Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist abzuleiten, daß das Gericht die Zahl der Miteigentümer auf dem dargelegten Weg festzustellen und diese am Verfahren zu beteiligen hat (vgl. MietSlg 22.546; Faistenberger, aaO, 808). Da dies bisher nicht geschehen ist, bedarf es einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung, aus der zu entnehmen ist, daß nach der Regierungsvorlage zunächst nur allen Miteigentümern Parteistellung zuerkannt werden sollte, ist zu ersehen, daß im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 WEG nur hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber keine Nachforschungs- und Beteiligungspflicht besteht (vgl. Faistenberger aaO, 807).Die Parteistellung in dem Verfahren Außerstreitsachen zur Entscheidung über die im Paragraph 26, Absatz eins, WEG 1975 genannten Angelegenheiten kommt nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumswerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, zu. Im Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auch der Verwalter Parteistellung. Es müssen daher an jedem derartigen Verfahren, in dem Gemeinschaftsinteressen berührt sind, sämtliche Miteigentümer schon kraft des Wesens des Miteigentums beteiligt sein vergleiche MietSlg 18.060, 25.050, 26.052; 27.630; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 209; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 808). Nun tritt wohl als Antragsgegnerin der zur tatsächlichen Durchführung der Verwaltungsagenden begründete Verein auf. Dieser Verein ist schon seiner rechtlichen Struktur nach nicht identisch mit den Liegenschaftsmiteigentümern. Dies ganz abgesehen davon, daß sich auch der Kreis der Vereinsmitglieder nicht mit den Liegenschaftseigentümern decken muß und tatsächlich deckt. Die Antragssteller haben in ihrem Antrag darauf verwiesen, daß abgesehen von ihnen noch mehr als zehn Personen seinerzeit die konzessionierte Verwalterin I* S* mit der Verwaltung betraut hätten und nun ständig unter Klagsandrohung von der Antragsgegnerin aufgefordert würden, dem Verein als Mitglied anzugehören (AS 13). Wenn das Rekursgericht daraus abgeleitet hat, daß es noch eine Reihe von Miteigentümern gibt, die nicht der Antragsgegnerin angehören und somit am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt sind, so entbehrt dies sohin entgegen dem Vorwurf der Revisionsrekurswerber nicht der aktenmäßigen Grundlage. Am gegenständlichen Verfahren ist wohl die Antragsgegnerin als Hausverwalterin beteiligt, was ihr im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens zukommt, nicht aber, abgesehen von den drei Antragstellern, unmittelbar irgendein weiterer Miteigentümer der Liegenschaft. Dabei ist der Hinweis auf die Schwierigkeit ihrer Feststellung und Benennung zufolge der bereits erfolgten Verbücherung der Miteigentumsanteile und ihrer Ersichtlichkeit aus dem offenen Grundbuch unstichhältig. Aus der Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist abzuleiten, daß das Gericht die Zahl der Miteigentümer auf dem dargelegten Weg festzustellen und diese am Verfahren zu beteiligen hat vergleiche MietSlg 22.546; Faistenberger, aaO, 808). Da dies bisher nicht geschehen ist, bedarf es einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung, aus der zu entnehmen ist, daß nach der Regierungsvorlage zunächst nur allen Miteigentümern Parteistellung zuerkannt werden sollte, ist zu ersehen, daß im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG nur hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber keine Nachforschungs- und Beteiligungspflicht besteht vergleiche Faistenberger aaO, 807).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß eine qualifizierte Mehrheit der Miteigentümer nach Stimmen und Anteilen den Beschluß gefasst hat, die Verwaltung der Häuser in eine Art Selbstverwaltung dergestalt zu übernehmen, daß diesbezüglich ein Verein gegründet werde, der sich zur tatsächlichen Durchführung der Verwaltung eines Angestellten bedienen sollte. Gemäß dem § 14 Abs 1 Z 5 WEG obliegt die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters der Entscheidung der Mehrheit. Eine solche Bestellung liegt insbesondere dann im Interesse aller, wenn es sich um große Wohnhausanlagen mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern handelt. Es steht aber dem Minderheitseigentümer im Sinne der §§ 15, Abs 1 Z 5 und 18 Abs 1 Z 3 WEG das Recht auf gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters, die Abberufung des Verwalters und die Ersetzung des bestellten Verwalters durch einen anderen zu. Dieses Individualrecht auf Abberufung des Verwalters durch einen konstitutiven außerstreitigen Gerichtsbeschluss ist allerdings davon abhängig, daß der Verwalter die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt hat. Die Antragsteller haben ihre Anträge im Zuge des Verfahrens dahin zusammengefasst, daß nach ihrer Ansicht bislang kein oder kein geeigneter Verwalter bestellt wurde, der sich auf die rechtlich normierte Zustimmung der Miteigentümer stütze, wenn aber in der Person des bisherigen Verwalters eine gesetzlich anerkannte Verwalterbestellung vorliege, die Tätigkeit dieses Verwalters mit Rücksicht darauf, daß bisher keinerlei Rücklagen gebildet wurden und auch kein Wirtschaftsplan erstellt wurde, als unzureichend oder mit grober Pflichtvernachlässigung behaftet im Sinne des § 15 Abs 1 Z 5 WEG anzusehen sei (Aktenseite 19). Damit ist den Antragstellern darin zu folgen, daß ihr Antrag auf Untersagung der Ausübung der Verwaltung durch die Antragsgegnerin als solcher Antrag auf Abberufung des Verwalters zu werten ist und mit dem zusammenhängenden Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verwalters sohin in den Zuständigkeitsbereich des Außerstreitgerichtes im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 und 4 lit b WEG eingeordnet werden kann. Damit liegt auch keine Grundlage für eine teilweise Zurückweisung des Antrages im Sinne der Auffassung des Rekursgerichtes vor.In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß eine qualifizierte Mehrheit der Miteigentümer nach Stimmen und Anteilen den Beschluß gefasst hat, die Verwaltung der Häuser in eine Art Selbstverwaltung dergestalt zu übernehmen, daß diesbezüglich ein Verein gegründet werde, der sich zur tatsächlichen Durchführung der Verwaltung eines Angestellten bedienen sollte. Gemäß dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG obliegt die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters der Entscheidung der Mehrheit. Eine solche Bestellung liegt insbesondere dann im Interesse aller, wenn es sich um große Wohnhausanlagen mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern handelt. Es steht aber dem Minderheitseigentümer im Sinne der Paragraphen 15,, Absatz eins, Ziffer 5 und 18 Absatz eins, Ziffer 3, WEG das Recht auf gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters, die Abberufung des Verwalters und die Ersetzung des bestellten Verwalters durch einen anderen zu. Dieses Individualrecht auf Abberufung des Verwalters durch einen konstitutiven außerstreitigen Gerichtsbeschluss ist allerdings davon abhängig, daß der Verwalter die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt hat. Die Antragsteller haben ihre Anträge im Zuge des Verfahrens dahin zusammengefasst, daß nach ihrer Ansicht bislang kein oder kein geeigneter Verwalter bestellt wurde, der sich auf die rechtlich normierte Zustimmung der Miteigentümer stütze, wenn aber in der Person des bisherigen Verwalters eine gesetzlich anerkannte Verwalterbestellung vorliege, die Tätigkeit dieses Verwalters mit Rücksicht darauf, daß bisher keinerlei Rücklagen gebildet wurden und auch kein Wirtschaftsplan erstellt wurde, als unzureichend oder mit grober Pflichtvernachlässigung behaftet im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG anzusehen sei (Aktenseite 19). Damit ist den Antragstellern darin zu folgen, daß ihr Antrag auf Untersagung der Ausübung der Verwaltung durch die Antragsgegnerin als solcher Antrag auf Abberufung des Verwalters zu werten ist und mit dem zusammenhängenden Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verwalters sohin in den Zuständigkeitsbereich des Außerstreitgerichtes im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, WEG eingeordnet werden kann. Damit liegt auch keine Grundlage für eine teilweise Zurückweisung des Antrages im Sinne der Auffassung des Rekursgerichtes vor.
Den Antragstellern kann nicht darin gefolgt werden, daß die Gründung eines Vereines zur Verwaltung dem Gesetze widerspreche, weil diese dann mit weiteren Kosten, wie Mitgliedsbeiträgen, belastet seien. Im Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß sich nicht etwa Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen können, dem die Verwaltung der Liegenschaft übertragen werden soll. Von der vereinsrechtlichen Seite her ist die Begründung der Antragsgegnerin offenbar auch keinen Schwierigkeiten begegnet. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, daß allein die Bestellung solcher Personen zum Verwalter die keine gewerbebehördliche Genehmigung hiefür haben, eine grobe Pflichtverletzung der Organe des Vereins darstelle. Zum Verwalter im Sinne des § 14 WEG kann erlaubterweise neben einem Immobilienverwalter nach § 263 Gewerbeordnung und den hier nicht in Betracht zu ziehenden Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern eine Privatperson bestellt werden, sofern sie nicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO gewerbsmäßig, also in Gewinnabsicht tätig wird (vgl. Faistenberger aaO, 375, 376). Abgesehen davon, daß die Einhebung von Entgelten, soweit sie nur zur Deckung der Unkosten (Verwaltungsauslagen) dienen, noch kein Kriterium für eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle abzugeben vermag (vgl. VwGH 23. März 1976, 2324/75 in ImmZ 1976, 366) ist das Vorliegen einer groben Pflichtenvernachlässigung seitens des Verwalters als Voraussetzung für seine Abberufung nur beim Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der Miteigentümer unter Beachtung ihrer Individualrechte zu verstehen (vgl. Faistenberger aaO 449, 485). Verwaltungsbehördliche Ahndungen wegen unbefugter Ausübung der Verwaltertätigkeit könnten aber nur den Verwalter, nicht aber die Miteigentümer als solche treffen.Den Antragstellern kann nicht darin gefolgt werden, daß die Gründung eines Vereines zur Verwaltung dem Gesetze widerspreche, weil diese dann mit weiteren Kosten, wie Mitgliedsbeiträgen, belastet seien. Im Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß sich nicht etwa Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen können, dem die Verwaltung der Liegenschaft übertragen werden soll. Von der vereinsrechtlichen Seite her ist die Begründung der Antragsgegnerin offenbar auch keinen Schwierigkeiten begegnet. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, daß allein die Bestellung solcher Personen zum Verwalter die keine gewerbebehördliche Genehmigung hiefür haben, eine grobe Pflichtverletzung der Organe des Vereins darstelle. Zum Verwalter im Sinne des Paragraph 14, WEG kann erlaubterweise neben einem Immobilienverwalter nach Paragraph 263, Gewerbeordnung und den hier nicht in Betracht zu ziehenden Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern eine Privatperson bestellt werden, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO gewerbsmäßig, also in Gewinnabsicht tätig wird vergleiche Faistenberger aaO, 375, 376). Abgesehen davon, daß die Einhebung von Entgelten, soweit sie nur zur Deckung der Unkosten (Verwaltungsauslagen) dienen, noch kein Kriterium für eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle abzugeben vermag vergleiche VwGH 23. März 1976, 2324/75 in ImmZ 1976, 366) ist das Vorliegen einer groben Pflichtenvernachlässigung seitens des Verwalters als Voraussetzung für seine Abberufung nur beim Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der Miteigentümer unter Beachtung ihrer Individualrechte zu verstehen vergleiche Faistenberger aaO 449, 485). Verwaltungsbehördliche Ahndungen wegen unbefugter Ausübung der Verwaltertätigkeit könnten aber nur den Verwalter, nicht aber die Miteigentümer als solche treffen.
Der Revisionsrekurs erweist sich sohin mit der Maßgabe der dargelegten Erwägungen als berechtigt.