Rechtssatz RS0061323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061323
Geschäftszahl
4Ob154/89 (4Ob155/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des § 324 Abs 1 GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr nur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt.Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des Paragraph 324, Absatz eins, GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr nur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 154/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 154/89
Veröff: RdW 1990,288 = ÖBl 1990,108 = ecolex 1990,235
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061323
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00154_8900000_001