Der Revisionsrekurs und die Revision sind berechtigt. Nach § 324 Abs 1 GewO ist unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen. Nicht als Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind hingegen Messen zu verstehen (§ 324 Abs 2 GewO). Daneben kennt die Gewerbeordnung noch den Gelegenheitsmarkt ("Quasi-Markt"): Darunter sind marktähnliche Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen; sie dürfen nur auf Grund einer - auf Ansuchen der Gemeinde erteilten - Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgehalten werden (§§ 325, 329 GewO). Die §§ 327 und 328 regeln die Verleihung von Marktrechten durch den Landeshauptmann, § 329 GewO die Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes. Der Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat (u.a.) jedenfalls die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen zu enthalten, die den Hauptgegenstand des Marktverkehres bilden (§ 328 Abs 2 Z 3 GewO). Die Gemeinde, der das Marktrecht verliehen worden ist, hat eine Marktordnung zu veranlassen, die unter Berücksichtigung des Bescheides über die Verleihung des Marktrechtes (u.a.) jedenfalls die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs zu enthalten hat (§ 331 Abs 1 Z 3 GewO).Der Revisionsrekurs und die Revision sind berechtigt. Nach Paragraph 324, Absatz eins, GewO ist unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen. Nicht als Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind hingegen Messen zu verstehen (Paragraph 324, Absatz 2, GewO). Daneben kennt die Gewerbeordnung noch den Gelegenheitsmarkt ("Quasi-Markt"): Darunter sind marktähnliche Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen; sie dürfen nur auf Grund einer - auf Ansuchen der Gemeinde erteilten - Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgehalten werden (Paragraphen 325, 329, GewO). Die Paragraphen 327 und 328 regeln die Verleihung von Marktrechten durch den Landeshauptmann, Paragraph 329, GewO die Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes. Der Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat (u.a.) jedenfalls die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen zu enthalten, die den Hauptgegenstand des Marktverkehres bilden (Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 3, GewO). Die Gemeinde, der das Marktrecht verliehen worden ist, hat eine Marktordnung zu veranlassen, die unter Berücksichtigung des Bescheides über die Verleihung des Marktrechtes (u.a.) jedenfalls die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs zu enthalten hat (Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 3, GewO).
Der Grundsatz, daß auf Märkten jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilbieten und verkaufen darf, gilt freilich uneingeschränkt nur für das vereinzelte, gelegentliche Beziehen von Märkten; handelt es sich hingegen um ein wiederkehrendes regelmäßiges Beziehen von Märkten mit Waren, so sind drei Kategorien von Personen zu unterscheiden:
1. Landwirtschafltiche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen den Markt beziehen. Sie bedürfen hiezu keiner Gewerbeberechtigung, weil auf die landwirtschafltiche Produktion die Gewerbeordnung keine Anwendung findet (§ 2 Z 1 und 2 GewO) und somit der Absatz dieser Erzeugnisse in keinem Fall als Gewerbe aufgefaßt werden kann;1. Landwirtschafltiche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen den Markt beziehen. Sie bedürfen hiezu keiner Gewerbeberechtigung, weil auf die landwirtschafltiche Produktion die Gewerbeordnung keine Anwendung findet (Paragraph 2, Ziffer eins und 2 GewO) und somit der Absatz dieser Erzeugnisse in keinem Fall als Gewerbe aufgefaßt werden kann;
2. Marktfieranten, das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe machen. Solche Personen haben diesen Erwerb als gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 13 GewO gebundenes Gewerbe der Marktfahrer anzumelden;2. Marktfieranten, das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe machen. Solche Personen haben diesen Erwerb als gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13, GewO gebundenes Gewerbe der Marktfahrer anzumelden;
3. Stabile Gewerbetreibende, welche die Märkte mit den im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren beziehen, ohne hieraus ein selbständiges Gewerbe zu machen. Solche Gewerbetreibende brauchen die Marktfierantie nicht anzumelden, weil bei ihnen der Warenverkauf auf Märkten nur eine Erweiterung der bestehenden stabilen Gewerbeunternehmen, nicht aber ein besonderes Gewerbe bildet (Mache-Kinscher, Gewerbeordnung5 Anm. 5 zu § 324).3. Stabile Gewerbetreibende, welche die Märkte mit den im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren beziehen, ohne hieraus ein selbständiges Gewerbe zu machen. Solche Gewerbetreibende brauchen die Marktfierantie nicht anzumelden, weil bei ihnen der Warenverkauf auf Märkten nur eine Erweiterung der bestehenden stabilen Gewerbeunternehmen, nicht aber ein besonderes Gewerbe bildet (Mache-Kinscher, Gewerbeordnung5 Anmerkung 5 zu Paragraph 324,).
Ob eine Veranstaltung, die eine Anhäufung von Verkaufsständen aufweist, die einem unbefangenen Beobachter das typische Gepräge eines Marktes darbietet (vgl. VwGHSlg. 4028 A), aber weder unter die Begriffsbestimmung des § 324 GewO noch unter jene des § 325 GewO fällt, in jedem Fall unzulässig ist oder mangels ausdrücklicher Regelung den Beschränkungen der Gewerbeordnung nicht unterliegt, ob also der Gesetzgeber im III. Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen; dazu gibt es auch, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mache-Kinscher begründen ihre Auffassung, daß die von einer Tageszeitung veranstalteten sog. "Bauernmärkte" als Märkte im Sinne des § 324 GewO anzusehen seien und daher die Verleihung des Marktrechtes zur Voraussetzung hätten (aaO Anm. 4 zu § 325), nur damit, daß diese "Bauernmärkte" nicht als Gelegenheitsmärkte zu werten seien; weshalb aber solche Veranstaltungen jedenfalls der Gewerbeordnung zu unterstellen seien, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.Ob eine Veranstaltung, die eine Anhäufung von Verkaufsständen aufweist, die einem unbefangenen Beobachter das typische Gepräge eines Marktes darbietet vergleiche VwGHSlg. 4028 A), aber weder unter die Begriffsbestimmung des Paragraph 324, GewO noch unter jene des Paragraph 325, GewO fällt, in jedem Fall unzulässig ist oder mangels ausdrücklicher Regelung den Beschränkungen der Gewerbeordnung nicht unterliegt, ob also der Gesetzgeber im römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen; dazu gibt es auch, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mache-Kinscher begründen ihre Auffassung, daß die von einer Tageszeitung veranstalteten sog. "Bauernmärkte" als Märkte im Sinne des Paragraph 324, GewO anzusehen seien und daher die Verleihung des Marktrechtes zur Voraussetzung hätten (aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 325,), nur damit, daß diese "Bauernmärkte" nicht als Gelegenheitsmärkte zu werten seien; weshalb aber solche Veranstaltungen jedenfalls der Gewerbeordnung zu unterstellen seien, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.
Die Auffassung, daß der von der Beklagten in regelmäßigen, kurzen Zeitabständen veranstaltete "Bauernmarkt" wegen seiner nicht waren-, sondern personenbezogenen Beschränkung - weil dort nicht "von jedermann" (also etwa auch von Händlern) die entsprechenden Warengruppen angeboten werden können - nicht unter § 324 Abs 1 GewO, im Hinblick auf seine Regelmäßigkeit aber auch nicht unter § 325 GewO fällt und daher nicht nur einer Gemeinde vorbehalten ist, der das Marktrecht oder die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes verliehen worden ist, läßt sich jedenfalls mit guten Gründen vertreten. § 324 Abs 1 GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung, insbesondere jene über die Verleihung von Marktrechten zu gelten haben. Auch § 325 Satz 1 GewO definiert nur den Begriff des "Gelegenheitsmarktes", ohne andere marktähnliche Veranstaltungen zu untersagen. Der Gewerbeordnung ist somit kein Verbot jener "Märkte" - im Sinne einer Anhäufung von Verkaufsständen - zu entnehmen, die sie nicht ausdrücklich regelt. Für die Auffassung, daß regelmäßige Marktveranstaltungen, auf denen nur Landwirte ihre Erzeugnisse anbieten, zulässig sind, läßt sich auch ins Treffen führen, daß der Gesetzgeber selbst den Begriff der "Bauernmärkte" kennt und als öffentlich zugängliche Veranstaltungen definiert, bei denen mehrere Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten (§ 16 MOG idF BGBl. 1988/330). Da die Auslegung, daß "Märkte", die nur einer bestimmten Personengruppe als Anbieter offenstehen, keineswegs auf "Bauernmärkte" beschränkt ist, können entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz auch Bedenken in der Richtung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht aufkommen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gegen § 1 UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2 mwN; ÖBl. 1986, 155 ua). Da dies auf die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht zutrifft, kann ihr ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darauf, ob bestimmte Äußerungen im Schrifttum für den Entschluß der Beklagten "Bauernmärkte" zu veranstalten, ursächlich waren, kommt es entgegen der Meinung des Klägers nicht an; entscheidend ist vielmehr, daß schon nach dem Gesetzeswortlaut die Auffassung, daß "Bauernmärkte" auch ohne Marktrecht veranstaltet werden können, durchaus vertretbar ist. Daran ändert auch die Bestimmung des § 324 Abs 3 GewO nichts, wonach die §§ 324 bis 332, § 368 Z 16 sowie Z 17, soweit Z 17 die §§ 324 bis 332 GewO betrifft, auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten gelten. Daraus ergibt sich zwar, daß auch Land- und Forstwirte, die eigene Produkte erzeugen, dann, wenn sie auf einem Markt im Sinne des § 324 Abs 1 GewO anbieten, der Marktordnung unterliegen, daß sie mangels Konzession nicht Waren oder Leistungen anbieten dürfen, die den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten sind (§ 326 Abs 1 GewO), und daß sie dem Verbot des § 326 Abs 2 GewO sowie den nach § 326 Abs 3 GewO erlassenen Verordnungen unterworfen sind (vgl. § 368 Z 16 GewO); daß aber "Bauernmärkte" unzulässig wären, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor.Die Auffassung, daß der von der Beklagten in regelmäßigen, kurzen Zeitabständen veranstaltete "Bauernmarkt" wegen seiner nicht waren-, sondern personenbezogenen Beschränkung - weil dort nicht "von jedermann" (also etwa auch von Händlern) die entsprechenden Warengruppen angeboten werden können - nicht unter Paragraph 324, Absatz eins, GewO, im Hinblick auf seine Regelmäßigkeit aber auch nicht unter Paragraph 325, GewO fällt und daher nicht nur einer Gemeinde vorbehalten ist, der das Marktrecht oder die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes verliehen worden ist, läßt sich jedenfalls mit guten Gründen vertreten. Paragraph 324, Absatz eins, GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung, insbesondere jene über die Verleihung von Marktrechten zu gelten haben. Auch Paragraph 325, Satz 1 GewO definiert nur den Begriff des "Gelegenheitsmarktes", ohne andere marktähnliche Veranstaltungen zu untersagen. Der Gewerbeordnung ist somit kein Verbot jener "Märkte" - im Sinne einer Anhäufung von Verkaufsständen - zu entnehmen, die sie nicht ausdrücklich regelt. Für die Auffassung, daß regelmäßige Marktveranstaltungen, auf denen nur Landwirte ihre Erzeugnisse anbieten, zulässig sind, läßt sich auch ins Treffen führen, daß der Gesetzgeber selbst den Begriff der "Bauernmärkte" kennt und als öffentlich zugängliche Veranstaltungen definiert, bei denen mehrere Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten (Paragraph 16, MOG in der Fassung BGBl. 1988/330). Da die Auslegung, daß "Märkte", die nur einer bestimmten Personengruppe als Anbieter offenstehen, keineswegs auf "Bauernmärkte" beschränkt ist, können entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz auch Bedenken in der Richtung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht aufkommen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2 mwN; ÖBl. 1986, 155 ua). Da dies auf die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht zutrifft, kann ihr ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darauf, ob bestimmte Äußerungen im Schrifttum für den Entschluß der Beklagten "Bauernmärkte" zu veranstalten, ursächlich waren, kommt es entgegen der Meinung des Klägers nicht an; entscheidend ist vielmehr, daß schon nach dem Gesetzeswortlaut die Auffassung, daß "Bauernmärkte" auch ohne Marktrecht veranstaltet werden können, durchaus vertretbar ist. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, GewO nichts, wonach die Paragraphen 324 bis 332, Paragraph 368, Ziffer 16, sowie Ziffer 17,, soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 GewO betrifft, auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten gelten. Daraus ergibt sich zwar, daß auch Land- und Forstwirte, die eigene Produkte erzeugen, dann, wenn sie auf einem Markt im Sinne des Paragraph 324, Absatz eins, GewO anbieten, der Marktordnung unterliegen, daß sie mangels Konzession nicht Waren oder Leistungen anbieten dürfen, die den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten sind (Paragraph 326, Absatz eins, GewO), und daß sie dem Verbot des Paragraph 326, Absatz 2, GewO sowie den nach Paragraph 326, Absatz 3, GewO erlassenen Verordnungen unterworfen sind vergleiche Paragraph 368, Ziffer 16, GewO); daß aber "Bauernmärkte" unzulässig wären, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor.
Da die Beklagte demnach mit der Veranstaltung von "Bauernmärkten" nicht gegen § 1 UWG verstoßen hat, sind das Klagehauptbegehren und das Sicherungsbegehren abzuweisen. Auch das Eventualbegehren des Klägers ist nicht berechtigt. Aus welchem Grund der Gebrauch des Wortes "Bauernmarkt" gegen § 1 UWG verstoßen sollte, ist nicht zu sehen. Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des § 324 Abs 1 GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr mur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt. Auch der Gesetzgeber selbst verwendet - wie schon ausgeführt - an anderer Stelle (§ 16 MOG) den Begriff des "Bauernmarktes".Da die Beklagte demnach mit der Veranstaltung von "Bauernmärkten" nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat, sind das Klagehauptbegehren und das Sicherungsbegehren abzuweisen. Auch das Eventualbegehren des Klägers ist nicht berechtigt. Aus welchem Grund der Gebrauch des Wortes "Bauernmarkt" gegen Paragraph eins, UWG verstoßen sollte, ist nicht zu sehen. Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des Paragraph 324, Absatz eins, GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr mur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt. Auch der Gesetzgeber selbst verwendet - wie schon ausgeführt - an anderer Stelle (Paragraph 16, MOG) den Begriff des "Bauernmarktes".
Durch die Bezeichnung "Bauernmarkt" wird das Publikum auch nicht über geschäftliche Verhältnisse (§ 2 UWG) in Irrtum geführt; gerade aus dem Bestimmungswort "Bauern" ergibt sich ja, daß damit kein Markt gemeint ist, auf dem "jedermann" Waren anbieten kann. Den Begriff "Markt" für sich allein verwendet die Beklagte nicht. Aus diesen Erwägungen war den Rechtsmitteln Folge zu geben und die Entscheidung des Erstrichters zur Gänze wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Durch die Bezeichnung "Bauernmarkt" wird das Publikum auch nicht über geschäftliche Verhältnisse (Paragraph 2, UWG) in Irrtum geführt; gerade aus dem Bestimmungswort "Bauern" ergibt sich ja, daß damit kein Markt gemeint ist, auf dem "jedermann" Waren anbieten kann. Den Begriff "Markt" für sich allein verwendet die Beklagte nicht. Aus diesen Erwägungen war den Rechtsmitteln Folge zu geben und die Entscheidung des Erstrichters zur Gänze wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.