Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061324×

Rechtssatz RS0061324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061324

Geschäftszahl

4Ob154/89 (4Ob155/89)

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Rechtssatz

Ob der Gesetzgeber im römisch drei.Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. Paragraph 324, Absatz eins, GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des römisch drei.Hauptstückes der Gewerbeordnung, insbesondere jene über die Verleihung von Marktrechten zu gelten haben. Auch Paragraph 325, Satz 1 GewO definiert nur den Begriff des "Gelegenheitsmarktes", ohne andere marktähnliche Veranstaltungen zu untersagen. Der Gewerbeordnung ist somit kein Verbot jener "Märkte" - im Sinne einer Anhäufung von Verkaufsständen - zu entnehmen, die sie nicht ausdrücklich regelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 154/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 154/89
    Veröff: RdW 1988,288 = ÖBl 1990,108 = ecolex 1990,235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061324

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00154_8900000_002