Rechtssatz RS0061333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061333
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Rechtssatz
Der Begriff der Anstalt in § 1 Abs 2 Z 5 HGB setzt einen Großbetrieb voraus. Das bedeutet zwar nicht, daß auch verkehrsspezifische Eigenheiten, wie Fahrplan, Beförderungsintervalle oder Liniendienst, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, das Unternehmen muß aber über eine größere Zahl von Beschäftigen und Transportmitteln verfügen.Der Begriff der Anstalt in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, HGB setzt einen Großbetrieb voraus. Das bedeutet zwar nicht, daß auch verkehrsspezifische Eigenheiten, wie Fahrplan, Beförderungsintervalle oder Liniendienst, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, das Unternehmen muß aber über eine größere Zahl von Beschäftigen und Transportmitteln verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061333
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_0010OB00610_8900000_001