Welche Rechtsstellung dem Kläger diesem Sachverhalt zufolge der beklagten Partei gegenüber zuzubilligen ist, hängt - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - in erster Linie davon ab, welche Rechtsform der von den Brüdern K*** gebildeten Gesellschaft zukam. War diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts, waren die Gesellschafter mangels Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bzw mangels einer § 124 HGB entsprechenden Regelung selbst Darlehensnehmer, sodaß eine zusätzliche (gegenseitige) Haftung als Bürgen und Zahler mangels Personenverschiedenheit (vgl § 1346 Abs. 1 ABGB) und wegen ihrer gesamtschuldnerischen Mithaftung zumindest fraglich sein könnte. War die Gesellschaft hingegen, wenngleich nicht im Handelsregister eingetragen, offene Handelsgesellschaft, konnten die Gesellschafter - wie noch zu zeigen sein wird - trotz ihrer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB) auch die mit der beklagten Partei vereinbarte Bürgschaft für die der Gesellschaft zugezählten Darlehen übernehmen.Welche Rechtsstellung dem Kläger diesem Sachverhalt zufolge der beklagten Partei gegenüber zuzubilligen ist, hängt - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - in erster Linie davon ab, welche Rechtsform der von den Brüdern K*** gebildeten Gesellschaft zukam. War diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts, waren die Gesellschafter mangels Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bzw mangels einer Paragraph 124, HGB entsprechenden Regelung selbst Darlehensnehmer, sodaß eine zusätzliche (gegenseitige) Haftung als Bürgen und Zahler mangels Personenverschiedenheit vergleiche Paragraph 1346, Absatz eins, ABGB) und wegen ihrer gesamtschuldnerischen Mithaftung zumindest fraglich sein könnte. War die Gesellschaft hingegen, wenngleich nicht im Handelsregister eingetragen, offene Handelsgesellschaft, konnten die Gesellschafter - wie noch zu zeigen sein wird - trotz ihrer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Paragraph 128, HGB) auch die mit der beklagten Partei vereinbarte Bürgschaft für die der Gesellschaft zugezählten Darlehen übernehmen.
Die Gegenstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft ergänzen einander: Erstere kann nicht auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes gerichtet sein, wogegen letztere nur ein solches betreiben kann (§ 4 Abs. 2 HGB;Die Gegenstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft ergänzen einander: Erstere kann nicht auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes gerichtet sein, wogegen letztere nur ein solches betreiben kann (Paragraph 4, Absatz 2, HGB;
SZ 53/64 ua; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes4, 66;
Straube und Torggler-Kucsko in Straube, HGB § 4 Rz 17 ff bzw § 105 Rz 16 und 17; vgl auch Strasser in Rummel, ABGB, § 1175 Rz 22). Wenngleich - im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 dHGB (dBGBl 1953, I 106) - in Österreich die methodische Gleichstellung von § 4 mit § 2 HGB durch textliche Angleichung nicht vorgenommen wurde, ist nach herrschender Meinung (SZ 43/87; 6 Ob 7/88; vgl auch die Nachweise bei Straube aaO Rz 5) auch für den österreichischen Rechtsbereich bei der Auslegung von den gleichen Grundsätzen auszugehen: Ein Kleingewerbe im Sinne des § 4 Abs. 1 HGB ist demnach ein solches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sodaß die Abgrenzung zwischen Voll- und Minderkaufleuten gleichermaßen wie die Beurteilung der Sollkaufmannseigenschaft im Sinne des § 2 HGB nach qualitativen ("Art") und quantitativen Merkmalen ("Umfang") vorzunehmen ist (Straube aaO § 2 Rz 5 und § 4 Rz 5 und 7). Ob ein Unternehmen als vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu beurteilen ist, hängt somit nicht bloß vom Umfang des Betriebes - gemessen an Umsatz, Beschäftigtenanzahl und Art der Ausstattung - ab, sondern insbesondere auch davon, ob das Unternehmen durch Art seines Betriebes kaufmännische Einrichtungen tatsächlich erfordert (SZ 45/85; 6 Ob 7/88 ua; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 I 127;Straube und Torggler-Kucsko in Straube, HGB Paragraph 4, Rz 17 ff bzw Paragraph 105, Rz 16 und 17; vergleiche auch Strasser in Rummel, ABGB, Paragraph 1175, Rz 22). Wenngleich - im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht durch die Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, dHGB (dBGBl 1953, römisch eins 106) - in Österreich die methodische Gleichstellung von Paragraph 4, mit Paragraph 2, HGB durch textliche Angleichung nicht vorgenommen wurde, ist nach herrschender Meinung (SZ 43/87; 6 Ob 7/88; vergleiche auch die Nachweise bei Straube aaO Rz 5) auch für den österreichischen Rechtsbereich bei der Auslegung von den gleichen Grundsätzen auszugehen: Ein Kleingewerbe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, HGB ist demnach ein solches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sodaß die Abgrenzung zwischen Voll- und Minderkaufleuten gleichermaßen wie die Beurteilung der Sollkaufmannseigenschaft im Sinne des Paragraph 2, HGB nach qualitativen ("Art") und quantitativen Merkmalen ("Umfang") vorzunehmen ist (Straube aaO Paragraph 2, Rz 5 und Paragraph 4, Rz 5 und 7). Ob ein Unternehmen als vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu beurteilen ist, hängt somit nicht bloß vom Umfang des Betriebes - gemessen an Umsatz, Beschäftigtenanzahl und Art der Ausstattung - ab, sondern insbesondere auch davon, ob das Unternehmen durch Art seines Betriebes kaufmännische Einrichtungen tatsächlich erfordert (SZ 45/85; 6 Ob 7/88 ua; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch eins 127;
Straube aaO § 4 Rz 7).Straube aaO Paragraph 4, Rz 7).
Wesentlicher Betriebsgegenstand der Gesellschaft der Brüder K*** war die Personenbeförderung mit Omnibussen. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 HGB sind ua die Geschäfte der zur Beförderung von Personen zu Lande (oder auf Binnengewässern) bestimmten Anstalten ein Grundhandelsgewerbe, also selbst dann Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 und 4 HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister nicht eingetragen ist. Da vom Gesetz der Personenbeförderung zu Lande die Eigenschaft eines Handelsgewerbes kraft Art des Geschäftsbetriebes (§ 1 Abs. 2 HGB) nur in Anstaltsform zugebilligt wird, setzt die Beurteilung als Grundhandelsgewerbe den Großbetrieb voraus. Das bedeutet zwar nicht, daß auch verkehrsspezifische Eigenheiten, wie Fahrplan, Beförderungsintervalle oder Liniendienst, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, das Omnibusunternehmen muß aber über eine größere Zahl von Beschäftigten und Bussen verfügen (Straube aaO § 1 Rz 51). Das trifft auf die Gesellschaft der Brüder K*** umsomehr zu, als die Annahme auch noch durch den Umfang des Kreditverkehrs und die kaufmännischen Einrichtungen des Unternehmens (entsprechende Buchführung) erhärtet wird.Wesentlicher Betriebsgegenstand der Gesellschaft der Brüder K*** war die Personenbeförderung mit Omnibussen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, HGB sind ua die Geschäfte der zur Beförderung von Personen zu Lande (oder auf Binnengewässern) bestimmten Anstalten ein Grundhandelsgewerbe, also selbst dann Handelsgewerbe im Sinne der Paragraphen eins und 4 HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister nicht eingetragen ist. Da vom Gesetz der Personenbeförderung zu Lande die Eigenschaft eines Handelsgewerbes kraft Art des Geschäftsbetriebes (Paragraph eins, Absatz 2, HGB) nur in Anstaltsform zugebilligt wird, setzt die Beurteilung als Grundhandelsgewerbe den Großbetrieb voraus. Das bedeutet zwar nicht, daß auch verkehrsspezifische Eigenheiten, wie Fahrplan, Beförderungsintervalle oder Liniendienst, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, das Omnibusunternehmen muß aber über eine größere Zahl von Beschäftigten und Bussen verfügen (Straube aaO Paragraph eins, Rz 51). Das trifft auf die Gesellschaft der Brüder K*** umsomehr zu, als die Annahme auch noch durch den Umfang des Kreditverkehrs und die kaufmännischen Einrichtungen des Unternehmens (entsprechende Buchführung) erhärtet wird.
Die Gesellschaft der Brüder K*** war deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, offene Handelsgesellschaft. Daran änderte die unterlassene Registrierung nichts, weil die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft, die natürliche Handelsgeschäfte in über das Kleingewerbe hinausgehendem Umfang betreibt, bloß deklarative Bedeutung hat. Eine solche offene Handelsgesellschaft entsteht selbst Dritten gegenüber mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes bzw mit dem Zeitpunkt, in dem sie den Umfang eines Großbetriebs erreicht (§ 123 Abs. 2 HGB; Koppensteiner in Straube aaO Rz 16 und 17 hiezu mwN). Das gilt umsomehr, als die Brüder K*** das Unternehmen unter einer Bezeichnung ("Firma Reinhold und Alfred K***") führten, die den Vorschriften über die Bildung der Firma der offenen Handelsgesellschaft (§ 19 Abs. 1 HGB) entspricht. Auch die beklagte Partei hat das Kontokorrentkonto für die "Firma Reinhold und Alfred K***" - demnach die Gesellschaft der Brüder K*** - geführt. Da die Gesellschaft trotz unterlassener Protokollierung offene Handelsgesellschaft war, entsprach es auch der Rechtslage, daß die beklagte Partei die Darlehen auch nach dem Inhalt der Vereinbarungen mit den Brüdern K*** der Gesellschaft gewährte und das Kontokorrentkonto für diese Gesellschaft führte, weil die offene Handelsgesellschaft - im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - unter ihrer - wenngleich nicht registrierten - Firma selbständig und damit unabhängig von der Rechtsstellung ihrer Gesellschafter Verbindlichkeiten eingehen kann (§ 124 Abs. 1 HGB). (Haupt-)Schuldnerin der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen, für welche sich die Brüder K*** verbürgt hatten, war demnach die offene Handelsgesellschaft (vgl Koppensteiner aaO § 124 RZ 5, 11 und 21).Die Gesellschaft der Brüder K*** war deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, offene Handelsgesellschaft. Daran änderte die unterlassene Registrierung nichts, weil die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft, die natürliche Handelsgeschäfte in über das Kleingewerbe hinausgehendem Umfang betreibt, bloß deklarative Bedeutung hat. Eine solche offene Handelsgesellschaft entsteht selbst Dritten gegenüber mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes bzw mit dem Zeitpunkt, in dem sie den Umfang eines Großbetriebs erreicht (Paragraph 123, Absatz 2, HGB; Koppensteiner in Straube aaO Rz 16 und 17 hiezu mwN). Das gilt umsomehr, als die Brüder K*** das Unternehmen unter einer Bezeichnung ("Firma Reinhold und Alfred K***") führten, die den Vorschriften über die Bildung der Firma der offenen Handelsgesellschaft (Paragraph 19, Absatz eins, HGB) entspricht. Auch die beklagte Partei hat das Kontokorrentkonto für die "Firma Reinhold und Alfred K***" - demnach die Gesellschaft der Brüder K*** - geführt. Da die Gesellschaft trotz unterlassener Protokollierung offene Handelsgesellschaft war, entsprach es auch der Rechtslage, daß die beklagte Partei die Darlehen auch nach dem Inhalt der Vereinbarungen mit den Brüdern K*** der Gesellschaft gewährte und das Kontokorrentkonto für diese Gesellschaft führte, weil die offene Handelsgesellschaft - im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - unter ihrer - wenngleich nicht registrierten - Firma selbständig und damit unabhängig von der Rechtsstellung ihrer Gesellschafter Verbindlichkeiten eingehen kann (Paragraph 124, Absatz eins, HGB). (Haupt-)Schuldnerin der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen, für welche sich die Brüder K*** verbürgt hatten, war demnach die offene Handelsgesellschaft vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 124, RZ 5, 11 und 21).
Trotz der im § 128 HGB angeordneten persönlichen, unbeschränkten und ungeteilten Haftung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft haben die Brüder K*** ausdrücklich die Haftung als Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB) übernommen. Es könnte nun fraglich sein, ob und inwieweit persönlich haftende Gesellschafter neben ihrer unbeschränkten Haftung aus dieser Rechtsstellung überhaupt noch die Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen konnten. Diese Frage ist zu bejahen (Kastner aaO 93). Das folgt nicht zuletzt auch daraus, daß der Umfang der Haftung des - auch ausgeschiedenen - Gesellschafters und der des Bürgen nicht übereinstimmt: Während etwa die Rechtswirkungen des (Zwangs-)Ausgleichs der Handelsgesellschaft auch deren (auch ausgeschiedenen) Gesellschaftern zugute kommen (vgl §§ 73 Abs. 2, 74 AO; §§ 164 Abs. 2, 164a KO), kann der Bürge die sich aus dem (Zwangs-)Ausgleich ergebenden Vorteile nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl § 53 AO; § 156 KO).Trotz der im Paragraph 128, HGB angeordneten persönlichen, unbeschränkten und ungeteilten Haftung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft haben die Brüder K*** ausdrücklich die Haftung als Bürgen und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) übernommen. Es könnte nun fraglich sein, ob und inwieweit persönlich haftende Gesellschafter neben ihrer unbeschränkten Haftung aus dieser Rechtsstellung überhaupt noch die Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen konnten. Diese Frage ist zu bejahen (Kastner aaO 93). Das folgt nicht zuletzt auch daraus, daß der Umfang der Haftung des - auch ausgeschiedenen - Gesellschafters und der des Bürgen nicht übereinstimmt: Während etwa die Rechtswirkungen des (Zwangs-)Ausgleichs der Handelsgesellschaft auch deren (auch ausgeschiedenen) Gesellschaftern zugute kommen vergleiche Paragraphen 73, Absatz 2, 74, AO; Paragraphen 164, Absatz 2, 164 a, KO), kann der Bürge die sich aus dem (Zwangs-)Ausgleich ergebenden Vorteile nicht für sich in Anspruch nehmen vergleiche Paragraph 53, AO; Paragraph 156, KO).
Daß die beiden Gesellschafter der beklagten Partei gegenüber die Haftung als Bürgen und Zahler wirksam übernommen haben, folgt aber auch aus der Erwägung, daß die Haftungsregeln des § 128 HGB zwar Dritten gegenüber durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern nicht abgeändert werden können, wohl aber durch Abreden mit den Dritten selbst (Koppensteiner aaO § 128 Rz 1; Holzhammer, Handelsrecht III 47; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, 122). Gerade als solche Abreden sind aber die Bürgschaftsvereinbarungen der beklagten Partei mit den Brüdern K*** anzusehen: Obgleich die beklagte Partei die Darlehen einer - jedenfalls nicht als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften, zu beurteilenden - Personengesellschaft gewährt hat, bedang sie sich doch von den Gesellschaftern noch auch die Haftung als Bürgen und Zahler aus. Damit haben die Brüder K*** - zumindest neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung, die ohnedies jener des Bürgen nachgebildet ist (Koppensteiner aaO § 128 Rz 2), - die Bürgschaft gemäß § 1357 ABGB auf sich genommen. Daraus folgt aber, daß die beiden Gesellschafter von Anfang an als Bürgen und Zahler für die Rückzahlung der der Gesellschaft zugezählten Darlehen einzustehen hatten.Daß die beiden Gesellschafter der beklagten Partei gegenüber die Haftung als Bürgen und Zahler wirksam übernommen haben, folgt aber auch aus der Erwägung, daß die Haftungsregeln des Paragraph 128, HGB zwar Dritten gegenüber durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern nicht abgeändert werden können, wohl aber durch Abreden mit den Dritten selbst (Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 1; Holzhammer, Handelsrecht römisch drei 47; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, 122). Gerade als solche Abreden sind aber die Bürgschaftsvereinbarungen der beklagten Partei mit den Brüdern K*** anzusehen: Obgleich die beklagte Partei die Darlehen einer - jedenfalls nicht als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften, zu beurteilenden - Personengesellschaft gewährt hat, bedang sie sich doch von den Gesellschaftern noch auch die Haftung als Bürgen und Zahler aus. Damit haben die Brüder K*** - zumindest neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung, die ohnedies jener des Bürgen nachgebildet ist (Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 2), - die Bürgschaft gemäß Paragraph 1357, ABGB auf sich genommen. Daraus folgt aber, daß die beiden Gesellschafter von Anfang an als Bürgen und Zahler für die Rückzahlung der der Gesellschaft zugezählten Darlehen einzustehen hatten.
Die Rechtsstellung des Klägers ist demnach bei den hier in Rede stehenden Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei jedenfalls auch als die eines Bürgen (und Zahlers) zu beurteilen; damit sind ihm aber auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen besonderen Rechtsbehelfe zuzubilligen (vgl hiezu auch Kastner aaO 93). Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/74 unter Berufung auf Avancini (in JBl 1985, 193) ausgesprochen hat, wird der Auskunftsanspruch des Bürgen dem Gläubiger gegenüber im § 1358 ABGB sehr allgemein, im § 1364 ABGB hingegen implizit angesprochen. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Bürgen, die ihm deshalb zustehenden Rechte auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und auf Rechnungslegung gegen den Gläubiger geltend zu machen.Die Rechtsstellung des Klägers ist demnach bei den hier in Rede stehenden Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei jedenfalls auch als die eines Bürgen (und Zahlers) zu beurteilen; damit sind ihm aber auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen besonderen Rechtsbehelfe zuzubilligen vergleiche hiezu auch Kastner aaO 93). Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/74 unter Berufung auf Avancini (in JBl 1985, 193) ausgesprochen hat, wird der Auskunftsanspruch des Bürgen dem Gläubiger gegenüber im Paragraph 1358, ABGB sehr allgemein, im Paragraph 1364, ABGB hingegen implizit angesprochen. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Bürgen, die ihm deshalb zustehenden Rechte auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und auf Rechnungslegung gegen den Gläubiger geltend zu machen.
Die beklagte Partei beruft sich ua zur Abwehr des Manifestationsanspruches des Klägers auf Punkt 10 AGBKr und ferner darauf, daß sie dort genannten Mitteilungen an die Geschäftsadresse der Gesellschaft gerichtet habe und der Kläger den Zugang als persönlich haftender Gesellschafter auch gegen sich gelten lassen müsse. Bei dieser Argumentation übersieht die beklagte Partei jedoch, daß in den Rechtsbeziehungen des Klägers zu ihr - wie schon dargelegt - nicht dessen Gesellschafterstellung, sondern seine Bürgschaft im Vordergrund steht. Selbst wenn man aber diesen Umstand vernachlässigen wollte, wären die Mitteilungen der beklagten Partei über den Kontostand und die Feststellung der jeweiligen Salden mit dem Zugang an die Gesellschaft auch dem Kläger - wenn überhaupt - doch nur so lange wirksam zugestellt worden, als er Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft war und daher Zugang zu den an die Gesellschaft adressierten Postsendungen hatte. Dieser Zeitraum ist aber nicht mehr Gegenstand des noch nicht rechtskräftig erledigten Begehrens. Ein
allfälliges - stillschweigendes - Einverständnis des Klägers mit der geübten Zustellpraxis, von dem das Berufungsgericht auszugehen scheint, könnte mit der für die Annahme schlüssiger Erklärung gebotenen Deutlichkeit (§ 863 ABGB) gleichfalls nur für die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft angenommen werden. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das Rundschreiben des Klägers vom 14.1.1983 offenbar unterstellt, daß der Kläger gar nicht ausgeschieden sei, geht es nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus, nach welchen der Kläger mit seiner Pensionierung im Jahre 1979 aus der Gesellschaft ausschied und an seine Stelle Maria K*** trat. Hat der Kläger auf den ihm als Bürgen zustehenden Rechnungslegungsanspruch somit nicht verzichtet, ist ihm der geltend gemachte Manifestationsanspruch grundsätzlich zuzubilligen.allfälliges - stillschweigendes - Einverständnis des Klägers mit der geübten Zustellpraxis, von dem das Berufungsgericht auszugehen scheint, könnte mit der für die Annahme schlüssiger Erklärung gebotenen Deutlichkeit (Paragraph 863, ABGB) gleichfalls nur für die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft angenommen werden. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf das Rundschreiben des Klägers vom 14.1.1983 offenbar unterstellt, daß der Kläger gar nicht ausgeschieden sei, geht es nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus, nach welchen der Kläger mit seiner Pensionierung im Jahre 1979 aus der Gesellschaft ausschied und an seine Stelle Maria K*** trat. Hat der Kläger auf den ihm als Bürgen zustehenden Rechnungslegungsanspruch somit nicht verzichtet, ist ihm der geltend gemachte Manifestationsanspruch grundsätzlich zuzubilligen.
Dennoch erweist sich das Verfahren noch nicht als spruchreif. Die beklagte Partei hat nämlich auch eingewendet, sie habe dem Kläger ohnedies alle ihr (noch) zur Verfügung stehenden Unterlagen überlassen; sie sei somit seinem Begehren auf Rechnungslegung bereits vor Prozeßbeginn nachgekommen. Der Kläger replizierte auf dieses Vorbringen, die ihm übermittelte Aufstellung sei für ihn nicht überprüfbar, sie sei überdies mangelhaft und in näher bezeichneten Punkten auch unrichtig. Soweit ein Manifestationsanspruch - wie hier - besteht, hat der Verpflichtete die Rechnung so zu legen, daß der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgmäße Rechnungslegung umfaßt demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen (Fasching Komm II 96). Die Vorinstanzen haben sich, weil sie den Manifestationsanspruch verneinten, mit dem Vorbringen der Parteien zu dieser Frage nicht befaßt. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfang mangelhaft geblieben. Da zur Lösung dieser Frage weitereDennoch erweist sich das Verfahren noch nicht als spruchreif. Die beklagte Partei hat nämlich auch eingewendet, sie habe dem Kläger ohnedies alle ihr (noch) zur Verfügung stehenden Unterlagen überlassen; sie sei somit seinem Begehren auf Rechnungslegung bereits vor Prozeßbeginn nachgekommen. Der Kläger replizierte auf dieses Vorbringen, die ihm übermittelte Aufstellung sei für ihn nicht überprüfbar, sie sei überdies mangelhaft und in näher bezeichneten Punkten auch unrichtig. Soweit ein Manifestationsanspruch - wie hier - besteht, hat der Verpflichtete die Rechnung so zu legen, daß der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgmäße Rechnungslegung umfaßt demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen (Fasching Komm römisch zwei 96). Die Vorinstanzen haben sich, weil sie den Manifestationsanspruch verneinten, mit dem Vorbringen der Parteien zu dieser Frage nicht befaßt. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfang mangelhaft geblieben. Da zur Lösung dieser Frage weitere
Beweisaufnahmen - allenfalls auch die Begutachtung durch einen Buchsachverständigen - erforderlich sein werden, ist die Ergänzung des Verfahrens dem Erstgericht aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.