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Rechtssatz RS0061369

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061369

Geschäftszahl

5Ob168/72; 6Ob7/88; 1Ob610/89

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Rechtssatz

Von einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb kann nur gesprochen werden, wenn dieser wie der Betrieb eines Vollkaufmannes eingerichtet ist. Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 2, HGB ist nicht, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat, sondern ob es einen solchen erfordert. Das Erfordernis dieser Einrichtung wird durch die Art und den Umfang des Unternehmens bestimmt. Dieses muß so geartet sein, daß es zur Erreichung der Übersichtlichkeit, wenn nicht ein kleiner Umfang hinzukommt einer kaufmännischen Buchführung bedarf. Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein bestimmtes Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist stets das Gesamtbild des Unternehmens, das nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung beurteilt werden muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/72
    Entscheidungstext OGH 16.08.1972 5 Ob 168/72
    Veröff: SZ 45/85 = NZ 1973,176
  • 6 Ob 7/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 7/88
    nur: Von einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb kann nur gesprochen werden, wenn dieser wie der Betrieb eines Vollkaufmannes eingerichtet ist. Entscheidend für die Anwendung des § 2 HGB ist nicht, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat, sondern ob es einen solchen erfordert. (T1) Veröff: NZ 1989,155
  • 1 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 610/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/106 = EvBl 1990/4 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061369

Dokumentnummer

JJR_19720816_OGH0002_0050OB00168_7200000_004