Rechtssatz RS0061374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061374
Entscheidungsdatum
04.08.1994
Rechtssatz
Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061374
Dokumentnummer
JJR_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_002