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Entscheidung 11 Os 108/94×

Entscheidung 11 Os 108/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os108/94

Entscheidungsdatum

04.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 28 römisch fünf r 1889/93 anhängigen Strafsache gegen Günther P* und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Günther G* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Juni 1994, AZ 8 Bs 328/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Günther G* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der Note der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Februar 1994 (III/169 ff) wurde der österreichische Staatsbürger Günther G* am 25. Februar 1994 von Liechtenstein nach Österreich ausgeliefert (III/165). Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch verhängte am 27. Februar 1994 über ihn im Verfahren zum AZ 28 römisch fünf r 1889/93 (gegen Günther P* und andere wegen Paragraphen 127, ff StGB und anderer strafbarer Handlungen) gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 StGB (III/153 ff).

Mit Beschluß vom 7. Juni 1994, GZ 28 Vr 1889/93-72 (III/363 ff), verfügte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO, wobei er den Tatverdacht hinsichtlich eines am 18. Dezember 1993 in Vorarlberg verübten Einbruchsdiebstahls und in Ansehung weiterer 43 in Vorarlberg, 9 in der Schweiz und 10 in Liechtenstein begangener Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtwert der weggenommenen Sachen (einschließlich des Sachschadens) von mehr als 1.700.000 Schilling als dringend beurteilte.

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Beschuldigten G* gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 28. Juni 1994, AZ 8 Bs 328/94 (= ON 80 des Vr-Aktes), nicht Folge.

Gegen den letztgenannten Beschluß richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Günther G*, der keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Untersuchungshaft in Österreich, weil er seiner Meinung nach aus Liechtenstein ohne rechtskräftige Auslieferungsentscheidung ausgeliefert worden sei. Entgegen der Beschwerdeauffassung vermag selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Artikel 14, des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens; Paragraph 70, ARHG). Im Übrigen hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit Note vom 10. Juni 1994 ausdrücklich erklärt, daß in der Auslieferungssache Günther G* weder gegen die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichtes noch gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Auslieferung und die Nachtragsauslieferung Rechtsmittel ergriffen worden seien, deren Erledigung noch ausstehe oder die der Rechtskraft entgegenstünden; insbesondere sei die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Februar 1994 infolge Nichterhebung einer Beschwerde durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen (III/387). Weiters hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in ihren beiden Noten vom 23. Februar 1994 (III/169 ff) und vom 5. Mai 1994 (III/343 ff) zum Ausdruck gebracht, daß allfälligen Beschwerden betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung bzw der Nachtragsauslieferung "die aufschiebende Wirkung entzogen" wird.

Mit der auf einen in Ablichtung vorgelegten Beschwerdeschriftsatz seiner liechtensteinischen Rechtsvertreterin an den Liechtensteinischen Obersten Gerichtshof gestützten Behauptung, er sei "aufgrund nicht existierender rechtskräftiger Entscheidungen" nach Österreich ausgeliefert worden, vermag der Beschwerdeführer daher eine Rechtswidrigkeit der in Österreich über ihn verhängten Untersuchungshaft nicht darzutun.

Von einer - ebenfalls auf die "Rechtswidrigkeit seiner Auslieferung" gestützten - unverhältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft iSd Paragraphen 180, Absatz eins, 193, Absatz 2, StPO kann angesichts des Gewichtes der Straftaten, deren der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, und der daraus resultierenden Strafdrohung (Paragraphen 128, Absatz 2, 130, höherer Strafsatz StGB) keine Rede sein.

Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Verweigerung von Aktenkopien bzw gegen die Öffnung der Verteidigerpost wendet, macht er Umstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen (siehe dazu 13 Os 61/94, 14 Os 73/93, 13 Os 51/93 ua).

Da somit Günther G* durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E36199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00108.9400.0804.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung