Rechtssatz RS0073374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073374
Entscheidungsdatum
25.07.1995
Norm
ARHG §70
Eur Auslieferungsübk Art14
StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz
Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Art 14 des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Eur Auslieferungsabk; § 70 ARHG).Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Artikel 14, des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Eur Auslieferungsabk; Paragraph 70, ARHG).
Entscheidungstexte
- 11 Os 108/94
Entscheidungstext OGH 04.08.1994 11 Os 108/94
- 11 Os 85/95
Entscheidungstext OGH 25.07.1995 11 Os 85/95
Vgl auch; Beisatz: Ob der ersuchte Staat zur Auslieferung vertraglich verpflichtet war und die erforderlichen Formalitäten der Auslieferung beachtet hat, ist im österreichischen Strafverfahren nicht zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073374
Dokumentnummer
JJR_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_003