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Entscheidung 11 Os 85/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/95

Entscheidungsdatum

25.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.April 1995, GZ 23 römisch fünf r 2345/94-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Peter zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl J***** (zu I/1-18) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen (zu römisch zwei) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und (zu römisch drei) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Linz und anderen Orten Oberösterreichs

römisch eins. in der Zeit vom 1.Februar bis 7.November 1990 in mindestens 39 Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Inhaber und Angestellte der im Urteil näher angeführten Firmen sowie Privatpersonen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit, Zahlungswilligkeit und Leistungsbereitschaft, zu Handlungen, und zwar zur Ausfolgung von Waren gegen Kredit und Leistung von Anzahlungen für versprochene Arbeiten und Lieferungen, verleitet, wodurch diese Firmen und Personen mit einem Betrag von rund 1,128.000 S am Vermögen geschädigt wurden und wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch zwei. am 16.November 1990 ein Gut, welches ihm anvertraut worden war, nämlich den von ihm am 11.Dezember 1989 unter Eigentumsvorbehalt bei der Firma D*****GesmbH gekauften PKW der Marke Opel Omega im Wert von rund 170.000 S, sich mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet, indem er das Fahrzeug weiterverkaufte und den Erlös für sich behielt;

römisch drei. im Rückfall (Paragraph 39, StGB) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und zwar

1. von August 1990 bis zum 10.Jänner 1994 dadurch, daß er für seine am 1.Jänner 1988 geborene uneheliche Tochter Jessica Gs***** keinerlei Unterhaltszahlungen erbrachte,

2. von September 1989 bis zum 10.Jänner 1994 dadurch, daß er für seine am 27.Juni 1981 geborene uneheliche Tochter Birgit Ga***** außer Zahlungen von 5.000 S am 16.Jänner 1990 und von 2.500 S am 13. März 1990 keinerlei Unterhaltszahlungen erbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich in keinem Punkt als berechtigt erweist.

Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) seine Auslieferung aus Spanien als gesetzwidrig, weil seine Verhaftung in Spanien ohne Vorliegen eines internationalen Haftbefehles erfolgt und das Auslieferungsersuchen des Landesgerichtes Linz erst nach der im Europäischen Auslieferungsübereinkommen normierten Frist von 40 Tagen bei den spanischen Behörden eingelangt sei. Durch diese Gesetzesverletzungen seien seine weitere Anhaltung in Spanien, seine Verhaftung bei der Ankunft im Inland und die gegen ihn erhobene Anklage unzulässig gewesen, sodaß eine Verfolgung wegen der ihm angelasteten Taten ausgeschlossen sei. Denn die Übergabe des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden erfolgte nach rechtskräftigem Abschluß eines die Auslieferung bewilligenden Verfahrens in Spanien. Ob der ersuchte Staat zur Auslieferung vertraglich verpflichtet war und die erforderlichen Formalitäten der Auslieferung beachtet hat, ist im österreichischen Strafverfahren nicht zu prüfen (11 Os 108/94; Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein Int.Strafrecht Paragraph 70, ARHG Erl 1), sodaß schon aus diesem Grund Umstände, die die Verfolgung ausschließen, nicht vorliegen.

Darüber hinaus sind auch die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend. Karl J***** wurde aufgrund eines am 20. März 1991 vom Landesgericht Linz erlassenen Steckbriefes (ON 18) am 11.Jänner 1994 von den spanischen Polizeibehörden festgenommen und über ihn durch das Untersuchungsgericht 2 in Denia die Auslieferungshaft verhängt (153/II). Ein Steckbrief ist ein an die in den Paragraphen 416, 417, StPO geregelten Voraussetzungen gebundener Haftbefehl mit besonderer Publizitätswirkung, der auch der internationalen Fahndung dient. Die Festnahme aufgrund dieses Steckbriefes durch die spanischen Behörden ist daher zu Recht erfolgt.

Gemäß Artikel 16, Absatz 4, Europäisches Auslieferungsübereinkommen ist die Auslieferungshaft spätestens nach 40 Tagen aufzuheben, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Auslieferungsbegehren des ersuchenden Staates einlangt. Das gegenständliche Auslieferungsbegehren wurde von der österreichischen Botschaft mit Verbalnote vom 15.Februar 1994 an die Generaldirektion für Konsularangelegenheiten übermittelt, wo es im Wege eines Telefax am 18.Februar 1994, also noch vor Ablauf der am 19. Februar 1994 endenden 40tägigen Frist einlangte (5 und 155/II). Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.

Da ein Überschreiten der Frist zur Vorlage des Auslieferungsersuchens darüber hinaus nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der 40tägigen Frist erfolgte Übergabe eines Auslieferungsbegehrens keinen Ausschluß der Verfolgung wegen der in der bewilligenden Auslieferung angeführten Straftaten im Inland.

Dem Erstgericht ist somit kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen.

In seiner Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Vorhaftanrechnung, weil das Erstgericht die Auslieferungshaft "ohne Rücksicht auf die unmenschlichen Haftbedingungen in Spanien" nur entsprechend den tatsächlich in Haft verbrachten Tagen angerechnet habe, obwohl ein Tag in spanischer Haft mindestens so schwer wiege, wie zwei Tage in österreichischer Haft.

Abgesehen davon, daß die reklamierte Vorhaftanrechnung "entsprechend den Haftbedingungen" der österreichischen Rechtsordnung (Paragraph 38, Absatz eins, StGB) fremd ist, kann gemäß Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 j).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Karl J***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es als erschwerend den Eintritt eines insgesamt gesehen sehr hohen Schadens, den raschen Rückfall (ca ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zweifache Verbrechensqualifikation beim Betrug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten.

Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.

Vorerst bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als das längere Zurückliegen der Taten nur die Betrugs- und Veruntreuungsfakten, nicht aber die Tathandlungen nach Paragraph 198, StGB betrifft, hat doch der Angeklagte bis 10.Jänner 1994 seine Unterhaltspflicht (im Rückfall) verletzt.

Demgegenüber zeigt der Angeklagte keine Umstände auf, die eine Reduktion des bekämpften Strafmaßes rechtfertigen könnten. Entgegen seinen Berufungsbehauptungen hat das Erstgericht zutreffend seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, da nach ständiger Judikatur der bloßen Bereitwilligkeit (zur Schadensgutmachung) nicht die Bedeutung eines Milderungsumstandes zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 23; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 47 und 48 je zu Paragraph 34,).

Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Es hat - bei der aktuellen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Unrechtsfolge geschöpft, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der nicht unerheblichen personalen Täterschuld des Berufungswerbers Rechnung trägt und somit nicht reduktionsbedüftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39787 11D00855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00085.95.0725.000

Dokumentnummer

JJT_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073374 Rechtssatz 04.08.1994Strafrecht
Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Art 14 …
RS0073383 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Ob der ersuchte Staat zur Auslieferung vertraglich verpflichtet war und die erforderlichen Formalitäten der Auslieferung beachtet hat, ist im österreichischen Strafverfahren nicht zu prüfen.
RS0073406 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Da ein Überschreiten der Frist des Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk zur Vorlage des Auslieferungsersuchens nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der vierzigtägigen Frist erfolgte Übergab …
RS0073409 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens …
RS0091089 Rechtssatz 09.09.1981Strafrecht
Die "Unbill" einer Strafverbüßung in Jugoslawien kann nicht als mildernd gewertet werden.
RS0091325 Rechtssatz 03.03.1971Strafrecht
Die bloße Erklärung, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, ist noch kein Milderungsgrund.
RS0091555 Rechtssatz 02.03.1993Strafrecht
Die unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft kann - ausgenommen die Möglichkeiten des § 400 StPO - nur mit Berufung geltend gemacht werden (§ 283 Abs 2 StPO). Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar.
RS0091728 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Eine Vorhaftanrechnung "entsprechend den (ausländischen) Haftbedingungen" ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.