Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich in keinem Punkt als berechtigt erweist.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich in keinem Punkt als berechtigt erweist.
Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) seine Auslieferung aus Spanien als gesetzwidrig, weil seine Verhaftung in Spanien ohne Vorliegen eines internationalen Haftbefehles erfolgt und das Auslieferungsersuchen des Landesgerichtes Linz erst nach der im Europäischen Auslieferungsübereinkommen normierten Frist von 40 Tagen bei den spanischen Behörden eingelangt sei. Durch diese Gesetzesverletzungen seien seine weitere Anhaltung in Spanien, seine Verhaftung bei der Ankunft im Inland und die gegen ihn erhobene Anklage unzulässig gewesen, sodaß eine Verfolgung wegen der ihm angelasteten Taten ausgeschlossen sei. Denn die Übergabe des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden erfolgte nach rechtskräftigem Abschluß eines die Auslieferung bewilligenden Verfahrens in Spanien. Ob der ersuchte Staat zur Auslieferung vertraglich verpflichtet war und die erforderlichen Formalitäten der Auslieferung beachtet hat, ist im österreichischen Strafverfahren nicht zu prüfen (11 Os 108/94; Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein Int.Strafrecht § 70 ARHG Erl 1), sodaß schon aus diesem Grund Umstände, die die Verfolgung ausschließen, nicht vorliegen.Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) seine Auslieferung aus Spanien als gesetzwidrig, weil seine Verhaftung in Spanien ohne Vorliegen eines internationalen Haftbefehles erfolgt und das Auslieferungsersuchen des Landesgerichtes Linz erst nach der im Europäischen Auslieferungsübereinkommen normierten Frist von 40 Tagen bei den spanischen Behörden eingelangt sei. Durch diese Gesetzesverletzungen seien seine weitere Anhaltung in Spanien, seine Verhaftung bei der Ankunft im Inland und die gegen ihn erhobene Anklage unzulässig gewesen, sodaß eine Verfolgung wegen der ihm angelasteten Taten ausgeschlossen sei. Denn die Übergabe des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden erfolgte nach rechtskräftigem Abschluß eines die Auslieferung bewilligenden Verfahrens in Spanien. Ob der ersuchte Staat zur Auslieferung vertraglich verpflichtet war und die erforderlichen Formalitäten der Auslieferung beachtet hat, ist im österreichischen Strafverfahren nicht zu prüfen (11 Os 108/94; Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein Int.Strafrecht Paragraph 70, ARHG Erl 1), sodaß schon aus diesem Grund Umstände, die die Verfolgung ausschließen, nicht vorliegen.
Darüber hinaus sind auch die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend. Karl J***** wurde aufgrund eines am 20. März 1991 vom Landesgericht Linz erlassenen Steckbriefes (ON 18) am 11.Jänner 1994 von den spanischen Polizeibehörden festgenommen und über ihn durch das Untersuchungsgericht 2 in Denia die Auslieferungshaft verhängt (153/II). Ein Steckbrief ist ein an die in den §§ 416, 417 StPO geregelten Voraussetzungen gebundener Haftbefehl mit besonderer Publizitätswirkung, der auch der internationalen Fahndung dient. Die Festnahme aufgrund dieses Steckbriefes durch die spanischen Behörden ist daher zu Recht erfolgt.Darüber hinaus sind auch die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend. Karl J***** wurde aufgrund eines am 20. März 1991 vom Landesgericht Linz erlassenen Steckbriefes (ON 18) am 11.Jänner 1994 von den spanischen Polizeibehörden festgenommen und über ihn durch das Untersuchungsgericht 2 in Denia die Auslieferungshaft verhängt (153/II). Ein Steckbrief ist ein an die in den Paragraphen 416, 417, StPO geregelten Voraussetzungen gebundener Haftbefehl mit besonderer Publizitätswirkung, der auch der internationalen Fahndung dient. Die Festnahme aufgrund dieses Steckbriefes durch die spanischen Behörden ist daher zu Recht erfolgt.
Gemäß Art 16 Abs 4 Europäisches Auslieferungsübereinkommen ist die Auslieferungshaft spätestens nach 40 Tagen aufzuheben, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Auslieferungsbegehren des ersuchenden Staates einlangt. Das gegenständliche Auslieferungsbegehren wurde von der österreichischen Botschaft mit Verbalnote vom 15.Februar 1994 an die Generaldirektion für Konsularangelegenheiten übermittelt, wo es im Wege eines Telefax am 18.Februar 1994, also noch vor Ablauf der am 19. Februar 1994 endenden 40tägigen Frist einlangte (5 und 155/II). Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.Gemäß Artikel 16, Absatz 4, Europäisches Auslieferungsübereinkommen ist die Auslieferungshaft spätestens nach 40 Tagen aufzuheben, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Auslieferungsbegehren des ersuchenden Staates einlangt. Das gegenständliche Auslieferungsbegehren wurde von der österreichischen Botschaft mit Verbalnote vom 15.Februar 1994 an die Generaldirektion für Konsularangelegenheiten übermittelt, wo es im Wege eines Telefax am 18.Februar 1994, also noch vor Ablauf der am 19. Februar 1994 endenden 40tägigen Frist einlangte (5 und 155/II). Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.
Da ein Überschreiten der Frist zur Vorlage des Auslieferungsersuchens darüber hinaus nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der 40tägigen Frist erfolgte Übergabe eines Auslieferungsbegehrens keinen Ausschluß der Verfolgung wegen der in der bewilligenden Auslieferung angeführten Straftaten im Inland.
Dem Erstgericht ist somit kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen.
In seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Vorhaftanrechnung, weil das Erstgericht die Auslieferungshaft "ohne Rücksicht auf die unmenschlichen Haftbedingungen in Spanien" nur entsprechend den tatsächlich in Haft verbrachten Tagen angerechnet habe, obwohl ein Tag in spanischer Haft mindestens so schwer wiege, wie zwei Tage in österreichischer Haft.In seiner Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Vorhaftanrechnung, weil das Erstgericht die Auslieferungshaft "ohne Rücksicht auf die unmenschlichen Haftbedingungen in Spanien" nur entsprechend den tatsächlich in Haft verbrachten Tagen angerechnet habe, obwohl ein Tag in spanischer Haft mindestens so schwer wiege, wie zwei Tage in österreichischer Haft.
Abgesehen davon, daß die reklamierte Vorhaftanrechnung "entsprechend den Haftbedingungen" der österreichischen Rechtsordnung (§ 38 Abs 1 StGB) fremd ist, kann gemäß § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 36 j).Abgesehen davon, daß die reklamierte Vorhaftanrechnung "entsprechend den Haftbedingungen" der österreichischen Rechtsordnung (Paragraph 38, Absatz eins, StGB) fremd ist, kann gemäß Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft nur mit Berufung geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 j).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Karl J***** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es als erschwerend den Eintritt eines insgesamt gesehen sehr hohen Schadens, den raschen Rückfall (ca ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zweifache Verbrechensqualifikation beim Betrug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten.Das Schöffengericht verhängte über Karl J***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dabei wertete es als erschwerend den Eintritt eines insgesamt gesehen sehr hohen Schadens, den raschen Rückfall (ca ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zweifache Verbrechensqualifikation beim Betrug sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten.
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Vorerst bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als das längere Zurückliegen der Taten nur die Betrugs- und Veruntreuungsfakten, nicht aber die Tathandlungen nach § 198 StGB betrifft, hat doch der Angeklagte bis 10.Jänner 1994 seine Unterhaltspflicht (im Rückfall) verletzt.Vorerst bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als das längere Zurückliegen der Taten nur die Betrugs- und Veruntreuungsfakten, nicht aber die Tathandlungen nach Paragraph 198, StGB betrifft, hat doch der Angeklagte bis 10.Jänner 1994 seine Unterhaltspflicht (im Rückfall) verletzt.
Demgegenüber zeigt der Angeklagte keine Umstände auf, die eine Reduktion des bekämpften Strafmaßes rechtfertigen könnten. Entgegen seinen Berufungsbehauptungen hat das Erstgericht zutreffend seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, da nach ständiger Judikatur der bloßen Bereitwilligkeit (zur Schadensgutmachung) nicht die Bedeutung eines Milderungsumstandes zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 23; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 47 und 48 je zu § 34).Demgegenüber zeigt der Angeklagte keine Umstände auf, die eine Reduktion des bekämpften Strafmaßes rechtfertigen könnten. Entgegen seinen Berufungsbehauptungen hat das Erstgericht zutreffend seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, da nach ständiger Judikatur der bloßen Bereitwilligkeit (zur Schadensgutmachung) nicht die Bedeutung eines Milderungsumstandes zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 23; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 47 und 48 je zu Paragraph 34,).
Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Es hat - bei der aktuellen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Unrechtsfolge geschöpft, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der nicht unerheblichen personalen Täterschuld des Berufungswerbers Rechnung trägt und somit nicht reduktionsbedüftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.